Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj.Anatole W***, geboren am 24.März.1981, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Mag.Gerhard W***, Beamter, derzeit Österreichische Botschaft Peking, Volksrepublik China, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1986, GZ 43 R 212/86-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.Februar l986, GZ 10 P 332/82-35, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 24.3.1981 geborene Anatole W*** entstammt der Ehe des Mag. Gerhard W*** mit June Ching Fu W***. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.August 1982, 34 Cg 201/82, rechtskräftig nach § 55 a EheG geschieden. Der Minderjährige befindet sich bei der Mutter.
Übereinstimmend haben die Vorinstanzen den Vater verpflichtet, einen höheren als den mit 1.700 S monatlich vereinbarten Unterhalt für den Minderjährigen zu zahlen, wobei das Erstgericht einen monatlichen Betrag von 2.372 S festsetzte, das Rekursgericht einen solchen von 3.500 S. Beide Vorinstanzen sind hiebei von dem Einkommen des Vaters ausgegangen, wobei das Rekursgericht auch eine Auslandsverwendungszulage miteinbezog.
Übereinstimmend haben die Vorinstanzen den Antrag des Vaters, über das Befinden des Kindes regelmäßig informiert zu werden, abgewiesen. Diesbezüglich vertraten sie die Rechtsansicht, gemäß § 178 ABGB habe der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr nur das Recht, von beabsichtigten Maßnahmen zu den im § 144 Abs.2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu zu äußern. Eine Informationspflicht gegenüber diesem Elternteil bestehe nicht. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Einbeziehung der Auslandsverwendungszulage in die Bemessungsgrundlage wendet, hat er ausschließlich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zum Gegenstand. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen umfaßt nämlich die diesem zur Verfügung stehenden Mittel (EFSlg.34.981, 32.539 ua.). Demnach gehört die Frage, ob eine bestimmte Zulage in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist oder nicht, in den Bemessungsbereich (EFSlg.30.509 u.a.). In Fragen der Unterhaltsbemessung ist jedoch nach § 14 Abs.2 AußStrG der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich ausgeschlossen, was für jede Art der Bekämpfung gilt, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg.37.333, 37.331 ua.).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend die verlangte Informationspflicht richtet, wäre gemäß § 16 AußStrG ein Revisionsrekurs nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.
Eine Nichtigkeit erblickt der Rekurswerber darin, daß keine weiteren Erhebungen über den tatsächlichen Wohnort der Mutter angestellt worden sind. Was dies mit der begehrten Entscheidung zu tun haben soll, ist unerfindlich. Im übrigen würde es sich hiebei ausschließlich um einen einfachen Verfahrensmangel handeln. Wenn sich auch der Nichtigkeitsbegriff im Außerstreitverfahren nicht mit den in § 477 ZPO aufgezählten Nichtigkeiten deckt, sondern diese Bestimmung nur sinngemäß anzuwenden ist (SZ 22/107 ua.), so könnte im Pflegschaftsverfahren von einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität nach § 16 AußStrG nur dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens außer Acht gelassen wurden (2 Ob 563/86, 4 Ob 565/80 ua.). Nur die gänzliche Mißachtung des Wohles des Pflegebefohlenen könnte das Gewicht einer Nullität haben (EFSlg.35.061 ua.). Was der vom Rekurswerber gerügte angebliche Verfahrensverstoß für einen Einfluß auf das Wohl des Kindes haben könnte, ist nicht ersichtlich. Demnach ist eine Nichtigkeit hier nicht gegeben.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl.1975, 547, RZ 1975, 10 ua.). Die vom Rekurswerber begehrte Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Recht auf persönlichen Verkehr kann nicht abgeleitet werden, daß laufende, ins einzelne gehende, durch Anrufung des Gerichtes erzwingbare Informationspflichten des sorgeberechtigten Elternteiles bestünden, wenn der persönliche Verkehr mit dem Kind, aus welchen Gründen immer, nicht ausgeübt werden kann (SZ 53/157, EvBl.1981/143).
Es ergibt sich sohin, daß auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt.
Anmerkung
E09402European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00674.86.1023.000Dokumentnummer
JJT_19861023_OGH0002_0070OB00674_8600000_000