TE Vwgh Beschluss 2005/8/4 AW 2005/04/0024

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und

2. des A, beide vertreten durch Dr. R und Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. November 2004, BMWA-556.100/5040-IV/5/2004, betreffend Zwangsrechteinräumung nach dem GWG (mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. H, Dr. E, Dr. K und Dr. S, Rechtanwälte) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 19. November 2004 wurden im Instanzenzug der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 57, 58 iVm §§ 70, 78 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) zu Gunsten der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2003 bewilligten, näher bezeichneten Erdgasflächenversorgungsleitung zu Lasten der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. 274 und 277, EZ 396, Grundbuch B, näher bezeichnete Dienstbarkeitsrechte zwangsweise eingeräumt. Diese Dienstbarkeiten umfassen im Wesentlichen das Recht der mitbeteiligten Partei, auf diesen Grundstücken die Leitung in einem Servitutsstreifen von 1 m auf der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2003 genehmigten Trasse in dem in der Natur vorhandenen Weg zu verlegen, zu betreiben und instandzuhalten.

2. Zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beriefen sich die Beschwerdeführer auf die im Verfahren Zl. 2003/04/0173 des Verwaltungsgerichtshofes erliegenden Unterlagen zum dortigen Antrag und führten zusätzlich aus, die Erstbeschwerdeführerin sei "zur Zeit wieder wegen einer schweren Operation überhaupt im Krankenhaus" und sei "der Einfluss auf die kranke Beschwerdeführerin sehr empfindlich". Als Bescheinigungsmittel legten die Beschwerdeführer ein Schreiben ihrer Rechsvertreter an die Direktion der mitbeteiligten Partei vor, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwerstens erkrankt sei, sodass angesichts des Beginnes der Errichtung der Gasleitung "Zu- und Abgang stets gesichert bleiben müssen".

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2005 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz. Sie führte hiezu im Wesentlichen aus, es lägen keinerlei zwingende Gründe für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu, weil - falls überhaupt - Gefahr in Verzug nur zu Gunsten der  durch die vorliegende Erdgasleitung zu versorgenden Wohnungseigentümer bestehe, weil deren Ölheizungsanlage sanierungsbedürftig sei und die sukzessive Gefahr des Durchrostens des Öltankes gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei bemühe sich ohnedies "tunlichst um einen besonders schonenden Umgang und Rücksichtnahme um die berechtigten Interessen "der beiden Beschwerdeführer". In ihrer Gegenäußerung vom 26. Juli 2005, führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Grabungsarbeiten "im Konsens mit den Beschwerdeführern" in der letzten Juniwoche 2005 bereits durchgeführt worden seien.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2005 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verwies auf das bestehende grundsätzliche öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Flächenversorgung für den "umweltschonenden Primärenergieträger Erdgas". Weiters seien die durch die Errichtung und den Bestand der gegenständlichen Erdgashochdruckleitung zu befürchteten Eingriffe in das Grundeigentum und die sonstigen zu erwartenden Nachteile für die Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren durch ein Sachverständigengutachten bewertet worden, auf dessen Grundlage den Beschwerdeführern im Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol eine Entschädigung zugesprochen worden sei, welche alle zu erwartenden Nachteile abdeckt und die der Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliege.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A).

4. Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen, da betreffend die (als einziger unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemachte) schwere Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt wird, inwieweit diese im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung (im oben dargestellten Umfang) verbunden sein soll.

Hinzu kommt, dass nach dem - durch entsprechende Bescheinigungsmittel (Korrespondenz) belegten - Vorbringen der mitbeteiligten Partei die Grabungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

Dem Aufschiebungsantrag war aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben.

5. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2003, Zl. AW 2003/04/0024).

Wien, am 4. August 2005

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040024.A00

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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