TE OGH 1986/11/11 13Os138/86 (13Os139/86)

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Dragan P*** und Dragan S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten Dragan P*** auf Vorführung zu dem über seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung abzuhaltenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einer mit 5.November 1986 datierten, am 11.November 1986 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe beantragt der verhaftete Angeklagte Dragan P*** seine Vorführung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die von ihm am 21.Februar 1985 angemeldeten und am 30.Juni 1986 ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.Februar 1985, GZ 1 d Vr 12921/84-269.

Rechtliche Beurteilung

Laut § 286 Abs. 2 StPO kann der verhaftete Angeklagte zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde "nur durch einen Verteidiger erscheinen". Soweit sein Vorführungsantrag auf Teilnahme an der Verhandlung über seine Nichtigkeitsbeschwerde abzielt, fehlt seinem Begehren daher die gesetzliche Grundlage.

Laut § 296 Abs. 3 StPO ist die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die Berufung vor dem Obersten Gerichtshof nur zu veranlassen, wenn er dies in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.

Der verhaftete Angeklagte Dragan P*** hat seine Vorführung zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof demnach nicht in, sondern erst nach der Berufung, sohin verspätet beantragt. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Vorführung des Angeklagten sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheinen ließen.

Anmerkung

E21580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00138.86.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19861111_OGH0002_0130OS00138_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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