TE OGH 1986/11/6 6Ob672/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Klinger sowie Dr.Schlosser als Richter in der Sachwalterschaft für Christine H***, geboren am 23.Februar 1911, Pensionistin, Grafendorf 59, Seniorenheim Stefaniebad, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 19.August 1986, GZ 3 R 180/86-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.Mai 1986, GZ 1 SW 45/85-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für die nunmehr im 76.Lebensjahr stehende Pensionistin wurde aus Anlaß eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter mit unbeschränktem Wirkungsbereich bestellt. Nach der Entlassung der Betroffenen aus der Krankenanstalt und deren Aufnahme in ein Seniorenheim beantragte die dem Verein für Sachwalterschaft angehörende Sachwalterin unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines aus der Heimatgemeinde der Betroffenen stammenden und dieser bekannten Bundesbahnbediensteten als eines geeigneten Sachwalters ihre eigene Enthebung.

Das Pflegschaftsgericht enthob die zunächst bestellte Sachwalterin und bestellte an ihrer statt den namhaft gemachten Beamten zum Sachwalter.

Die Betroffene erhob gegen die Bestellung des neuen Sachwalters Rekurs. Dabei führte sie in Übereinstimmung mit mehreren weiteren Eingaben ihren Wunsch aus, daß einer ihrer Grundnachbarn zu ihrem Sachwalter bestellt werde; nach dem Bericht der zunächst bestellten Sachwalterin ist die Grenze zwischen dem Grundbesitz der Betroffenen und dem der von ihr als Sachwalter gewünschten Person unklar und regelungsbedürftig; der von der Betroffenen zu ihrem Sachwalter vorgeschlagene Grundnachbar arbeitet als Universitätsdozent in der Bundeshauptstadt und hält sich hauptsächlich während der Sommerferienzeit in der Heimatgemeinde der Betroffenen auf. Das Rekursgericht bestätigte die erstrichterliche Bestellung des neuen Sachwalters.

Dagegen erhob die Betroffene rechtzeitig unter Zitierung des in der Rechtsmittelbelehrung genannten § 16 Abs 1 AußStrG schriftlich Rekurs an den Obersten Gerichtshof, ohne jedoch Anfechtungsgründe auszuführen und einen Rechtsmittelantrag zu formulieren. Infolge eines rekursgerichtlichen Auftrages nahm das Erstgericht Erklärungen der Betroffenen zur inhaltlichen Verbesserung ihres Revisionsrekurses zu Protokoll. Nach dieser Rekursergänzung strebt die Rechtsmittelwerberin die Bestellung ihres Anrainers zum neuen Sachwalter an; eine dem angefochtenen Beschluß anhaftende offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder eine im Verfahren unterlaufene Nichtigkeit vermochte sie nicht auszuführen. Ohne besondere, in der Person des gerichtlich bestellten Sachwalters gelegene Gründe geltend zu machen, erklärte die Rekurswerberin ihre Ansicht zu Protokoll, alle Sachwalter, auch der namentlich genannte, von ihr bevorzugte, wollten sie enterben und seien auf ihr Vermögen aus; der mehrfach erwähnte Anrainer möchte einen Teil ihres Grundstückes haben; sie bevorzugte aber ihn, weil er sie gelegentlich im Seniorenheim besuche und ihr Kleinigkeiten wie Papier und Schreibstifte besorge.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren außer Streitsachen findet gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegen einen die erstrichterliche Entscheidung bestätigenden Beschluß nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.

Mangels Ausführung eines dieser Anfechtungsgründe ist das Rechtsmittel unzulässig. Das schließt jede sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof aus. Der Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.

Anmerkung

E09385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00672.86.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19861106_OGH0002_0060OB00672_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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