Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Schobel sowie Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Johann K***, Kraftfahrer, und 2./ Leopoldine K***, Haushalt, beide Kraftgasse 3, 3105 Oberradlberg, beide vertreten durch Dr. Alfred Lukesch, Dr. Eduard Pranz und Dr. Oswin Lukesch, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1./ Ludwig B***, und 2./ Maria B***, beide Landwirte, Unterwinden 10, 3130 Herzogenburg, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 11.April 1986, GZ R 23/86-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 21.Oktober 1985, GZ C 231/85-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht St.Pölten als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch Aussprüche im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Räumung und Übergabe des von eigener Fahrhabe geräumten Grundstückes Nr.86 Baufläche Presshaus samt Keller (EZ 25 KG Einöd); das Streitinteresse bewerteten sie mit S 24.000,-. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung Folge und änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei, unterließ jedoch jedwede Bewertung des Streitgegenstandes. Den Ausspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO begründete es mit der Divergenz zwischen Rechtsprechung und Lehre zur Frage der Doppelveräußerung.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Ob und inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht nur dann auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist. Übersteigt deshalb der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht, ist der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO wirkungslos und kann er eine nach § 502 Abs.2 Z 2 ZPO unstatthafte Revision nicht zulässig machen; übersteigt indessen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteiles auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, zufolge § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO in seine Entscheidung einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich in das Urteil nur aufgenommen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs.2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt, und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 508 a Abs.1 ZPO bei der Prüfung der Zuläsrigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (§ 500 Abs.4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).
Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.
Anmerkung
E09629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00679.86.1113.000Dokumentnummer
JJT_19861113_OGH0002_0060OB00679_8600000_000