TE OGH 1986/11/6 6Ob667/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Klinger sowie Dr.Schlosser als Richter in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 18.Dezember 1984 gestorbenen Werner Eugen O***, Pensionist, zuletzt in Ellmau, Sonnseite 95, infolge Rekurses der Tochter des Erblassers Johanna S***, Angestellte, Gries, St. Georgen 41, vertreten durch Dr.Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell/See, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.August 1986, GZ 1 b R 177/85-28, womit der Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 16.Juli 1985, GZ A 9/85-20, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird stattgegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Text

Begründung:

Der am 18. Dezember 1984 im 67. Lebensjahr gestorbene Erblasser war geschieden. Er hatte zuletzt mit einer Lebensgefährtin gelebt. Er hinterließ als einzigen Nachkommen eine uneheliche Tochter, deren Vaterschaft er anerkannt hatte. Letztwillige Verfügungen des Erblassers sind nicht aktenkundig. In der am 29.April 1985 vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung hielt der Gerichtskommissär protokollarisch fest, daß auf Grund des Gesetzes die uneheliche Tochter des Erblassers als Alleinerbin berufen sei. Die Lebensgefährtin stellte den Antrag, ihr einen PKW und ein Pensionsguthaben in Anrechnung auf die von ihr bezahlten Todfallskosten sowie auf zwei Erblasserschulden an Zahlungs Statt zu überlassen. Die uneheliche Tochter erklärte, sich die Abgabe von Erklärungen vorzubehalten.

Das Abhandlungsgericht faßte im Sinne des Antrages der Lebensgefährtin einen Beschluß im Sinne des § 73 AußStrG. Die uneheliche Tochter erhob dagegen einen anwaltlich verfaßten Rekurs; in diesem Schriftsatz nahm sie auch den Satz auf, daß sie hiemit als Alleinerbin ausdrücklich die bedingte Erbserklärung abgebe.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der unehelichen Tochter des Erblassers mit der Begründung zurück, der Rechtsmittelwerberin fehle es mangels einer den Erfordernissen des § 799 ABGB entsprechenden Erbserklärung an der Rechtsmittelbefugnis. Die uneheliche Tochter ficht den rekursgerichtlichen Zurückweisungsgebschluß mit dem Antrag auf dessen Aufhebung an.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat ihren Anspruch auf Beteiligung am Abhandlungsverfahren mit ihrem klaren und unmißverständlichen - unter dem Vorbehalt der Errichtung des Inventars gestellten - Antrag auf Einantwortung des Nachlasses an sie geltend gemacht. Solange über die Zurückweisung dieser Erbserklärung oder über deren Annahme zu Gericht nicht bindend abgesprochen ist, dürfen die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis der Erbansprecherin nicht verneint werden. Über die Wirksamkeit und Beachtlichkeit einer Erbserklärung ist nicht als Vorfrage zu befinden, über sie ist formell als Hauptfrage im Sinne des § 122 AußStrG zu entscheiden.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war daher aufzuheben. Dem Rekursgericht bleibt es anheimgestellt, vor seiner neuerlichen Entscheidung über den ihm vorgelegten Rekurs der unehelichen Tochter eine erstinstanzliche Beschlußfassung über die Annahme oder Zurückweisung der Erbserklärung herbeizuführen.

Anmerkung

E09627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00667.86.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19861106_OGH0002_0060OB00667_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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