Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich Manfred K*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. September 1986, GZ 7 Vr 1091/86-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25jährige Friedrich Manfred K*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15, StGB schuldig erkannt, weil er am 24. April 1986 in Villach zwei Einbruchsdiebstähle mit einer Gesamtbeute von rund 7.000 S begangen und drei weitere Einbrüche versucht hatte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde (wegen § 281 Abs. 1 Z 3, 4, "9", 10 und 11 StPO) und Berufung an (ON 19), führte aber in der Folge nach Zustellung einer Urteilsausfertigung lediglich das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht aus (ON 20). Der Angeklagte hingegen übermittelte - gleichfalls fristgerecht - an das Schöffengericht einen als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Schriftsatz (ON 21), in dem er aber inhaltlich keine Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs. 1 StPO darlegte, sondern lediglich seine in der Hauptverhandlung gewählte (und vom Erstgericht als widerlegt erachtete) Verantwortung, das vor der Polizei abgelegte Geständnis sei ihm durch Drohungen abgenötigt worden und er habe sich während der Tatzeit gar nicht in Villach aufgehalten, wiederholte. Bei dieser Sachlage hätte das Schöffengericht - ohne die der Unterschrift durch einen Rechtsanwalt entbehrende Eingabe zur Behebung dieses Mangels gemäß § 285 a Z 3, letzter Satz, StPO dem Angeklagten zurücksenden zu müssen; vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 65 und 80 zu § 285 a - die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde sogleich gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen gehabt.
Da dies unterblieb, hatte der Oberste Gerichtshof gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00158.86.1105.000Dokumentnummer
JJT_19861105_OGH0002_0090OS00158_8600000_000