Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith, sowie die Beisitzer Dr.Viktor Schlägelbauer und Dr.Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***, Barmann, Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 24, vertreten durch Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien
1.)
Alois O***, Kaufmann, Salzburg, Borromäumstraße 14 und
2.)
Georg G***, Kaufmann, Salzburg, Augustinergasse 19, beide vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restl.S 12.969,-- sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 2.Juni 1986, GZ31 Cg 19/86, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1986, GZ Cr 648/85-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger die mit S 2.656,19 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 241,47 USt, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 9.11.1984 im Barbetrieb "Das Büro" der Beklagten als Helfer des Barmanns und zur Betreuung der Diskothek beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe (im folgenden: KV) Anwendung. Sein monatlicher Nettolohn betrug S 6.475,40.
Der Kläger begehrte Zahlung von S 14.500,-- sA und brachte vor, er habe am 19.8.1985 gekündigt; hierauf sei einverständlich der 31.8.1985 als letzter Arbeitstag vereinbart worden. Die Beklagten schuldeten ihm die anteilige Weihnachtsremuneration für das Jahr 1985 und eine Urlaubsentschädigung für 26 Werktage Urlaub. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, der Kläger sei am 31.8.1985 unbegründet vorzeitig ausgetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Kläger sei nach Kündigung des Dienstverhältnisses zum 2.9.1985 am 31.8.1985 ohne Berechtigung vorzeitig ausgetreten, so daß ihm gemäß Punkt 11 lit d KV keine Jahresremuneration und gemäß §§ 9, 10 UrlG weder Urlaubsentschädigung noch Urlaubsabfindung gebühre. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab der Berufung des Klägers auf der Grundlage geändeter Feststellungen teilweise Folge. Es sprach ihm S 12.969,-- brutto sA zu und wies das Mehrbegehren von S 1.531,-- sA - insoweit rechtskräftig - ab.
Die zweite Instanz stellte fest, daß der Kläger sein Dienstverhältnis zu den Beklagten am 19.8.1985 kündigte und hiebei mit dem Erstbeklagten vereinbarte, daß es am 31.8.1985 enden sollte. Das Berufungsgericht nahm daher keinen unbegründeten vorzeitigen Austritt des Klägers, sondern eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch seine Kündigung (oder durch einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses) an. Der Kläger habe zwar sein Klagebegehren nicht auf die Schuldposten Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung aufgeschlüsselt und auch nicht angegeben, ob es brutto oder netto zu verstehen sei. Trotz Fehlens dieser Angaben seien die Beweisergebnisse zur Beurteilung des Klagebegehrens ausreichend. Punkt 11 KV sehe für Arbeiter im Gastgewerbe nicht Ansprüche auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, sondern einen Anspruch auf Jahresremuneration in Höhe von 220 % des Tarif- oder tatsächlichen Lohnes vor. Die Auszahlung erfolge zur Hälfte bei Urlaubsantritt und (zur Hälfte) mit dem Novembergehalt; bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres habe die Auszahlung der Jahresremuneration gemäß Punkt 11 lit c Z 2 KV unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls erfolgten Teilzahlung zugleich mit der letzten Lohnauszahlung zu erfolgen. Die Jahresremuneration betrage bei Arbeitnehmern, die kein volles Jahr ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt seien, je ein Zweiundfünzigstel pro Woche. Da der Urlaubszuschuß in Höhe von S 8.630,-- brutto ausgezahlt worden sei, gebühre dem Kläger eine restliche anteilige Jahresremuneration von S 2.876,60. Die Urlaubsentschädigung für 26 Werktage betrage unter Zugrundelegung des Bruttolohnes des Klägers S 10.092,33 brutto.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 23 ArbGG).
Die Revisionswerber meinen, das Klagebegehren hätte vom Berufungsgericht mangels Individualisierung und ziffernmäßiger Bestimmtheit abgewiesen werden müssen. Der Kläger habe die auf die Urlaubsentschädigung und Weihnachtsremuneration entfallenden Beträge nicht aufgeschlüsselt, der anzuwendende KV kenne einen Anspruch auf "Weihnachtsremuneration" nicht, und der Kläger habe auch nicht angegeben, ob er Brutto- oder Nettobezüge begehre.
Der Rechtsansicht der Revisionswerber ist nicht zu folgen. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet, so müssen sie zwar nicht im Urteilsbegehren, wohl aber in der Klagserzählung ziffernmäßig aufgegliedert werden. Das ist besonders bei Schadenersatzansprüchen aus Unfällen oder sonstigen Körperverletzungen bedeutungsvoll. Hier muß der Kläger seine einzelnen Ersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Ersatz von Sachschäden) klar auseinanderhalten und beziffern. Er darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln (EvBl 1961/149; Fasching, Komm z ZPO III 26). Hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gem § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten.
Der Kläger brachte vor, den Betrag von S 14.500,-- als anteilige "Weihnachtsremuneration" für das Jahr 1985 (bis 31.8.1985) und als Urlaubsentschädigung für 26 nicht verbrauchte Werktage Urlaub zu fordern. Zur Klagserzählung gehören aber auch die Außerstreitstellungen der Parteien. Nach diesen Außerstreitstellungen steht die Höhe des Monatsnettolohnes des Klägers und die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fest, dessen Inhalt somit die Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde legen durften. Da der Kollektivvertrag Bestimmungen über die Berechnung der anteiligen Jahresremuneration enthält und sich die Höhe der Urlaubsentschädigung aus dem Gesetz (§§ 6 Abs 3, 9 Abs 1 UrlG) ergibt, waren die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf "Weihnachtsremuneration" und Urlaubsgeld so weit individualisiert, daß dem Berufungsgericht eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich war, zumal aus dem von den Beklagten vorgelegten Lohnkontoblatt auch noch der dem außer Streit stehenden Nettolohn entsprechende Bruttolohn hervorging. Bei dieser Sachlage kam ein Wechsel des Standpunktes des Klägers in der Frage, inwieweit der von ihm begehrte Gesamtbetrag dem "Weihnachtsgeld" oder der Urlaubsentschädigung zuzurechnen sei, nicht in Betracht. Da das Berufungsgericht diese beiden Anspruchsteile aus dem Vorbringen des Klägers eindeutig errechnen konnte, durfte es auch darauf verzichten, den Anwalt des Klägers zu einer Aufgliederung der beiden Schuldposten aufzufordern. Ohne solchen Verbesserungsversuch (- nach den Entscheidungsgründen hat die zweite Instanz nur den Kläger selbst vergeblich zur Aufschlüsselung aufgefordert; aus dem Protokoll geht auch das nicht hervor) wäre eine Abweisung der Klage ohnehin nicht statthaft gewesen. Daß der Kläger mit dem allgemein eingebürgerten Begriff "Weihnachtsremuneration" den mit dem Novembergehalt zur Auszahlung kommenden zweiten Teil der "Jahresremuneration" im Sinne des Pkt 11 lit c KV meinte, ist unzweifelhaft. Seine Klagserzählung ist daher in diesem Sinn zu verstehen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dem Kläger Bruttobezüge (auf der Grundlage des aus dem Lohnkontoblatt hervorgehenden Bruttomonatslohnes) zusprach, obwohl sich aus seinem Klagebegehren diese Einschränkung nicht ausdrücklich ergibt, sind die Beklagten nicht beschwert.
Nicht entscheidend ist auch, ob als Endigungsgrund des Dienstverhältnisses des Klägers eine Dienstnehmerkündigung mit nachfolgender Vereinbarung über die Verkürzung der Kündigungsfrist oder eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen ist, da die Rechtsfolgen in bezug auf die vom Kläger erhobenen Ansprüche in beiden Fällen dieselben sind (§ 9 Abs 1 Z 5 UrlG; Pkt 11 KV).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E09356European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00188.86.1104.000Dokumentnummer
JJT_19861104_OGH0002_0140OB00188_8600000_000