TE OGH 1986/10/28 10Os131/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.April 1986, GZ 26 Vr 3859/85-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Verteidigers Mag. Buder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten W*** auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred W*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er (und der Mitangeklagte K***) wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurden, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit dem Beschluß vom 14. Oktober 1986, 10 Os 131/86-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten W*** gegen das erwähnte Urteil, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt. Das Schöffengericht verurteilte diesen Angeklagten nach §§ 202 Abs 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung seine einschlägigen, wegen Delikten gegen Leib und Leben verhängten Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Delikte als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach ihm der Widerstand des Tatopfers "nicht so ohne weiteres" erkennbar gewesen sei, entfernen sich von den die Tatbestandsverwirklichung betreffenden Urteilsfeststellungen, daß ihm (und K***) das mangelnde Einverständnis des Opfers zu geschlechtlichen Kontakten mit den Tätern klar war (US 9); diese Ausführungen des Berufungswerbers sind, weil sie nicht den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld des Angeklagten zugrundelegen, unbeachtlich (§ 295 Abs 1 StPO). Daß aber der Widerstand des Opfers nicht sehr nachhaltig war (und mit der Zeit völlig erlahmte), führte ohnedies zur Unterstellung des Tatverhaltens (nur) unter die Bestimmung des § 202 StGB und nicht unter jene des § 201 StGB. Dieser die Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens betreffende Umstand kann daher nicht noch zusätzlich als mildernd herangezogen werden.

Daß "die Rechtsgutbeeinträchtigung ohne schwere Folge" blieb, ist gleichfalls nicht mildernd; schwere Folgen wären vielmehr, sofern sie nicht überhaupt einen höheren Strafsatz bedingt hätten (§ 202 Abs 2 StGB), als Erschwerungsumstand zu werten gewesen. Das Ausbleiben solcher Folgen begründet dagegen nicht bereits einen Milderungsgrund.

Auch eine Beeinträchtigung durch Alkohol, auf die im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung verwiesen wurde, kann im vorliegenden Fall nicht als mildernd in Betracht gezogen werden. Aus den Vorstrafakten ergibt sich nämlich, daß der Berufungswerber die ihm zur Last fallenden Vorsatzdelikte durchwegs nach Gaststättenbesuchen verübte, somit ersichtlich gleichfalls unter Alkoholeinfluß. Unter diesen Umständen aber wird eine allfällige alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuß begründet.

Der Berufungswerber vermag somit keine ihm zugutekommenden mildernden Umstände aufzuzeigen. Die ohnedies nahe der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe erweist sich - insbesondere auch unter Beachtung des exzessiven geschlechtlichen Mißbrauches, der mit dem Opfer getrieben wurde - als keineswegs überhöht.

Der Gewährung bedingter Strafnachsicht stehen - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - vor allem spezialpräventive Erwägungen entgegen. Bei dem mehrfach wegen Delikten gegen Leib und Leben vorbestraften Berufungswerber blieben die bisher verhängten Geldstrafen ohne nachhaltige Wirkung. Es kann demnach nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Berufung des Angeklagten W*** war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00131.86.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19861028_OGH0002_0100OS00131_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten