TE OGH 1986/10/28 2Ob54/86

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** U***, Adalbert

Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. Gert W***, Betriebsleiter, August Jaksch-Straße 32, 9500 Villach,

2. Ö*** D*** AG, Kohldorferstraße 98, 9020 Klagenfurt, beide vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 115.598,89 s.A. und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1986, GZ. 1 R 68/86-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Februar 1986, GZ. 20 Cg 313/85-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil einen Ausspruch dahin aufzunehmen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

In der Klage wird ein Regreßanspruch in der Höhe von S 115.598,89 erhoben sowie ein Feststellungsbegehren dahin gestellt, daß die beklagten Parteien der klagenden Partei sämtliche künftigen Aufwendungen an die Hinterbliebenen ihres am 2. Jänner 1984 tödlich verunglückten Versicherungsnehmers Eduard G*** im Rahmen eines vorhandenen Deckungsfonds zu ersetzen haben.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei einen Betrag von S 46.493,25 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 25 % statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, dagegen jener der beklagten Parteien Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und daß die Revision im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 und 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.

Ein solcher Ausspruch, nämlich ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt, ist im angefochtenen Urteil offenbar irrtümlich unterblieben und ist daher nachzuholen. Bejahendenfalls wäre das Revisionsgericht an diesen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 4 ZPO gebunden. Eine solche Bindung besteht jedoch im Sinne des § 508 a Abs. 1 ZPO nicht hinsichtlich des im vorliegenden Fall erfolgten Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Anmerkung

E09329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00054.86.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19861028_OGH0002_0020OB00054_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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