TE OGH 1986/10/28 2Ob543/86

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albrecht O***, Goldschmied, 1093 Wien, Viriotgasse 6/17, vertreten durch Dr.Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Herwig G***, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2, wegen S 1,159.092,03 und Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.September 1985, GZ.2 R 161/85-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Feber 1985, GZ.10 Cg 20/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Kläger stellte das eingeschränkte Begehren, den Beklagten zur Zahlung von S 1,159.092,03 s.A. zu verhalten, sowie festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die diesem aus der mangelhaften rechtsfreundlichen Vertretung im Verlassenschaftsverfahren A 84/75 des BG Hopfgarten nach dessen Gattin Ursula O***, im Konkursverfahren S 49/76 des Landesgerichtes Innsbruck und den in den Jahren 1975 bis 1977 gegen den Kläger anhängig gemachten Prozeß- und Exekutionsverfahren künftig entstehen werden oder schon entstanden, aber nicht bekannt sind, und brachte zum Grunde des Anspruchs im wesentlichen vor:

Der Beklagte sei Rechtsvertreter des Klägers gewesen. Zufolge unrichtiger bzw.nicht ausreichender rechtsfreundlicher Beratung und Vertretung sei dem Kläger der in der Klage detailliert dargestellte Schaden in Höhe der Klagsforderung entstanden. Die am 10.6.1975 verstorbene Gattin des Klägers sei Komplementärin, der Schwiegervater des Klägers, Alfred J***, Kommanditist der "Sporthotel O*** KG" gewesen. Diese Gesellschaft habe das "Sporthotel A***" in Brixen i.Th. betrieben. Der Kläger sei nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen, auf welcher das Hotel errichtet gewesen sei, am Betrieb des Unternehmens jedoch nicht beteiligt, sondern nur Angestellter gewesen. Obwohl er demnach für Unternehmensschulden nicht zu haften gehabt habe, hätte ihm der Beklagte im Verlassenschaftsverfahren nach der Gattin des Klägers empfohlen, eine bedingte Erbserklärung abzugeben, wobei er ihm versichert habe, ihm könne daraus kein Schaden erwachsen. Bereits damals habe sich allerdings schon ergeben, daß die Verlassenschaft bzw.der Hotelbetrieb überschuldet seien. Dem Rat des Beklagten folgend habe der Kläger dennoch die bedingte Erbserklärung abgegeben und sei deshalb, ohne dies zu wissen und zu wollen, auf Grund der im Gesellschaftsvertrag der KG vom 12.4.1973 enthaltenden qualifizierten Nachfolgeklausel persönlich haftender Gesellschafter der "Sporthotel O*** KG" geworden. Diese Nachfolgehaftung hätte verhindert werden können, wenn der Kläger kein Erbserklären abgegeben hätte oder aber das Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 25 und 27 HGB bzw. auch des § 139 HGB nicht fortgeführt worden wäre. Der Beklagte habe es aber unterlassen, den Kläger hierüber aufzuklären. Er habe ihm auch nicht gesagt, daß er als bloßer Hälfteeigentümer der Liegenschaft nicht für Schulden des Unternehmens persönlich hafte. Als der Kläger von verschiedenen Gläubigern in weiterer Folge wegen Forderungen aus dem Betriebe des Hotels persönlich geklagt worden sei, habe der Beklagte jeweils nur erklärt, gegen die Klagen brauche er nichts zu unternehmen, er würde sich um alles kümmern und die ganze Angelegenheit bereinigen. Aus diesem Grunde seien bei Klagen, in denen der Kläger persönlich für Unternehmensschulden in Anspruch genommen worden sei, die mangelnde Passivlegitimation nicht eingewendet worden.

Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein:

Dem Kläger sei aus der Beratung kein Schaden entstanden. Der Beklagte sei mehrfach darauf hingewiesen worden, daß durch die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Haftung für ihn entstehen könne, wenn er in den Nachlaß nach seiner verstorbenen Gattin eintrete. Er sei auch darüber aufgeklärt worden, daß jegliche Nachfolgehaftung ausgeschlossen werden könne, wenn der Hotelbetrieb nach Annahme der Erbschaft nicht mehr fortgesetzt, sondern die Gesamtliegenschaft im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verkauft werde. Es sei jedoch der Kläger gewesen, der die Verlassenschaft antreten habe wollen, um die Liegenschaftshälfte seiner Ehegattin ins Eigentum übertragen zu erhalten, zumal er überzeugt gewesen sei, den Hotelbetrieb aus den Schulden bringen zu können. Davon, daß der Hotelbetrieb in der Gesellschaftsform "Sporthotel O*** KG" geführt worden sei, habe der Beklagte nichts gewußt. Wohl sei ihm früher einmal gesagt worden, daß die Gründung einer Gesellschaft beabsichtigt sei; daß diese tatsächlich jedoch gegründet worden sei, sei ihm nie bekanntgegeben worden. Im Handelsregister sei die Firma jedenfalls nicht eingetragen gewesen. Im Verfahren Cr 45/74 des Arbeitsgerichtes Kitzbühel habe der Beklagte über Information des Klägers einzuwenden gehabt, daß eine Firma "Sporthotel O*** KG", die in diesem Verfahren erstbeklagte Partei gewesen sei, weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 28.11.1973, noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen am 3.7.1974 existent gewesen sei, weshalb die Klage diesbezüglich auch zurückgezogen worden sei. Dem Beklagten sei auch nicht bekannt gewesen, daß der Kläger nur Angestellter des Unternehmens gewesen sei, da dieser sich immer den Anschein gegeben habe, daß er alle Geschäfte führe. Er habe auch Geschäftspapier verwendet, welches die Aufschrift "Sporthotel A***" Inhaber A.u.U.O*** getragen habe. Der Kläger habe das Unternehmen nach seiner verstorbenen Frau auch nicht drei Monate über den Zeitpunkt der Einantwortung des Nachlasses hinaus fortgeführt, weil bereits knapp einen Monat nach der Einantwortung die Konkurseröffnung erfolgt und damit die Unternehmensfortführung beendet gewesen sei. Abgesehen davon habe bereits seit 12.1.1976, also noch vor der am 29.1.1976 abgegebenen bedingten Erbserklärung, ein Zwangsverwalter den Hotelbetrieb geführt. Den Rat, nichts gegen klagsweise geltend gemachte Forderungen oder Exekutionen zu unternehmen, habe der Beklagte dem Kläger nur dann gegeben, wenn dieser im erklärt habe, den Forderungsbetrag tatsächlich schuldig zu sein. Im übrigen seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Der Beklagte habe den Kläger nur bis zum 12.7.1976 vertreten; im Konkursverfahren, das am 17.8.1976 über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei, überhaupt nicht. Zumindest seit Dezember 1976 hätte der Kläger zufolge der Anmeldungen im Konkurs Kenntnis vom angeblichen Schaden und Schädiger haben müssen, sodaß die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Auf die Verjährungseinrede des Beklagten entgegnete der Kläger, ihm sei erst im März 1984 bei einem Gespräch mit seinem nunmehrigen Vertreter zur Kenntnis gekommen, daß die Ratschläge des Beklagten nicht den rechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, während vorher der Beklagte immer erklärt habe, es sei rechtlich nicht möglich gewesen, die Klags-, Exekutions- und das Konkursverfahren abzuwenden. Die Erhebung einer Verjährungseinrede durch den Beklagten sei zudem standes- und damit sittenwidrig und dem Kläger stehe die Replik der Arglist zu, da er auf Grund des Standes des Beklagten als Rechtsanwalt mit Recht habe annehmen können, der Beklagte werde im Falle der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist sich auf sachliche Einwendungen beschränken. Der Kläger beantragte ferner die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile von ihm gegen den Beklagten angeregten Disziplinarverfahrens.

Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag des Klägers mit Beschluß und das Klagebegehren mit Urteil vollinhaltlich ab, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:

Der Kläger war mit Ursula O***, geborene J***, verheiratet. Er hatte mit dieser Anfang der Siebzigerjahre die Liegenschaft EZ 510 II KG Brixen im Thale erworben, wobei beide Ehegatten Hälfteeigentümer wurden. Auf dieser Liegenschaft wurde das "Sporthotel A***" errichtet. Dieses Hotel wurde von den Ehegatten O*** und dem Vater von Ursula O***, ALfred J***, vorerst in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt. Am 12.4.1973 unterfertigten Ursula O*** und ihr Vater Alfred J*** einen Vertrag, mit welchem eine Kommanditgesellschaft mit der Firma "Sporthotel O*** KG" mit Sitz in Brixen im Thale gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens sollte der Betrieb eines Sporthotels sowie Ausführung sämtlicher dem Gesellschaftszweck dienlicher Geschäfte sein. Die Dauer der Gesellschaft war bis 31.12.1980 vereinbart; persönlich haftende Gesellschafterin war nach diesem Vertrag Ursula O***, Kommanditist Alfred J***. Beide vereinbarten feste Kapitalkonten von je S 800.000,--. Geschäftsführung und Vertretung sollte danach Ursula O*** erhalten, Alfred J*** hingegen Einzelprokura. Für den Fall des Todes des Komplementärs sieht dieser Vertrag vor, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern zwischen den Kommanditisten einerseits und demjenigen Erben des persönlich haftenden Gesellschafters, den dieser durch letztwillige Verfügung bestimme, andererseits, fortgesetzt werden solle. Die zu bestimmenden Erben treten als persönlich haftende Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers in die Gesellschaft ein, wobei allerdings das Recht der Erben, ihr Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, daß ihnen die Stellung von Kommanditisten eingeräumt werde, unberührt bleiben sollte. In der Folge trat die "Sporthotel O*** KG" jedenfalls gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, wie auch gegenüber dem Finanzamt als das Hotel A*** betreibende Gesellschaft auf. Im Handelsregister wurde sie hingegen nie eingetragen. Der Kläger wurde als Geschäftsführer angestellt und als Angestellter der KG gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet. Daß der Kläger tatsächlich nicht die Funktion eines Geschäftsführers ausgeübt hätte, sondern nur niedere Dienste geleistet und die Agenden der Geschäftsführung seiner Gattin überlassen hätte, steht nicht fest. Er trat jedenfalls nach außen, insbesondere gegenüber dem Beklagten als seinem Rechtsanwalt und dessen Konzipienten Dr.G***, als der Chef des Hotels auf. Der Hotelbetrieb verwendete Briefpapier, dessen Briefkopf lautete:

"Sporthotel A***, Inhaber A.u.U.O***, A 6364 Brixen im Thale III - 143, Tirol/Österreich". Dem Kläger war dies bekannt. Daß die "Sporthotel O*** KG" im übrigen geschäftlichen Verkehr (außer gegenüber dem Finanzamt und der Tiroler Gebietskrankenkasse) als Betreiber des Sporthotels A*** aufgetreten wäre, steht nicht fest. Im Verfahren Cr 45/74 des Arbeitsgerichtes Kitzbühel war Ursula O*** und die Firma "Sporthotel O*** KG" geklagt. Der heutige Beklagte hatte damals über Auftrag des heutigen Klägers in diesem Verfahren einzuwenden, daß weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des dort gegenständlichen Dienstnehmervertrages (28.11.1973), noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen (3.7.1974) die beklagte Partei "Sporthotel O*** KG" existent gewesen sei, worauf die dort klagende Partei das Verfahren gegen die Sporthotel O*** KG nicht weiterführte. Daß dem Beklagten der Vertrag vom 12.4.1973 über die Gründung der "Sporthotel O*** KG" bis zur Beendigung seiner Vertretungstätigkeit für den heutigen Kläger bekanntgeworden wäre, sowie, daß ihm bis dorthin bekannt geworden wäre, daß das Hotel überhaupt von einer Kommanditgesellschaft geführt werde, steht nicht fest. Der Beklagte hat in den Jahren 1973 bis 1976 den Kläger regelmäßig als Rechtsanwalt vertreten, und zwar in zahlreichen Rechtsfällen und Verfahren, die sich fast ausschließlich auf den Hotelbetrieb bezogen. In einem dieser Verfahren, C 145/73 des BG Hopfgarten, hatte der heutige Beklagte über Auftrag des Klägers einzuwenden, dieser sei passiv nicht legitimiert, da das Hotel nur von seiner Ehegattin betrieben werde (wobei das Gericht übrigens mit Urteil zum Ergebnis kam, daß das Hotel vom Kläger und seiner Ehegattin gemeinsam betrieben werde); dem heutigen Kläger war also bereits damals durchaus klar, daß er als Hälfteeigentümer der Liegenschaft und Angestellter des Hotels keine Haftung für Unternehmensschulden hatte. Es war ihm dies auch in der Folge im Zusammenhang mit der noch zu erwähnenden Abgabe einer Erbserklärung und dem späteren Konkursverfahren durchaus klar; er ging davon aus, daß er eine Haftung nur für solche Schulden hätte, für welche er "mitunterschrieben" hatte. Der Beklagte vertrat den Kläger auch in dem nach dem Tod von Ursula O***, gestorben am 10.6.1975, unter A 84/75 beim BG Hopfgarten geführten Verlassenschaftsverfahren. In diesem Verfahren wurde im Hinblick darauf, daß gleich nach dem Tode von Ursula O*** einige Gläubiger ihre Forderungen bekanntgaben, vom Gericht der Kläger zum Verlassenschaftskurator bestellt. Eine Erbserklärung wurde von diesem vorerst nicht abgegeben. Im gesamten Verlassenschaftsverfahren kam nie auch nur mit einem Wort hervor, daß Ursula O*** Komplementärin einer Kommanditgesellschaft gewesen sei, die das Sporthotel A*** betrieben habe. Vor Abgabe einer Erbserklärung wurde zwischen den Streitteilen besprochen, ob es tunlich sei, eine solche abzugeben. Der Kläger entschloß sich schließlich zur Abgabe einer solchen Erbserklärung deshalb, weil einer der Hauptgläubiger, die B***, darauf drängte, daß der Kläger eine Erbserklärung abgebe. Er wurde von dieser Bank, die eine auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellte Forderung von mehreren Millionen Schilling hatte, für welche auch der Kläger persönlich haftete, darauf hingewiesen, daß nach Abgabe einer Erbserklärung bzw. nach Antritt des Erbes durch den Kläger mit diesem besser verhandelt werden könne, weil er dann allein verfügungsberechtigt sei. Dem Kläger war bei Abgabe der Erbserklärung durchaus klar, daß er damit letztlich das Erbe nach seiner Gattin antreten und daher in deren rechtliche Stellung eintreten werde. Welche Folgen dies im Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft hatte, mag ihm allenfalls damals nicht klargewesen sein. Der Beklagte empfahl damals die Abgabe einer bedingten Erbserklärung und den Antrag auf Gläubigerkonvokation. Über die Bedeutung dieser Rechtsinstitute belehrte er den Kläger ebenso wie der die Abhandlung führende Notar. Der Beklagte wies zudem möglicherweise den Kläger darauf hin, daß bei Fortführung des Hotelbetriebes eine Haftung für die bereits früher entstandenen Betriebsschulden vor allem in abgabenrechtlicher, allerdings auch in zivilrechtlicher Hinsicht bestehe. Er wies ihn auch möglicherweise auf die in den §§ 25 und 27 HGB genannte Möglichkeit hin, dieser Haftung durch Einstellung der Fortführung nach längstens drei Monaten zu entgehen. Sicher belehrte er ihn nicht über die Bestimmung des § 139 HGB. Der Kläger gab am 29.1.1976 die bedingte Erbserklärung ab und beantragte die Zusammenrufung der Gläubiger. Zum damaligen Zeitpunkt bestand bereits eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft, wobei am 12.1.1976 der Zwangsverwalter eingeführt wurde. Ab der Einführung des Zwangsverwalters bis zur späteren Konkurseröffnung wurde der Hotelbetrieb nie mehr vom Kläger geführt. Die Erbserklärung des Klägers wurde vom Verlassenschaftsgericht angenommen, es wurde ihm aber nicht etwa die Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB überlassen. Die Einantwortung erfolgte am 12.7.1976. Der Abhandlung wurde ein Inventar zugrunde gelegt, das eine Überschuldung von mehr als einer Million Schilling auswies. Bereits am 17.8.1976 wurde über das Vermögen des Klägers zu S 49/76 des Landesgerichtes Innsbruck das Konkursverfahren eröffnet. Nach Konkursaufhebung mangels Kostendeckung mit Beschluß vom 22.3.1977 wurde der Hotelbetrieb nicht weitergeführt. Im Konkursverfahren wurde der Kläger nicht mehr vom Beklagten vertreten. Der Kläger besprach mit dem Masseverwalter die angemeldeten Forderungen, unter welchen sich zahlreiche Forderungen aus dem Hotelbetrieb vor der Einantwortung befanden. Dem Kläger war bereits damals klar, daß solche Forderungen aus dem Hotelbetrieb aus früherer Zeit angemeldet waren. Die Forderungen wurden nicht bestritten. In der Folge wurde gegen den Kläger auch ein Verfahren wegen fahrlässiger Krida durchgeführt. Am 17.6.1981 wurde er wegen fahrlässiger Krida rechtskräftig verurteilt. Auch damals wußte er, daß die Forderungen, die im Konkurs angemeldet worden waren, ident mit jenen im Kridaverfahren waren und daß sich unter diesen zahlreiche Forderungen von Gläubigern befanden, die seiner Ansicht nach nur gegen den Hotelbetrieb, nicht aber gegen ihn persönlich hätten gerichtet werden können. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit gegen ihn geführten Klagen und Exekutionen den Rat gegeben hätte, hiegegen keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, es sei denn, der Kläger selbst hatte ihm gesagt, er sei die geltend gemachte Forderung schuldig. Im Zusammenhang mit den Forderungen der B*** und des ERP-Fonds, für welche der Kläger ohnehin auch persönlich haftete, sowie im Zusammenhang mit Forderungen auf Grund von Wechseln, die der Kläger selbst unterzeichnet hatte, gab der Beklagte dem Kläger den Rat, nichts zu unternehmen, da rechtliche Schritte aussichtslos seien. Nach 1976 bestand keinerlei Kontakt zwischen den Streitteilen mehr. Der Beklagte erklärte daher in der Folgezeit auch nicht dem Kläger gegenüber, gegen seine Inanspruchnahme durch Gläubiger aus dem Hotelbetrieb sei nichts zu machen, die Haftung sei nicht abzuwenden gewesen, ihn, den Beklagten, treffe keinerlei Verschulden. Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Nach § 1489 ABGB verjährten Entschädigungsklagen in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Schade und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden seien. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß dem Kläger im Zuge des Konkursverfahrens, allerspätestens aber am 17.6.1981 in der Strafverhandlung wegen fahrlässiger Krida bewußt gewesen sei, daß Forderungen aus dem Hotelunternehmen, für welche er seiner Ansicht nach nicht zu haften gehabt habe, gegen ihn persönlich betrieben werden. Da nach Ansicht des Klägers ohne Erbserklärung und deren Folgen eine solche Haftung nicht möglich gewesen wäre, ergäbe sich zwangsläufig, daß ihm zu diesem Zeitpunkt Schaden und Schädiger, nämlich in der Person des Beklagten als seinem damaligen Rechtsberater, bekannt gewesen seien. Unbeachtlich sei, ob die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten einen Verstoß gegen § 3 der Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bedeute, da selbst ein möglicher Verstoß den Beklagten nicht hindere, im Prozeß die Verjährungseinrede rechtswirksam zu erheben. Es habe daher auch kein Anlaß bestanden, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen. Dem Kläger stehe auch die Replik der Arglist nicht zu, da nach den Feststellungen der Beklagte dem Kläger gegenüber keineswegs immer wieder versichert habe, ihn träfe kein Verschulden am Schaden des Klägers, weshalb es auch nicht zutreffend sein könne, der Kläger habe im Vertrauen auf die Erklärungen des Beklagten gegen diesen keine Schritte unternommen. Da sich somit die Verjährungseinrede des Beklagten als zutreffend erweise, sei die Klage abzuweisen gewesen. Die Berufung des Klägers blieb in der Hauptsache erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung der Verjährungsfrage.

Nach § 1489 erster Satz ABGB verjährten Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden. Die Kenntnis der Schadenshöhe sei nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes. Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten objektiv bekannt sein müßten, gehörten auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten und in allen Fällen, in denen der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetze, auch die Kenntnis derjenigen Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begründeten. Subjektive, in der Person des Geschädigten liegende Hindernisse hätten auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluß; sie beginne ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Berechtigten. Die Frist des § 1489 ABGB beginne somit dann zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt sei, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Falle auf seiten des Klägers spätestens mit Ablauf des Jahres 1976 vor. Nach dem Klagsvorbringen sei Ausgangspunkt des dem Kläger entstandenen Schadens der Rat des Beklagten gewesen, als Erbe nach der am 10.6.1975 verstorbenen Ehegattin Ursula eine bedingte Erbserklärung abzugeben, ohne den Kläger auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer derartigen Erklärung insbesondere im Hinblick auf den auch dem Beklagten bekannten Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 12.4.1973 betreffend die "Sporthotel O*** KG" hinzuweisen. Für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Rechtsfrage sei daher vom Tatsächlichen aus gesehen auf den Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Erbserklärung am 29.1.1976 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bekannt gewesen, daß er nicht Gesellschafter der nach seinen Behauptungen den Hotelbetrieb führenden O*** KG, sondern nur deren Angestellter gewesen sei. Als solcher sei er nach den Feststellungen gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Es stehe ferner fest, daß dem Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbserklärung und dem späteren Konkursverfahren durchaus klar war, daß er allein in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer nicht für die Schulden der den Hotelbetrieb führenden KG zur Haftung herangezogen werden könne, sondern nur für solche Schulden haftete, für welche er "mitunterschrieben" hatte. Gehe man von der weiteren Feststellung aus, daß dem Kläger bewußt war, daß in dem am 17.8.1976 über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahren auch Forderungen angemeldet und nicht bestritten wurden, die aus der Führung des Hotelbetriebes vor Einantwortung entstanden waren, so folge daraus, daß dem Kläger spätestens mit Ablauf des Jahres 1976 nicht nur der Eintritt eines Schadens, sondern auch die Person des Schädigers bekannt gewesen seien. Habe aber die Frist des § 1489 ABGB mit Ablauf des Jahres 1976 zu laufen begonnen, so sei diese zum Zeitpunkt der Überreichung der Klage mit 12.11.1984 bereits abgelaufen gewesen, sodaß die Verjährungseinrede vom Beklagten zutreffend erhoben worden sei. Dem Kläger stünde aber gegen die Verjährungseinrede auch nicht die Replik der Arglist zu. Wohl könne der Gläubiger der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, dann entgegensetzen, wenn sich der Schuldner so verhalten hatte, daß der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schulder werde sich nach Ablauf der Verjährung auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben. Im vorliegenden Fall stehe nun aber fest, daß nach dem Jahre 1976 zwischen den Streitteilen keinerlei Kontakt mehr bestanden und der Beklagte daher in der Folgezeit dem Kläger gegenüber auch nie erklärt habe, gegen seine Inanspruchnahme durch Gläubiger aus dem Hotelbetrieb sei nichts zu machen und die Haftung wäre nicht abzuwenden gewesen. Daß der Beklagte somit irgendein Verhalten gesetzt hätte, das den Kläger in der Annahme bestärkt hätte, im Falle der klagsweisen Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus unrichtiger Rechtsberatung werde der Beklagte auf die Verjährungseinrede verzichten, sei nicht hervorgekommen, wozu noch komme, daß der Kläger bis zum Jahre 1984 Ansprüche an den Beklagten auch nie gestellt hatte, da er von seiner Rechtsansicht ausgehend ja der Meinung war, dem Beklagten ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten aus der seinerzeitigen Beratung nicht vorwerfen zu können. Allein die Tatsache, daß der Beklagte Rechtsanwalt sei, als ein Verhalten zu werten, das die begründete Annahme eines Verzichtes auf die Verjährungseinrede rechtfertigte, reiche aber nicht aus, um die Replik der Arglist zu begründen. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede verletze aber auch nicht dessen Standespflichten und sei nicht als sittenwidriger Verstoß gegen Treu und Glauben zu beurteilen. Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes enthielten keine positive Bestimmung, die es einem Anwalt verbieten würde, in eigener Sache die Verjährungseinrede zu erheben, sodaß ein als sittenwidrig zu wertender Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nicht vorliege und die Tatsache, daß der Beklagte in diesem Verfahren neben sachlichen Einwendungen auch die Verjährungseinrede erhob, lediglich aus der Sicht beurteilt werden könne, ob darin ein Verstoß gegen oberste Rechtsgrundsätze gelegen sei, der nicht gesetz-, aber grob rechtswidrig sei. Davon könne aber im vorliegenden Fall beim Beklagten nicht gesprochen werden, wenn er als Rechtsanwalt neben sachlichen Einwendungen, die er dem Klagsanspruch des Klägers entgegenhalte, sich auch auf die Verjährung dieser Ansprüche berufe (so auch das zwischenzeitlich in Bezug auf den Beklagten ergangene rechtskräftige Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26.4.1985). Es dürfe nicht übersehen werden, daß der Kläger einen Schadenersatz in Millionenhöhe geltend machte, dessen Klärung nach dem Klagsvorbringen einen überaus großen Prozeßaufwand erforderte, dem Kläger Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und bei dieser Sachlage dem Argument, es entspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, daß der Beklagte sich nur auf meritorische Einwände gegen den Klagsanspruch beschränken würde, nicht beigetreten werden könne; habe doch der Beklagte befürchten müssen, daß er im Falle des Obsiegens die aufgelaufenen Prozeßkosten nicht einbringlich werde machen können. Entscheidend sei aber, daß die Erhebung der Einrede der Verjährung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoße, da es keineswegs dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspreche, wenn auch ein Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung sich gleich jedem anderen sich auf diese Bestimmungen des ABGB berufe. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs.1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt. Die Revisionsgründe nach § 503 Abs.1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs.3 ZPO). In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, es stehe ihm gegen die Verjährungseinrede des Beklagten nicht die Replik der Arglist zu. Nach § 10 Abs.2 RAO und § 2 DSt seien Rechtsanwälte verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit im Verhalten in- und außerhalb des Berufes Ehre und Ansehen des Standes zu wahren. Nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte sei selbst die in eigener Sache erhobene Einwendung der Ungültigkeit und Unklagbarkeit durch einen Rechtsanwalt standeswidrig, auch die Erhebung von zivilrechtlich begründeten Einwänden in einem Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt sei unzulässig, wenn diese gegen Treu und Glauben verstoßen. Es sei also tatsächlich ein Verbotsgesetz gegeben, welches durch die Verjährungseinrede des Beklagten verletzt werde. Das notwendige, besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klienten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verantwortlichkeit der Rechtsanwaltschaft lasse die Einrede der Verjährung sittenwidrig erscheinen. Es sei aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zutreffend, nach welcher allein die Tatsache, daß der Beklagte Rechtsanwalt sei, nicht ausreiche, um die Replik der Arglist zu begründen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nach den Feststellungen zwar nicht durch ein besonderes, persönliches Verhalten, wohl aber schon durch seine Stellung als Rechtsanwalt und Rechtsberater des Klägers an sich in diesem berechtigtes Vertrauen erweckt und es könne dieses Vertrauen nicht anders behandelt werden als solches, das durch persönliches Verhalten begründet wurde, insbesondere deshalb, weil ein diesem Vertrauen entsprechendes Verhalten durch ein relativ strenges Standesrecht und die Verpflichtung der Rechtsanwälte zu besonders ehrenhaftem Verhalten gegenüber ihren Klienten abgesichert sei. Es sei aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich des Beginnes der Verjährungsfrist verfehlt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbserklärung gewußt, mit dem Erbsantritt in die Stellung seiner verstorbenen Ehegattin einzutreten, weiters, daß in dem über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahren auch Forderungen angemeldet wurden, die aus der Führung des Hotelbetriebes vor Einantwortung entstanden waren und auch, daß er allein in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer nicht für die Schulden der den Hotelbetrieb führenden KG herangezogen werden könne, sondern nur für solche Schulden hafte, für welche er "mitunterschrieben" habe. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, ihm hätte bewußt sein müssen, daß diese Schäden ihre Ursache nur in der Erbserklärung haben konnten und er somit zwangsläufig Kenntnis vom Schädiger und den sein Verschulden begründenden Umständen haben mußte, sei aus diesen Feststellungen nicht ableitbar, da ihm durchaus wahrscheinlich erschienen sei, daß dieser Schaden auch ohne Verschulden des Beklagten eingetreten sein könnte, etwa nicht vermeidbar bzw.auf einen Fehler der Gerichte zurückzuführen gewesen sei. Erst in der Hauptverhandlung im Strafverfahren am 3.8.1981 sei ihm klar gewesen, daß er für seine Tätigkeit nach der Einantwortung verantwortlich gemacht werde, ohne aber zu erfahren, daß diese Haftung bei richtiger rechtlicher Beratung hätte ausgeschlossen werden können. Überdies habe er über Drängen der B*** die gegenständliche Erbserklärung abgegeben, um mit dieser besser verhandeln zu können. Wenn er nun - den Feststellungen der Gerichte folgend - in Kauf gekommen habe, durch die Abgabe der Erbserklärung in die rechtliche Stellung seiner verstorbenen Gattin einzutreten, so habe er sich hiebei auf den Rat des Beklagten verlassen, es könne ihm hieraus kein Schaden erwachsen. Als ihm - nach den Urteilsfeststellungen im Zuge des Konkursverfahrens, richtigerweise anläßlich seiner Verurteilung im Strafverfahren - klar wurde, daß trotzdem ein Schaden eingetreten sei, sei es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die Umstände festzustellen, die auf ein Verschulden des Beklagten hinweisen. Die ihm fehlende Kenntnis von dem Umstand, daß eine Belehrung über die Möglichkeiten der Haftungseinschränkung vom Beklagten unterlassen wurde, sei Voraussetzung für die objektive Möglichkeit zu klagen und es wäre daher der Beginn der Verjährung richtigerweise mit dem Zeitpunkt anzusetzen gewesen, mit welchem er von der Unterlassung der Beratung Kenntnis erlangt habe. Hiezu fehle es aber an Urteilsfeststellungen. Schließlich sei sein in der Klage geltend gemachter Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges und einer Entschädigung wegen seiner Verurteilung nach § 159 Abs.1 StGB nicht schon im Jahre 1976, sondern erst nach der Rechtskraft seiner Verurteilung eingetreten, insbesondere sei ihm der entgangene Verdienst erst im Laufe des Jahres 1982 bekannt geworden. Die Verurteilung durch das Strafgericht sei am 3.8.1981 erfolgt, die endgültige Ablehnung seiner Ansprüche durch den Beklagten am 4.5.1984. Zu Beginn des Monates Juni 1984 habe er um Gewährung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren angesucht, der Bestellungsbescheid sei dem Klagevertreter erst am 7.9.1984 zugestellt worden, worauf dieser nach verschiedenen Änderungen des Klagsentwurfes über Vorschlag des Klägers am 27.11.1984 die Klage eingebracht habe. Selbst wenn man daher von der unrichtigen Feststellung seiner am 17.6.1981 erfolgten Verurteilung im Strafverfahren ausgehe, sei die Verjährungseinrede nicht berechtigt.

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Dem Vorbringen, der Beklagte habe durch die Erhebung der Verjährungseinrede ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 879 Abs.1 ABGB verletzt, ist zu erwidern, daß ein verbotenes Geschäft nur dann nichtig ist, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen ist oder dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert (vgl. SZ 42/49, SZ 34/14 ua.). Ein Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ist aber weder im § 10 Abs.2 RAO, noch im § 2 DSt, noch auch in den §§ 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977) ausgesprochen. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte daher durch die Erhebung der Verjährungseinrede kein gesetzliches Verbot übertreten. Der Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten sittenwidrig sei. Sittenwidrigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (vgl. SZ 54/182 uva.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger Schadenersatzansprüche von über 1,000.000 S gegen den Beklagten geltend machte, der erforderliche Prozeßaufwand erheblich war und der Beklagte bei der finanziellen Situation des Klägers besorgen mußte, im Falle seines Obsiegens die aufgelaufenen Prozeßkosten nicht hereinzubringen. Unter diesen Umständen kann die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben und dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widersprechend beurteilt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch begründet, daß der Kläger allein aus der Stellung des Beklagten als Rechtsanwalt die Berechtigung seiner Replik der Arglist gegenüber der Verjährungseinrede des Beklagten nicht ableiten kann, weil kein Verhalten des Beklagten festgestellt wurde, das den Kläger in der Annahme bestärken konnte, der Beklagte werde bei gerichtlicher Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unrichtiger Rechtsbelehrung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Obgleich somit die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht unzulässig war, kann ihre Berechtigung doch derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 u.v.a.). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten - wie hier - ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (4 Ob 511/79, 6 Ob 559/80 u.a.). Darum besagt auch die herrschende Rechtsprechung, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Grund besteht, daß für jemanden, der etwa durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden gekommen ist, ohne von dem Kunstfehler mangels entsprechenden Fachwissens Kenntnis zu haben, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB solange nicht zu laufen beginn, als diese Unkenntnis andauert, mögen ihm auch Schaden und Schädiger bekannt sein (6 Ob 559/80 ua.). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt somit nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat (7 Ob 518/76 ua.).

Der Kläger hat nun schon in der Klage vorgebracht, die Tatsache, daß die Ratschläge des Beklagten nicht den rechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, sei ihm als Rechtsunkundigen erst im März 1984 durch ein Gespräch mit dem Klagevertreter klar geworden. Die Vorinstanzen haben über diese Behauptung weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß die Heranziehung zur Haftung für Forderungen aus der Führung eines Unternehmens, in welchem eine Person, wie hier der Kläger, als Angestellter tätig gewesen sei, ohne eine persönliche Haftung oder eine Sachhaftung übernommen zu haben, einen Vermögensschaden bedeute und dies dem Kläger im Zuge des Konkursverfahrens über sein Vermögen auch zur Kenntnis gekommen sei. Daß aber dieser Schaden seine Ursache nur in der Erbserklärung haben konnte und dies dem Kläger auch bewußt sein mußte, ergebe sich aus dem festgestellten Wissen des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbserklärung, nur als Hälfteeigentümer des Grundes nicht für Schulden der den Hotelbetrieb führenden KG zur Haftung herangezogen werden zu können, wie aber auch aus dem gleichfalls festgestellten Wissen, mit dem Erbsantritt in die Stellung der verstorbenen Ehegattin einzutreten. Daraus folge aber zwangsläufig die Kenntnis des Schädigers und jener ein Verschulden begründenden Umstände, da es ja nach den Klagsbehauptungen der Beklagte gewesen sei, der dem Kläger den Rat gegeben hatte, jene den Schaden auslösende Erbserklärung abzugeben. Nach den oben dargelegten Grundsätzen kann indes der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus den angeführten Feststellungen folge "zwangsläufig" die Kenntnis des Schädigers und der dessen Verschulden begründenden Umstände, nicht beigepflichtet werden. Aus der festgestellten Kenntnis der angeführten Umstände kann nämlich durchaus nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Kläger als Laien auch schon bekannt war, der ihm entstandene Schaden sei auf eine unrichtige oder mangelhafte Belehrung durch den Beklagten zurückzuführen, daß er also Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem dem Beklagten anzulastenden Verhalten und Einblick in die für das Verschulden des Beklagten maßgebenden Zusammenhänge hatte. Zur Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist bedarf es somit der Feststellung, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe diese Kenntnis erst anläßlich eines mit dem Klagevertreter im März 1984 geführten Gespräches erlangt, oder ob hiefür allenfalls schon ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt. Nur wenn dieser Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung gelegen sein sollte - wofür den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast trifft -, wäre die Verjährungseinrede gerechtfertigt.

Nachdem somit auf Grund der bisherigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Verjährungseinwand berechtigt ist oder nicht, war schon aus diesem Grunde eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Einwand der Verjährung nicht zum Tragen kommt, würde es aber zur Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches entsprechender ergänzender Feststellungen bedürfen. Ausgehend von seiner Rechtsansicht, der Anspruch des Klägers sei verjährt, hat das Erstgericht nämlich nur eine "eingeschränkte" Beweisaufnahme vorgenommen und etwa nicht abschließend festgestellt, ob dem Beklagten die Existenz einer Kommanditgesellschaft als Betreiberin des Hotels bekannt war und ob er den Kläger im Sinne der Bestimmungen der §§ 25 und 27 HGB entsprechend belehrt hat. Diesen Feststellungen könnte aber bei der Beurteilung des gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzanspruches ebenso wie die festgestellte Unterlassung der Belehrung des Klägers über die Vorschrift des § 139 HGB Bedeutung zukommen. Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt den § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört aber die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (vgl. SZ 56/181 ua.). Unter diesem Gesichtspunkt wären beispielsweise auch die vom Kläger gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der rechtsfreundlichen Vertretung in zahlreichen Prozessen und Exekutionsverfahren erhobenen Schadenersatzansprüche zu untersuchen. Maßgebend für eine allfällige Haftung des Beklagten ist nämlich nicht allein die Ansicht des Klägers über seine Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Hotelbetrieb, sondern der Umstand, ob der Beklagte seiner Pflicht zu einer nach den gegebenen Verhältnissen entsprechend umfassenden Belehrung des rechtsunkundigen Klägers unter anderem auch über die mit der Abgabe seiner bedingten Erbserklärung für den Kläger verbundenen konkreten rechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der dadurch bewirkten Haftungsfolgen, nachgekommen ist. Es wird also für den Fall der Notwendigkeit der Vornahme einer materiellen Prüfung der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche diese Prüfung unter Bedachtnahme auf die in § 1299 ABGB (vgl. hiezu etwa Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 13 ff.) und anderen Vorschriften (insbesondere in der RAO) aufgestellten Grundsätze für die Haftung von Rechtsanwälten zu erfolgen haben. Weil hiezu im fortgesetzten Verfahren eine Erörterung mit den Parteien und eine entsprechende Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage zweckmäßig sein kann, hat im derzeitigen Verfahrensstadium eine eingehende Stellungnahme zu den dabei allenfalls zu lösenden Fragen durch das Revisionsgericht als verfrüht zu unterbleiben.

Mit Rücksicht auf die dargelegten Feststellungsmängel war der Revision Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E09772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00543.86.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19861028_OGH0002_0020OB00543_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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