Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***-T*** Sportartikelvertriebs-Gesellschaft mbH, Kitzbühel, Marchfeldgasse 3, vertreten durch Dr. Gerald Hauska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef B***, Kaufmann, Fügen, Kleinboden 23, vertreten durch Dr. Klaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 21.948,26 S (Revisionsinteresse: 16.166,26 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1986, GZ 1 a R 551/85-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von rund 7.200 S als Entgelt für auftragsgemäß erbrachte Leistungen sowie einen weiteren Betrag von rund 14.750 S als Ersatz der Kosten eines Rechtsstreites, den sie nach ihren Behauptungen nur infolge unrichtiger Sachangaben und fehlerhaften Ratschlages des Beklagten wegen des erwähnten Entgeltbetrages erfolglos gegen einen Dritten geführt habe.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren zur erstgenannten Klagspost im Teilbetrag von rund 5.800 S statt und wies das restliche Begehren ab. Der Teilzuspruch erwuchs mangels Anfechtung durch den Beklagten in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil in dessen abweisendem Teil derart ab, daß es dem Klagebegehren - von einem Zinsenteilbegehren abgesehen - zu beiden Klagsposten voll und daher insgesamt in einem weiteren Betrag von rund 16.150 S stattgab. Dazu sprach es aus, daß die Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliege.
Der Beklagte erhob eine außerordentliche Revision. Nach seiner Rechtsmittelerklärung und seinem Rechtsmittelantrag bekämpft er das Berufungsurteil in dessen abänderndem Teil zur Gänze und strebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles an.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl die Ausführungen nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO als auch jene im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO befassen sich ausschließlich mit dem Schadenersatz für den Prozeßaufwand im Gesamtbetrag von rund
14.750 S. Zum restlichen Teil der Entgeltforderung von rund 1.400 S fehlt jede Rechtsmittelausführung.
Es kann unerörtert bleiben, ob der restliche Entgeltanspruch von rund 1.400 S und der Schadenersatzanspruch von rund 14.750 S im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 4 JN mit der Wirkung zusammenzurechnen wären, daß ein einheitlicher, 15.000 S übersteigender Beschwerdegegenstand vorliegt.
Für Revisionen im sogenannten Zulassungsbereich ist einerseits die Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage Zulässigkeitsvoraussetzung und andererseits die Geltendmachung eines nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes Inhaltserfordernis. Das Vorliegen der qualifizierten Rechtsfrage und die Geltendmachung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes reichen im Falle eines teilbaren Beschwerdegegenstandes nicht über den Teil hinaus, auf den sie sich sachlich beziehen.
Die mit dem Schadenersatzbegehren wegen schuldhafter Veranlassung zu einer erfolglos gebliebenen Prozeßführung zusammenhängenden Fragen können sachlich nur das Teilbegehren auf Zahlung von rund 14.750 S berühren, hinsichtlich des weiteren Begehrens auf Zahlung restlichen Entgeltes in der Höhe von rund 1.400 S unterblieb jeder Ansatz einer Revisionsausführung. In diesem zweitgenannten Teil ist die Revision wegen Inhaltsmangels unzulässig. Der danach verbleibenden Anfechtung steht der Rechtsmittelausschluß nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen (Prinzip einer nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit; so bereits 6 Ob 1532/86).
Die Revision war daher zur Gänze zurückzuweisen.
Anmerkung
E09386European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB01538.86.1106.000Dokumentnummer
JJT_19861106_OGH0002_0060OB01538_8600000_000