Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Juli 1986, GZ 22 Vr 1890/86-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Genealanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 32-jährige - zuletzt beschäftigungslos gewesene - Hilfsarbeiter Johann S*** des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.April 1986 in Innsbruck Ingrid G*** dadurch, daß er sie auf ein Bett bzw. zu Boden zerrte, sie am Hals würgte, ihr gewaltsam die Hose auszog und sich auf sie legte, mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht. Er wurde hiefür nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die nicht unerhebliche Gewaltanwendung als erschwerend, hingegen das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 17.September 1986, GZ 9 Os 134/86-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe ("von 200 Tagessätzen a 20 S") an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insofern einer Korrektur, als vorliegend von einer als erschwerend zu wertenden erheblichen Überschreitung der (als Begehungsmittel) zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlichen Gewalt (noch) nicht gesprochen werden kann und andererseits eine Enthemmung des bislang unbescholtenen Angeklagten durch den vor der Tatbegehung bei einer Tanzveranstaltung konsumierten Alkohol (Bier) angesichts der solcherart zu seinen Gunsten ausschlagenden Vorwurfsabwägung (§ 35 StGB) als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Wenn der Berufungswerber allerdings in diesem Zusammennahg ins Treffen führt, daß Ingrid G*** keine Verletzungen "ja nicht einmal einen Bluterguß oder eine Schürfung" davongetragen habe, so übersieht er, daß derartige (leichte) Verletzungen jedenfalls einen besonderen Erschwerungsgrund darstellen würden. Den im Rahmen der Strafzumessungsgründe zwar nicht gesondert angeführten Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, hat das Erstgericht, wie sich aus dem Spruch des Urteils und dessen Gründen ergibt, ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen.
Selbst unter den aufgezeigten Aspekten, wie auch unter Bedacht darauf, daß Ingrid G*** zunächst zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt bereit war, erweist sich bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die vom Schöffengericht mit sieben Monaten ohnehin nahe der Untergrenze ausgemessene Freiheitsstrafe nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten keineswegs als überhöht und zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls als erforderlich. Damit ist aber auch dem (primär) auf Verhängung einer Geldstrafe gerichteten Begehren des Angeklagten schon wegen des Fehlens einer der Grundvoraussetzungen des § 37 (Abs. 1) StGB ("... statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ...") der Boden entzogen.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00134.86.1022.000Dokumentnummer
JJT_19861022_OGH0002_0090OS00134_8600000_000