Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 11.November 1983 verstorbenen Wilhelm Paul K***, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Theresia K***, Pensionistin, Salzburg, Waldburgergasse 17, vertreten durch Helmut K***, Industriekaufmann, Salzburg, Plainstraße 15, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28.August 1986, GZ 33 R 473/86-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.Mai 1986, GZ 3 A 585/83-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Mantelbeschluß vom 17.1.1984 wurde unter anderem das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit Aktiven von S 618.500 und Passiven von S 24.723,40, sohin mit einem Reinnachlaß von
S 593.776,60 der Abhandlung zugrunde gelegt (Punkt 3 des Mantelbeschlusses) und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Mit Einantwortungsurkunde vom gleichen Tag wurde der Nachlaß der erblasserischen Witwe aufgrund des Gesetzes eingeantwortet. Das eidesstättige Vermögensbekenntnis weist unter den Aktiven unter anderem eine Forderung des Erblassers für Kreditprovision gegen die G*** K*** AG in Höhe von
S 600.000 aus. Ein Rekurs der erblasserischen Witwe gegen Punkt 3 des Mantelbeschlusses mit dem Antrag, die Aktiven um die Forderung von S 600.000 und demgemäß auch den ausgewiesenen Reinnachlaß zu vermindern, weil diese Forderung strittig sei, hatte keinen Erfolg (ON 19).
Infolge nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens in Form eines Bankguthabens von S 15.063,45 wurde eine Nachtragsabhandlung durchgeführt und das nachträglich hervorgekommene Vermögen der erblasserischen Witwe mit Beschluß vom 25.5.1984 (ON 23) zugewiesen. Am 14.4.1986 beantragte die erblasserische Witwe eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Berichtigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses um die Forderung gegen die G*** K*** AG, da sich inzwischen herausgestellt habe, daß diese Forderung nicht zu Recht bestehe und daher auch im Prozeßweg nicht durchsetzbar sei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß eine Berichtigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses nur bis zur Einantwortung des Nachlasses zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist unzulässig. Nach § 16 AußStrG ist im Verfahren außer Streitsachen gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Eine Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs weder ausdrücklich noch inhaltlich behauptet.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva).
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrunde zu legen (§ 114 AußStrG). Das eidesstättige Vermögensbekenntnis hat über das Abhandlungsverfahren hinaus keinerlei Wirkung (NZ 1974, 155). Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu (NZ 1930, 113). Die im § 114 AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Ob dieser das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch berichtigen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß eine solche Berichtigung nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht mehr zulässig sei, kann daher nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Der Begriff der Nichtigkeit ist im Außerstreitgesetz nicht umschrieben. Ihm sind aber Mängel zu unterstellen, die nach der Zivilprozeßordnung eine Nichtigkeit begründen und darüber hinaus in besonderen Fällen auch Verfahrensverstöße, denen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist (JBl.1981, 658; RZ 1968, 215). In diesem Sinne wurden als Nichtigkeitsgründe nur schwere Verletzungen von grundsätzlichen Verfahrensvorschriften anerkannt (MGA, Verfahren außer Streitsachen § 16/132f.). Einer Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht kommt in der Regel ein solches Gewicht nicht zu, weil dieser Pflicht und der Wahrnehmbarkeit ihrer Verletzung im Rechtsmittelverfahren Grenzen gesetzt sind (vgl. Fasching III 841 f.). Der Vorwurf, eine ordnungsgemäße Abhandlung sei nicht durchgeführt worden, bei mehr Aufklärung durch den Notar wäre die Aufnahme der Forderung gegen die G*** K*** AG in das eidesstättige Vermögensbekenntnis unterblieben, bildet daher keinen tauglichen Anfechtungsgrund.
Demgemäß ist der Reviisonsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E09401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00671.86.1023.000Dokumentnummer
JJT_19861023_OGH0002_0070OB00671_8600000_000