Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H***, Pensionist, Ohlsdorf, Weinberg 3, vertreten durch Dr.Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei DER A*** Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Hoher Markt 10-11, vertreten durch Dr.Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 24. März 1986, GZ. R 1045/85-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 27. September 1985, GZ.2 C 519/84-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger wurde bei einem Unfall am 24.9.1983 schwer verletzt. Er begehrt aufgrund der mit der beklagten Partei abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche.
Die beklagte Partei verneint das Vorliegen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg und lehnt deshalb die Gewährung des Versicherungsschutzes ab.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seine Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß Horst J*** seinen bei der A***-E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversicherten Tieflader mit ausgefahrener Auffahrrampe am Ende der asphaltierten Fahrbahn der alten Ohlsdorfer Bezirksstraße so abgestellt hatte, daß der Abstand zum rechten Fahrbahnrand nur 1,60 m betrug. Die Auffahrrampe ragte 2,80 m über die Bordkante des Tiefladers hinaus. Der Kläger parkte seinen PKW auf der linken Straßenseite hinter dem Tieflader, hinter dem Kläger parkte Karoline B***. Beide besichtigten die Liegenschaft Weinberggasse 5, deren Verkauf der Kläger vermitteln wollte. Da der Kläger, der vorzeitig aufbrach, Karoline B*** nicht bemühen wollte, versuchte er über die Böschung vor dem Haus Weinberggasse 5 zu fahren. Hiebei saß sein Fahrzeug auf. Beim Versuch, das Fahrzeug zurückzuschieben, konnte er das abrollende Fahrzeug nicht mehr anhalten, wurde mitgeschleift und blieb mit dem rechten Fuß an der Auffahrschiene der Laderampe hängen. Hiebei wurde er schwer verletzt. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei dem Horst J*** die sofortige Entfernung des Tiefladers im Sinne des § 23 Abs.6 StVO nicht zumutbar gewesen, weil dies eine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte. Selbst wenn aber das Abstellen des Tiefladers mit herabgelassener AUffahrrampe nach § 23 Abs.6 StVO rechtswidrig gewesen wäre, fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der § 23 Abs.6 StVO nur dem Schutz von Verkehrsteilnehmern und Fußgängern vor einer verspäteten Wahrnehmung diene. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger das Hindernis aber schon vor dem Umkehrmanöver unschwer feststellen und sein Verhalten darauf einstellen können. Zwischen dem Schadensereignis und dem Abstellen des Tiefladers bestehe überdies kein adäquater Kausalzusammenhang. Das Schadensereignis sei derart atypisch, daß mit seinem Eintritt nicht gerechnet habe werden müssen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Schaden außerhalb des Schutzbereiches des § 23 Abs.6 StVO liege und ausschließlich durch das unsachgemäße Fahrmanöver des Klägers verursacht worden sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß über die Auslegung des Begriffes der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach Art.7 Abs.5 der ARB eine Rechtsprechung des OGH fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revision des Klägers ist unzulässig.
Die Entscheidung hängt nicht von der Auslegung des Begriffes der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des Art.7 Abs.5 der ARB ab. Auch wenn man zugunsten des Klägers eine ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügen läßt (vgl.hiezu Harbauer, Rechtsschutzversicherung 2 Anm.31 f zu § 1), könnte Gegenstand der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nur die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht sein. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf der Basis der besonderen Umstände eine Erfolgsaussicht des Klägers verneint, ohne daß diese Beurteilung auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte. Auch der Oberste Gerichtshof hätte seiner Beurteilung den von den Vorinstanzen festgestellten Geschehensablauf zugrundezulegen, sodaß seiner Entscheidung keine über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile hinausgehende Bedeutung zukäme. Bei einer Zulassungsrevision soll der Oberste Gerichtshof aber nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt eine beispielgebende Entscheidung aus (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983,177).
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat. Die Revisionsbeantwortung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E09649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00037.86.1023.000Dokumentnummer
JJT_19861023_OGH0002_0070OB00037_8600000_000