TE OGH 1986/11/5 9Os162/86

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert S*** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13.Juni 1986, GZ 12 Vr 1860/84-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 37jährige Hubert S*** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm dagegen aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Denn es läuft die Mängelrüge (Z 5) - in der der Angeklagte im wesentlichen bloß den Versuch unternimmt die Beweiskraft der Angaben des Belastungszeugen G***, in Ansehung deren das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abschwächungen gegenüber den im Vorverfahren deponierten Belastungen (AS 34 und 54), denen es einen höheren Stellenwert beimaß (US 10), ohnedies miterwog (vgl US 9), durch aus dem Zusammenhang gerissene Aussageteile in Zweifel zu setzen - auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus und muß hierauf nicht weiter eingegangen werden.

Im einzelnen ist dem der Vollständigkeit halber beizufügen, daß die Frage, ob der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen vollführte, um seine eigene Sexuallust und/oder die des Zeugen G*** zumindest zu erregen (abgesehen davon, daß dies aus seinen objektiven Handlungen denkfolgerichtig abgeleitet werden kann), nicht zu den für die Beurteilung der Schuld oder des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen zählt, weil es einer derartigen Willensrichtung zur Tatbestandserfüllung gar nicht bedarf (vgl Leukauf-Steininger, Komm 2 § 209 RN 6). Die Beschwerdebehauptung hinwider, das Gericht sei von der Aussage des Zeugen G*** ausgegangen, ohne die Verantwortung des Angeklagten und die des Zeugen P*** zu würdigen, ist schlechthin aktenwidrig, weil sich die Tatrichter mit den beiden letztangeführten Beweismitteln sehr wohl eingehend befaßten (vgl US 9 f und US 12 f). Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, weil sie (im Kern) lediglich vom Betasten des Geschlechtsteiles des Jugendlichen ausgeht, wogegen das Urteil wiederholte masturbatorische Handlungen des Beschwerdeführers konstatiert (US 5, 6 und 13), war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00162.86.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19861105_OGH0002_0090OS00162_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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