Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Prof.Dr.Friedl und Dr.Schlosser als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Rosa S***, Montiererin, 3852 Kleinmotten 1, vertreten durch Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider den Antragsgegner Alois S***, Maurer, 3862 Eisgarn 136, vertreten durch Dr.Leo Breiteneder, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 2.Juni 1986, GZ.1 a R 93/86-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 20.Jänner 1986, GZ. F 3/84-29, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner Alois S*** ist schuldig, der Antragstellerin Rosa S*** die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die am 25.10.1973 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder im Alter von derzeit 11 und 12 Jahren stammen, wurde mit Urteil vom 10.4.1984 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Unbestritten ist, daß zu dem in diesem Verfahren aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen das auf der EZ 303 KG Eisgarn von den Parteien errichtete Einfamilienhaus Eisgarn Nr.136 und einige Fahrnisse gehören. Die Liegenschaft, auf der das Einfamilienhaus steht, wurde während der Ehe von den Parteien erworben. Sie haben gemeinsam das Einfamilienhaus, in dem sich die Ehewohnung befand, erbaut und eingerichtet. Am 7.4.1984 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt lebt der Antragsgegner allein in der bisherigen Ehewohnung. Er trägt die Betriebskosten und die Rückzahlungsraten der Hypothekarkredite allein. Im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft war auf einem, nur dem Antragsgegner zugänglichen Konto ein Guthaben von rund S 20.000 vorhanden, das sich aus ca.S 5.000 Lohnsteuerausgleich aus dem Jahre 1983 und ca.S 15.000 Urlaubsgeldzahlung 1983 je des Antragsgegners zusammensetzte. Ein von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachter PKW, der während der Ehe von beiden Parteien benutzt worden war und nach Auflösung der Ehegemeinschaft der Antragstellerin allein zur Verfügung stand, hatte im Jahre 1984 einen Zeitwert von S 9.000. Die Liegenschaft ist mit zwei Hypotheken belastet, die im Zeitpunkt der Ehescheidung mit insgesamt S 172.000 unberichtigt aushafteten.
Der Verkehrswert des Hauses beträgt S 1,090.000, der Ertragswert ist mit S 480.000 anzusetzen, der Grundwert mit rund S 114.000. Die Antragstellerin hat Geldbeträge von insgesamt S 379.000 teils in die Ehe eingebracht, teils von dritter Seite während der Ehe zum Geschenk erhalten. Demgegenüber hat der Antragsgegner 29 fm Bauholz am Stock in die Ehe eingebracht, wofür ein Wert von S 20.000 in Anschlag zu bringen ist. Sowohl die Geldbeträge im Gesamtausmaß von S 379.000 als auch die 29 fm Bauholz wurden von den Parteien ausschließlich zur Errichtung des Wohnhauses verwendet. Ab 1977 wohnten die Streitteile in ihrem fertiggestellten Wohnhaus. Haushaltsführung und Kindererziehung oblagen der Antragstellerin, welche zudem während des Bestandes der Ehe durch ca.35 Monate unselbständig erwerbstätig war. Der Antragsgegner war während aufrechter Ehe mit Ausnahme saisonbedingter Arbeitslosigkeit ständig als Maurer beschäftigt. Die Arbeitseinkünfte wurden von den Parteien zur gemeinsamen Haushaltsführung und zur Errichtung und Ausstattung des Wohnhauses verwendet. Das Wohnhaus wurde von den Parteien unter Einbringung ihrer sämtlichen finanziellen Mittel und unter größtmöglichem Einsatz ihrer Arbeitskraft errichtet. Das derzeitige Einkommen der Antragstellerin beträgt ca.S 7.500 netto monatlich, der Antragsgegner verdient durchschnittlich S 9.500 netto im Monat.
Mit Schriftsatz vom 9.7.1984 beantragte Rosa S***, ihr den Hälfteanteil des Antragsgegners an der EZ 303 KG Eisgarn gegen Übernahme der einverleibten Pfandrechte zu übertragen und ihr das Alleineigentum an sämtlichen Einrichtungsgegenständen und am Hausrat zuzusprechen. Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Das Erstgericht wies der Antragstellerin die Liegenschaft EZ 303 KG Eisgarn und Gegenstände aus der Einrichtung dieses Wohnhauses sowie des Hausrates zu. Dem Antragsgegner wies das Erstgericht das Alleineigentum an einzelnen Hausratsgegenständen und Werkzeugen sowie an einem Bargeldbetrag von S 20.000 zu. Es verpflichtete ferner den Antragsgegner, bis längstens 20.4.1986 Zug um Zug gegen die Bezahlung eines Ausgleichsbetrages von S 300.000 in die Übertragung seines Hälfteanteiles an der EZ 303 KG Eisgarn an die Antragstellerin einzuwilligen und die Liegenschaft bis zu diesem Termin der Antragstellerin geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben. Ferner ordnete das Erstgericht an, daß die Antragstellerin die auf der Liegenschaft sichergestellten Darlehen zur Alleinzahlung zu übernehmen und diesbezüglich den Antragsteller schad- und klagslos zu halten habe, sowie daß ein gegenseitiger Ersatz der Verfahrenskosten nicht stattfindet. Zu dieser Aufteilung gelangte das Erstgericht aus Billigkeitserwägungen. Es begründete die Höhe der Ausgleichszahlung mit dem Gesamtwert des aufzuteilenden Vermögens und den von den beiden Parteien eingebrachten Werten: Der Wert des gesamten aufzuteilenden Vermögens betrage S 1,284.000 (Verkehrswert Haus: S 1,090.000; Grundwert S 114.000; Hausrat S 60.000, Bargeld S 20.000). Bisher war jeder der Ehegatten Hälfteeigentümer. Der Wert eines Hälfteanteiles betrage S 642.000. Nicht der Aufteilung unterlägen gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG seitens der Antragstellerin S 379.000, seitens des Antragsgegners S 20.000. Diese Geldbeträge steckten zur Gänze im Haus oder im Hausrat und könne daher nicht exakt festgestellt werden, welche Gegenstände mit dem Geld angeschafft und daher aus der Aufteilung auszuscheiden seien. Daher würden diese Beträge rechnerisch bei Festsetzung der Ausgleichszahlung berücksichtigt. Da die Antragstelllerin um ca.S 360.000 mehr als der Antragsgegner eingebracht habe, verringere sich der Wert des Hälfteanteiles des Antragsgegners um S 180.000 auf S 462.000. Der Antragsgegner habe bei der Aufteilung einen Wertanteil von ca.S 28.000 (Bargeld S 20.000; Hausrat S 8.000) erhalten. Diese S 28.000 ständen wie die übrige Aufteilungsmasse im Hälfteeigentum der Antragstellerin, so daß der Wertanteil des Antragsgegners um weitere S 14.000 auf S 448.000 zu verringern sei. Dieser Betrag werde durch die von der Antragstellerin zur Rückzahlung zu übernehmende Darlehenshälfte des Antragsgegners um S 86.000 auf S 362.000 verringert. Um diesen Betrag wäre die Antragstellerin daher durch die Aufteilungsanordnung rechnerisch bessergestellt als der Antragsgegner. Der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in diesem Ausmaß aufzuerlegen, entspräche aber nicht der Billigkeit. Die Ausgleichszahlung sei daher auf S 300.000 zu reduzieren.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise, dem des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es stellte ergänzend fest, daß der Neubauwert des Hauses S 2,428.300 betrug, wovon eine Wertminderung infolge des Alters und einer nicht vollständig gebauten Umfriedung von 30 %, das sind S 728.490 abzuziehen ist, so daß der "aktuelle Bauwert" nur mehr S 1,699.810 beträgt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, das Verschulden an der Scheidung sei für die Vermögensauseinandersetzung dahingehend bedeutsam, daß der schuldlos geschiedene Ehegatte ein Optionsrecht auf von ihm zu bestimmende Vermögensteile habe. Dem Vorbringen des Antragsgegners, er habe seit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Auslagen für das ganze Haus gezahlt, sei entgegenzuhalten, daß er seither auch allein in dem Haus gewohnt habe. Anhaltspunkte für ein Ungleichgewicht der Aufwendungen beider Parteien bei der Schaffung des Hauses seien nicht hervorgekommen. Die vom Erstgericht angenommene Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung sei ebenso zu billigen wie die Billigkeitserwägungen, die zur Bemessung dieser Ausgleichszahlung führten. Da der Gesamtwert der Liegenschaft nach Fertigstellung des Baues unter Berücksichtigung der Mittelung von Neubauwert und Ertragswert sowie des Bodenwertes S 1,568.330 betragen habe, der Gegenwartswert der Liegenschaft vom Sachverständigen unter Berücksichtigung dieser Kriterien unbedenklich mit S 1,204.080 geschätzt sei, sei demnach mittlerweile eine Entwertung auf rund 77 % des seinerzeitigen Wertes eingetreten. Daher könnten auch von dem, was die Antragstellerin seinerzeit investiert habe, nur 77 % berücksichtigt werden. Es sei daher entgegen dem Erstgericht nicht ein Betrag von S 180.000 in Abzug zu bringen, sondern lediglich ein solcher von S 138.000. Dies ergebe einen Betrag von S 504.000. Hievon seien dann auch noch die Beträge von S 14.000 und S 86.000 abzuziehen. Sohin gelange man zu einem Betrag von S 404.000, den die Antragstellerin dem Antragsgegner bei Übernahme des Hauses rechnerisch zu leisten hätte. Es entspreche der Billigkeit, diesen Betrag um rund ein Viertel herabzusetzen, sohin auf S 300.000, welche Ausgleichszahlung schon das Erstgericht festgesetzt habe. Eine Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung des Gesamtbetrages erscheine unbillig, da § 94 Abs 2 EheG eine Entrichtung in Teilbeträgen auch vorsehe. Andererseits sei eine Sicherstellung (Hypothek) anzuordnen. Auch eine Wertsicherung und eine Verzinsung von 4 % ab dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seien angebracht.
Die Parteien fechten in ihren Revisionsrekursen den Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich der Höhe, der Ratenzahlung, Wertsicherung und Verzinsung der Ausgleichszahlung an. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge zu geben.
Die Rekursbeantwortung des Antragsgegners, die er nach Zustellung des Rekurses der Antragstellerin am 31.7.1986 erst nach Ablauf der 14-tägigen Beantwortungsfrist, nämlich am 28.8.1986 zur Post gab, ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Die Antragstellerin macht geltend, daß ihr eine Ausgleichszahlung von S 300.000, die zudem noch wertgesichert und verzinst erfolgen sollte, nicht möglich sei. Die Bewertungskriterien im Sachverständigengutachten entsprächen nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen einer Liegenschaft mit Haus im Waldviertel. Der vom Sachverständigen angesetzte Preis wäre nicht zu erreichen, im Versteigerungsverfahren wäre bestensfalls ein knapp über dem gringsten Gebot liegender Erlös für die Liegenschaft zu erzielen. Das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung müsse zu einer noch weitergehenden Reduktion der Ausgleichszahlung auf S 200.000 führen. Auch wäre zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin mit der ehelichen Liegenschaft kein Geschäft machen möchte, sondern die Liegenschaft bloß zur Befriedigung des dringenden und notwendigen Wohnbedürfnisses benötige. Es sei unbillig, die Antragstellerin neben der Verpflichtung zur Bezahlung von gesetzlichen Zinsen auch noch das Risiko der Geldentwertung tragen zu lassen.
Der Antragsgegner macht geltend, daß die vom Sachverständigen angenommene Liegenschaftsentwertung nicht stattgefunden habe; selbst unter Zugrundelegung von Billigkeitserwägungen wäre daher eine Ausgleichszahlung von S 400.000 gerechtfertigt. Als Ausgangszeitpunkt für die Wertsicherung und Verzinsung wäre der Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, also der 7.4.1984 nicht der Tag des Verfahrensschlusses in erster Instanz festzusetzen. Der Antragstellerin wäre im übrigen die Ausgleichszahlung in einem aufzuerlegen, da ihr eine langfristige Kreditaufnahme zugemutet werden könne.
Die Bekämpfung von Tatfragen ist im Revisionsrekurs gemäß § 232 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen (EFSlg 47.399). Die Revisionsrekursausführungen zur Bemängelung des Sachverständigengutachtens über die Schätzwertermittlung sind daher nicht geeignet, dieses nunmehr zu überprüfen, denn die aufgeworfenen Bewertungsfragen betreffen die Verkehrswertbildung (Abwertung udgl.) nicht aber Rechtsfragen wie den Bewertungszeitpunkt. Die dem Tatsachenbereich (SZ 54/149, EFSlg 47.400) zuzuordnende Ermittlung des Schätzwertes ist daher als Feststellung im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüfbar.
Die zulässig ausgeführten Rechtsrügen sind weder hinsichtlich des Antragsgegners noch hinsichtlich der Antragstellerin berechtigt. Beide Rechtsmittel werden aus Zweckmäßigkeitsgründen unter einem erledigt.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Bei der Ausmessung nach § 94 Abs 1 EheG ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll (vgl.Feil - Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung, Rdz 3 zu § 83 EheG, EFSlg 46.399). Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (EFSlg 46.400). Deshalb ist als Ausgleichszahlung nicht etwa der Betrag festzusetzen, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann (EFSlg 46.404), vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögens anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (EFSlg 41.434, EFSlg 41.424). Dabei ist ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zumutbar (EFSlg 43.807, 7 Ob 573/82). Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden, um die Ausgleichszahlung leisten zu können (EFSlg 36.485, 6 Ob 508/85). Dies jedoch nur dann, wenn ihm eine Kreditaufnahme möglich und der Berechtigte darauf angewiesen ist, die Zahlung sofort zu erhalten (EFSlg 36.485). Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Koziol - Welser 7 II 211, Feil - Holeschofsky aaO Rdz 11 zu § 83 EheG). Bei nachträglicher Wertänderung ist zu differenzieren, welchem der Ehegatten sie zurechenbar ist, oder im Falle der Unmöglichkeit der Zurechnung an einen von ihnen - wie bei zufälligen Wertänderungen - ist für die Bewertung der spätestmögliche Zeitpunkt, also der des Verfahrensschlusses des Aufteilungsverfahrens maßgebend (JBl 1983,648 mit zustimmender Glosse von Huber, SZ 55/163). Im vorliegenden Fall kommt unbekämpft auch der Verschuldensfrage als Kriterium für die Billigkeitserwägungen Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte zwar die Aufteilung nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten machen (SZ 55/34), doch kann das Verschulden an der Ehescheidung im Rahmen der Billigkeitserwägungen bedeutsam sein (SZ 55/34, SZ 55/26). Ein Gebot der Billigkeit ist auch, daß bei Überlassung der Ehewohnung an den einen Ehegatten dieser durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (SZ 53/125, EFSlg 46.407). Dabei ist für die Höhe der Ausgleichszahlung eine streng rechnerische Festsetzung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden
(Feil - Holeschofsky aaO, Rdz 5 zu § 83 EheG, 7 Ob 613/85). Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben, deshalb steht ihm auch ein Optionsrecht auf die Gegenstände zu, die er im Zuge des Aufteilungsverfahrens erhalten möchte (JBl 1983,488), doch darf diese Option nicht dazu führen, daß der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, weil dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Es müssen nämlich auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden (EFSlg 46.409). Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann sind beide Revisionsrekurse nicht berechtigt.
Rein rechnerisch ergab sich nach den getroffenen Feststellungen eine Ausgleichszahlung von S 404.000. Das Rekursgericht hat jedoch den von der Antragstellerin zu zahlenden Betrag zutreffend mit S 300.000 festgesetzt. Hier ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Frau nicht nur mit erheblichen Barmitteln zum Hausbau beigetragen hat sondern beide Teile auch unter größtmöglichem Einsatz ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mitgewirkt haben. Die Antragstellerin hat darüberhinaus den Haushalt geführt, die Kinder erzogen und war noch durch 35 Monate unselbständig erwerbstätig. Mit Rücksicht auf diese Doppelbelastung der Antragstellerin erscheint es billig, die Ausgleichszahlung mit S 300.000 geringer anzusetzen als mit dem sich rein rechnerisch ergebenden Betrag. Daß die vom Antragsgegner während der Benützung des Hauses durch ihn zurückgezahlten Raten der Hypothekarkredite allenfalls höher als ein angemessenes Benützungsentgelt waren, ist dabei hinreichend berücksichtigt. Eine noch weitere Reduzierung ist dagegen nicht mehr gerechtfertigt, weil andernfalls der Antragsteller nur mehr einen Bruchteil des auch durch seine Leistung geschaffenen Vermögens erhalten würde.
Das Rekursgericht hat der Antragstellerin aber auch mit Recht Ratenzahlung bewilligt. Bei einer sofortigen Zahlung wäre die Antragstellerin genötigt, für die gesamte Summe eine Kredit aufzunehmen, dessen Zinsenbelastung so hoch wäre, daß die Antragstellerin aus ihrem relativ bescheidenen Einkommen wesentliche Kapitalrückzahlungen neben der Rückzahlung der bereits auf der Liegenschaft lastenden Hypothek kaum leisten könnte. Durch die vom Rekursgericht gewählte Lösung erhält andererseits der Antragsgegner zunächst einen größeren Betrag, mit dem er sich als Alleinstehender die notwendigsten Einrichtungsgegenstände für ein Ersatzquartier anschaffen kann.
Andererseits hat das Rekursgericht aber im Hinblick auf die lange Laufzeit der Raten mit Recht sowohl eine Wertsicherung als auch eine mäßige Verzinsung angeordnet. Daß als Sicherstellung der in Raten zu zahlenden Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 Abs 2 EheG auch eine Verzinsung und Wertsicherung auferlegt werden kann, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (8 Ob 522/85; 6 Ob 508/85; 6 Ob 642/85; vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 94 EheG). Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsgegner erst im Verlauf von 10 Jahren seinen Anteil am ehelichen Vermögen erhält, dieser also durch lange Zeit von ihm nicht genützt werden kann, erscheint eine, wenn auch mäßige Verzinsung, durchaus gerechtfertigt. Mit Rücksicht auf diese lange Zeitspanne ist aber auch eine Wertsicherung erforderlich, weil andernfalls der Antragsgegner Gefahr liefe, kaufkraftmäßig nur einen Teil der Ausgleichszahlung zu erhalten. Beiden Revisionrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses des Antragsgegners durch die Antragstellerin gründet sich auf § 234 AußStrG. Dem Antragsgegner konnten für seine verspätet eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden.
Anmerkung
E09625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00640.86.1113.000Dokumentnummer
JJT_19861113_OGH0002_0060OB00640_8600000_000