Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Edwin S*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 11. April 1986, GZ. 9 e Vr 9931/85-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der ehemalige Postamtsleiter Edwin S*** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er 300.000 S vom Postsparbuch des Karl M*** behoben, aus der Kassa entnommen und sich zugeeignet hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5 StPO geltend.
Zu Recht vermerkt der Beschwerdeführer, daß die detaillierten Urteilsfeststellungen über seine der Tat vorangehenden Überlegungen und Motive, die schließlich zu dem verbrecherischen Entschluß führten, mit dem Schuldspruch nichts zu tun haben. Sie sind damit unentscheidend und geben schon formell keine Grundlage für einen Begründungsmangel. Auch das Erstgericht hat sie zur Schuldfrage ausdrücklich als nicht beweiserheblich erachtet (S. 187). Hinzugefügt sei allerdings, daß der Angeklagte den Tatentschluß am 15. April 1985 faßte und ihn - nicht erst eineinhalb Jahre später, sondern schon - am 18.April 1985 (die im Urteil angeführten Daten von 1986 beruhen durchwegs auf jederzeit zu korrigierenden Schreibfehlern: § 270 Abs 3 StPO) zur Ausführung brachte; ferner, daß am verfahrensgegenständlichen Sparbuch schon jahrelang keine Kontenbewegungen stattgefunden haben und dies mit niemandem erörtert wurde, sondern nur dem Beschwerdeführer anläßlich der Eröffnung eines weiteren Sparbuchs durch M*** am 15.April 1985 aufgefallen ist (S. 179).
Die schuldspruchrelevante Zueignungshandlung wurde festgestellt, nämlich in der Behebung des Betrags von 300.000 S seitens des Angklagten (S. 176, 182).
Eine fehlende Motivation desselben aus dem Gesichtspunkt fehlender Schulden wurde von den Tatrichtern ausdrücklich erwähnt (S. 187); ebenso die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie seine etwaigen Fehlleistungen im Rahmen seines kriminellen Vorgehens. Wenn darin die Beschwerde ausreichende Indizien für die mangelnde Täterschaft des Angeklagten sieht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung der ersten Instanz und läßt ferner außer acht, daß der Rechtsmittelwerber festgestelltermaßen in einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis stand (S. 183). Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, die Höhe des veruntreuten Betrags spreche wegen ihrer Auffälligkeit gegen die Täterschaft, während der Schöffensenat eben wegen des hohen Geldbetrags, an dessen geschäftlicher Manipulation der Angeklagte im Tatzeitpunkt zugegebenermaßen beteiligt war, das von ihnen behauptete fehlende Erinnerungsvermögen daran als Unwahrheit erachtet hat.
Schließlich ist im Urteil ohnehin festgestellt, daß das verfahrensgegenständliche Sparbuch ständig in der Wohnung der Helene B***, einer Nichte des Karl M***, oder in deren Handtasche verwahrt war. Dies wiederum gründete das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der genannten Zeugin (S. 182).
Die Schreibmaschine, mit welcher der Rückzahlungsschein ausgefüllt wurde, konnte das Gericht nicht agnoszieren (S. 182). Dies spricht jedoch nicht gegen die weitere Urteilsannahme, daß der Angeklagte die Tat bei einer sich ihm bietenden günstigen Gelegenheit verübt hat, weil, im Gegensatz zu den insoweit widersprüchlichen Beschwerdeausführungen, die Behebung des Geldbetrags auf einen schon vorher gefaßten Plan zurückgegangen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO).
Anmerkung
E09924European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00154.86.1030.000Dokumentnummer
JJT_19861030_OGH0002_0130OS00154_8600000_000