TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/10 2001/13/0018

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

E3L E09202000;
E3L E17100000;
E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

31990L0435 Mutter/Tochter-RL;
62000CJ0436 VORAB;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
KStG 1988 §10 Abs3 idF 1994/681;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden der L P AG in W, vertreten durch Dkfm. Herbert F. Maier, Wirtschaftsprüfer in 1015 Wien, Walfischgasse 5, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 6. Dezember 2000, Zl. RV/284- 11/02/99, betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1993, Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 (hg. Zl. 2001/13/0018), und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 6. Dezember 2000, Zl. RV/285-11/02/99, betreffend Körperschaftsteuer 1997 (hg. Zl. 2001/13/0019), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 763,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der rückwirkend per 1. Jänner 1997 durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 Umwandlungsgesetz umgewandelten P. AG. Den Gegenstand des Unternehmens bildet (lt. den Angaben in den Abgabenerklärungen) die Erzeugung und der Vertrieb hydraulischer Bindemittel, insbesondere von Portlandzement.

Im Bericht vom 15. Dezember 1998 über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1993 bis 1996, Prüfungsbeginn 3. März 1997) wird unter Tz 2.7 Folgendes ausgeführt:

"2.7. C. International Limited/S. International Unlimited International Financial Services Centre, Dublin 1

2.7.1. Gründung

Ende 1992 wurde die C. International Ltd. (im Folgenden auch nur: C.) als Finanzierungs- und Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland gegründet. Die Gesellschaft wurde mit einem Kapital iHv. S 80.000,-- ausgestattet, wobei ein Anteil von S 800 treuhändig durch eine irische Gesellschaft gehalten wird (vgl. Tz 59 des WP-Berichtes 1992).

Für die Durchführung der Veranlagungen bediente man sich einer 100 %igen Tochter, der S. International Unlimited (im Folgenden auch: S.). 1993 wurden der S. im Wege von Gesellschafterzuschüssen S 980.863.025,-- zugeführt. In der Bilanz der P. AG wurde der Bilanzansatz der C. entsprechend erhöht. In den Bilanzen der C. scheinen diese Zuschüsse nicht auf, lediglich in der Bilanz der S. sind diese als 'capital contribution' ausgewiesen. Diese Vorgangsweise wählte man um irische Gesellschaftssteuer iHv.1 % für Stammkapital bei der C. zu vermeiden.

1993 konnte eine Dividende in Höhe von S 10.100.000,-- realisiert werden (vgl. Tz 56 des WP-Berichtes 1993).

1994 wurden der S. weitere Barmittel in Höhe von S 430.539.533,10 zugeführt, womit sich der Beteiligungsansatz an der C. auf S 1.411.482.918,10 erhöhte (vgl. Pkt. E 19 des WP-Berichtes 1994). Der Beteiligungsertrag betrug S 63.550.000,-- (vgl. Pkt. E 160 des WP-Berichtes 1994).

1995 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 64.390.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt E 169 des WP-Berichtes 1995).

1996 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 46.430.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt. E 155 des WP-Berichtes 1996).

1997 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 40.080.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt. E 166 des WP-Berichtes 1997).

Sämtliche Beteiligungserträge wurden gemäß § 10 KStG 1988 steuerfrei gestellt (vgl. Beilage 3 zu den jeweiligen KÖSt-Jahreserklärungen).

 

 

Buchwert Beteiligung

C.

Beteiligungserträge

steuerfrei gem. § 10 KStG

 

 

 

 

31.12.1992:

S

80.360,--

0

31.12.1993:

S

980,943.385,--

10,100.000,--

31.12.1994:

S

1.411,482.918,--

63,550.000,--

31.12.1995:

S

1.411,482.918,--

64,390.000,--

31.12.1996:

S

1.411,482.918,--

46,430.000,--

31.12.1997:

S

1.411,482.918,--

40,080.000,--

2.7.2. Folgendes wird in den jeweiligen Aufsichtssratsitzungen der P. AG berichtet:

Aufsichtssratsitzung vom 25.4.1993, Anlage 5:

'3 Kapitalausstattung/Finanzanlagen

Gemäß Genehmigung wurde die C als 100 % ige Tochtergesellschaft mit einem Kapital von S 80.000,-- vor Jahresende 1992 in Irland gegründet. Dem Zweck als Finanzanlagegesellschaft entsprechend, soll nun eine irische unlimited Company (S. International Unltd.) unter Verwendung des eingezahlten Kapitals angegliedert werden. Nach Erlangung der Autorisierung als SPIC (Special Purpose Investment Company) kann sie für den beabsichtigten Zweck aktiviert werden. Dies bedingt die Kapitalzuführung und den Transfer von liquiden Mitteln in der Größenordnung von S 220 Mio, die im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich wieder veranlagt werden. Soferne es erforderlich ist, diese Liquidität für Investitionen oder andere Finanzierung zu verwenden, besteht kurzfristig die Möglichkeit, diese Mittel durch Kapitalherabsetzung wieder rückzuführen.'

'C. Int. Limited.

Nebst einem ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter wird Herr Dr. K. die Mitgeschäftsführung wahrnehmen'. (Anm.: Dr. K. war Finanzvorstand der P. AG und ist nun Generaldirektor der (Beschwerdeführerin)).

154.

Aufsichtssratsitzung vom 22.12.1993, Anlage 5:

'1.

C. International Limited, S. International Unlimited.

Gemäß Genehmigung in der 152. Aufsichtssratsitzung am 12.05.1993 wurde die C. International Limited als ein 100 % - Tochterunternehmen der P. AG mit einem Nominalkapital von 80.000 Schilling und dem Sitz in Dublin gegründet. Aus der C. International Limited wurde die S. International Unlimited mit einem Nominalkapital von 50.000 Schilling und dem Sitz in Dublin etabliert.

Mit Stichtag 7.12.1993 sind über diese irischen Veranlagungskonstruktionen insgesamt liquide Mittel im Ausmaß von ca. 665 Mio Schilling veranlagt. Diese Veranlagungen der irischen Gesellschaften erfolgen über die Bank Austria in Wien bzw. die Londoner Filiale der Bank Austria auf 1 - 6 Monatsterminbasis.'

Anlage 6 ds. AR-Sitzung:

              '4.              S. International Unlimited

Nebst einem - treuhandmäßig gebundenen - ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter sowie einem Mitarbeiter der AIB International wird MMag. Dr. K. , die Geschäftsführung wahrnehmen.'

2.7.3. Gesellschafterzuschüsse

Folgende Gesellschafterzuschüsse wurden von Seiten der P. AG geleistet (wobei diese Gelder direkt der S. zugeführt wurden - siehe Pkt. 2.7.1):

S

220.821.035,--

14.5.1993

S

170.008.000,--

8.11.1993

S

130.006.570,--

22.11.1993

S

90.005.070,--

29.11.1993

S

50.005.070,--

7.12.1993

S

70.005.070,--

16.12.1993

S

130.004.070,--

23.12.1993

S

70.004.070,--

28.12.1993

S

50.004.070,--

30.12.1993

S

430.004.070,--

1.1.1994

S

535.463,--

19.5.1994

Diese Beträge enthalten Überweisungsspesen von insgesamt S 67.525,--. Die Gelder wurden vom Bankkonto der P. AG bei der Bank Austria auf ein Konto der S., ebenfalls bei der Bank Austria umgebucht. Es erfolgten somit keine Auslandsüberweisungen.

2.7.4. Managementvertrag

Am 10. Mai 1993 wurde zwischen der P. AG, der C. und der S. einerseits und der A. Irish Banks Plc. (AIB) andererseits ein Managementvertrag abgeschlossen.

Die AIB wird der Gesellschaft bei der Registrierung in der Abteilung 39B der Finance Act, 1980 helfen.

Punkt 4 des Vertrages regelt die Aufgabenbereiche der AIB:

Zusätzlich zu den Investitionstätigkeiten, die mit den Investitionsrichtlinien übereinstimmen müssen, unterstützt die AIB die Gesellschaften (C. und S., in Folge C/S) bei der Errichtung, Registrierung und der Erlangung der 'Company's Tax Certificate'. Die AIB würde das Tagesgeschäft, das Rechnungswesen, die Berichterstattung und die Sekretariatsarbeiten wahrnehmen.

Punkt 5 des Vertrages (Management Fees) regelt die zu bezahlenden Vergütungen für die Aktivitäten der AIB. Die Kündigungsvereinbarungen des Punktes 6 enthalten die Möglichkeit einer raschen und formlosen Kündigungsmöglichkeit, wenn die Dividenden oder Zinserträge der Besteuerung in Österreich unterworfen werden.

Laut Investitionsrichtlinien sind folgende Veranlagungen erlaubt (Pkt. 2 der Investment Guidelines):

Veranlagungen bei der Bank Austria, Creditanstalt Bankverein, GiroCredit, Constantia Privatbank; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; weiters Einlagen und Darlehen bei anderen Banken, soferne das Rating dieser Bank A1 (Standard & Poor's) bzw. P1 (Moody's) aufweist;

Öffentliche Schuldverschreibungen (Government Securities, Bonds), wobei das Einkommen aus diesen Veranlagungen nicht 25 % des Gesamteinkommens übersteigen soll. Des Weiteren gibt es eine Regelung, die die Fälligkeit der Veranlagungen regelt:

100 % der Anteile des Gesamtveranlagungsvolumens dürfen auf 3- Monatsbasis veranlagt werden, maximal 25 % müssen innerhalb von 3 bis 6 Monaten fällig werden, maximal 15 % können für einen Zeitraum länger als 6 Monate veranlagt werden. Alle Veranlagungen erfolgen in österreichischen Schillingen, Veranlagungen in anderen Währungen sind durch Swap-Geschäfte abzusichern, um ein eventuell eintretendes Währungsrisiko auszuschließen. Diese Richtlinien können bei Bedarf durch das Board-Meeting angepasst werden.

2.7.5. Weitere Erhebungen durch die Bp

Zu den Fragen der Betriebsprüfung (Frageliste vom 22. Mai 1997) nahm das geprüfte Unternehmen wie folgt Stellung:

Das Auftreten der C. und S. als international agierender Finanzinvestor hätte für die Veranlagung der liquiden Mittel einen positiven Wettbewerb ermöglicht, der vorher P. AG als österreichischen Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Tatsächlich hätte sich die Performance der Veranlagungen positiv gegenüber vorher entwickelt. Die Veranlagungen wären stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgt, der die österreichischen Banken veranlasst hätte, die Quotierung zu verbessern. Darüberhinaus sei durch professionelles Management der Einsatz von abgeleiteten derivativen Finanzinstrumenten eingeführt worden.

Durch das für die Gesellschaften verfügbare Know-how und die in Irland vorhandene Finanzinfrastruktur wäre der Zugang zu den Märkten leichter möglich, durch die Liquidität des Marktes sei eine bessere Kostenoptimierung im Vergleich zu einem rein österreichischen Auftreten möglich.

Die Geschäftseinrichtung bestünde aus einem Büro im West Block, 2. Stock, International Financial Services Centre, Dublin

1. Das Büro und die Einrichtung wären von der A. Irish Banks, p. l.c., gemietet. Es handle sich um eine übliche moderne Geschäftsausstattung. C. und S. hätten keine Arbeitnehmer. Die in Irland ausgeübte Geschäftsführung bestünde aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Unterstützung qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden, die den Direktoren weisungsgebunden agierten. Die der S. und der C. zur Verfügung stehenden Fachkräfte würden in Irland im Rahmen der vom Board of directors genehmigten investment guidelines und der bestehenden Unterschriftenordnung die Veranlagungen für die S. durchführen. In den ausschließlich in Irland stattfindenden Geschäftsführersitzungen würden der Investitionsstatus hinsichtlich performance und counterparty risk analysiert und bestätigt.

Den Rahmen für die Veranlagungsentscheidungen würden die investment guidelines vorgeben. Durch die Unterschriftenordnung sei sichergestellt, dass je nach Bedeutung des Rechtsgeschäftes die Unterschriften hierarchisch abzugeben wären. Nachträglich würde die P. AG über getätigte Großinvestitionen informell unterrichtet werden. Eine Art Genehmigung durch die irische Geschäftsführung erfolge durch den Veranlagungsreview. Da die Veranlagungsentscheidungen in Irland getroffen würden, erfolge auch die Disposition in Irland.

Grundsätzlich gebe es keinen Schriftverkehr der C. oder S. mit der AIB (Auftragsschreiben, Anbote etc.), wird jedoch bei der AIB-plc veranlagt, gäbe es drittübliche Überweisungsaufträge.

Die Veranlagungstätigkeit der S., die von Dienstnehmern der AIB-plc. abgewickelt werde, würde in mehrfacher Weise kontrolliert. Der Board of directors hat Veranlagungsrichtlinien erlassen, die von den Personen, die für die S. tätig sind, zu beachten wären. Anlässlich der viermal jährlich stattfindenden boardmeetings in Dublin würde über die Veranlagungstätigkeit berichtet und die Einhaltung der Richtlinien vom Board akzeptiert. In der monatlichen Berichterstattung sei jede Veranlagung dargestellt.

2.7.6. Rechtliche Würdigung durch die Bp

Für die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, welchen wirtschaftlichen Sinn die Installierung zweier Gesellschaften (C. und S. - C/S), über die die P. AG steuerfreie Erträge gem. § 10 KStG 1988 bezieht, hat.

Wie in Punkt 2.7.5. ausgeführt, ermöglicht das Auftreten der C/S als international agierender Finanzinvestor einen positiven Wettbewerb, der vorher P. AG als österreichischem Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Der internationale Konditionenwettbewerb hätte die österreichischen Banken veranlasst, die Quotierungen zu verbessern.

Zu diesen Argumenten wäre anzumerken, dass für die Betriebsprüfung weder das Auftreten der C/S als international agierender Finanzinvestor erkennbar ist, noch dass ein internationaler Wettbewerb stattgefunden hat.

a) C/S besitzen kein eigenes Büro und beschäftigen kein Personal. Die Büroräumlichkeiten sowie die Einrichtung wurden von der Allied Irish Bank p.l.c (AIB) angemietet (ein Mietvertrag -  allerdings datiert mit 6. Juni 1997 - wurde vorgelegt). C/S haben keine eigenen Arbeitnehmer. Mangels eigener Arbeitnehmer stellt sich nicht nur die Frage nach der Sinnhaftigkeit, über eigene Büroräumlichkeiten zu verfügen, es stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit, Büroräumlichkeiten anzumieten. Die Geschäftsführung besteht aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden.

In den jeweiligen Jahresberichten der C/S fanden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Aufwendungen für 'directors fees':

1993:

S

0

1994:

S

76.307

1995:

S

63.587

1996:

S

47.637

1997:

S

57.249

Summe:

 

244.780

Für die Tätigkeit der Veranlagung ist die AIB aufgrund eines Managementvertrages verantwortlich. Der wesentliche Inhalt des Vertrages findet sich in Punkt 4 wieder. Da das Tagesgeschäft der AIB überantwortet wurde, stellt sich auch nicht die Frage nach der Notwendigkeit nach eigenem Personal bei C/S.

Zusammengefasst: Es wurden im International Financial Services Centre Büroräumlichkeiten angemietet, die im Eigentum jener Bank stehen (AIB), die aufgrund eines Managementvertrages die laufende Geschäftstätigkeit ausüben soll, man verfügt nicht über eigenes Personal, die Quantität und Qualität der Tätigkeit der Direktoren wird in 5 Jahren mit insgesamt ATS 244.780,-- vergütet. Nach Ansicht der Bp kann daher die C/S nicht selbst als international agierender Finanzinvestor auftreten, sondern musste sich jedenfalls in vollem Umfang der Geschäftstätigkeit eines Erfüllungsgehilfen bedienen.

b) Weiters wurde seitens des gepr. Unternehmens argumentiert, dass das Auftreten der C/S einen positiven Wettbewerb ermöglichte, der der P. AG verschlossen war, und die Veranlagungen nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgten. Durch das für die Gesellschaften verfügbare Know-how und die in Irland vorhandene Finanzinfrastruktur wäre der Zugang zu den Märkten leichter möglich, durch die Liquidität des Marktes käme es zu einer besseren Kostenoptimierung im Vergleich zu einem rein österreichischen Auftreten.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der 150. Aufsichtssratsitzung vom 26. Juni 1992 wurde Herr GD-Stv. (der Bank Austria) Dkfm R. als Vorsitzender des Aufsichtsrates gewählt. Der Vorsitz verblieb während des gesamten Prüfungszeitraumes bei Herrn Dkfm. R. Gemäß der Geschäftsordnung bedarf der Erwerb von Beteiligungen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Wesentliche Geldgeschäfte werden mit der Bank Austria und der Bank Austria nahe stehenden Banken abgewickelt.

Gemäß den Aufsichtsratsprotokollen (siehe Punkt 2.7.2) erfolgt die Veranlagung der Gelder im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich auf 1- 6 Monats-Terminbasis. Weiters soll die Veranlagung bei der Bank Austria in Wien bzw. deren Filiale London erfolgen. In den Investment Guidelines des Managementvertrages (Pkt. 2.7.4) mit der AIB wurde von vornherein der Kreis der in Frage kommenden Banken und Veranlagungsmöglichkeiten eingeschränkt. Es ist klar ersichtlich, dass jedenfalls Risikominimierung vorrangig war, ebenso wurde die Fristigkeit der einzelnen Veranlagungen so fixiert, dass der größte Teil der Mittel auf lediglich 3-Monats Terminbasis angelegt werden kann.

Der größte Teil der Geldmittel wurde bei österreichischen Kreditinstituten bzw in Österreich ansässigen Kreditinstituten veranlagt (insbes. 1993 und 1994). 1995 erfolgten Veranlagungen bei der Trans Banque Paris (diese wird in den Minutes of Board Meeting vom 30. Jän. 1995 als 'subsidiary', also Tochtergesellschaft von L. Copee bezeichnet) und bei L. Copee selbst. Es handelt sich also um Konzernveranlagungen. Des Weiteren wurden auch Erträge durch Veranlagungen bei AIB erwirtschaftet. Trotz teilweiser Einschaltung ausländischer Banken erfolgten die Veranlagungen trotzdem auf österreichischen Bankkonten in Österreich. Von einem Auftreten der C. und S. als international agierender Finanzinvestor, die Veranlagungen stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb durchführten, kann also keine Rede sein.

Nach Ansicht der Bp wird in der oben dargestellten Konstruktion der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO verwirklicht. Gem. § 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

Das geprüfte Unternehmen sieht in dieser Gestaltung keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts.

Als Begründung wird dazu ausgeführt: Der L.-Konzern unterliegt in Frankreich der Konzernbesteuerung, d.h. alle weltweit erzielten Gewinne werden in Frankreich - unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer - der Körperschaftsteuer unterzogen. Es kommt somit zu einer Besteuerung des Welteinkommens des L.-Konzerns in Frankreich.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass die in Irland erwirtschafteten Gewinne in Frankreich mit französischer Körperschaftsteuer belastet werden, sodass aus Sicht des Konzerns der Steuervorteil wieder rückgängig gemacht wird. Wenn daher in Frankreich die volle Körperschaftsteuer zum Tragen käme, könne demnach nicht Missbrauch unterstellt werden.

Als Nachweis für die Konzernbesteuerung wurde der Bp ein Schreiben der franz. Finanzverwaltung vorgelegt, welche bestätigt, dass ab dem Jahr 1994 die Ergebnisse der P. AG als auch die der irischen Tochtergesellschaften in den Konsolidierungskreis des L.- Konzerns aufgenommen werden. Ein Nachweis, dass die Ergebnisse der P. AG, die Gewinne der irischen Tochtergesellschaften tatsächlich mit franz. Körperschaftsteuer belastet wurden, konnte allerdings nicht beigebracht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann das nicht dazu führen, dass eine österreichische Rechtsvorschrift nur deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil sowieso in einem anderen europäischen Staat eine Besteuerung erfolgt.

Die öster. Bp hat die Rechtmäßigkeit einer Konstruktion ausschließlich auf Grund der national gültigen Rechtsvorschriften zu prüfen. Eine allfällige Doppelbelastung (Besteuerung in Österreich, als auch in Frankreich) müsste im Wege einer Gegenberichtigung durch die französische Finanzverwaltung neutralisiert werden.

Weiters wird seitens der P. AG eingewandt, dass im DBA Österreich-Irland der Missbrauchstatbestand nicht verankert ist. Auch im entsprechenden OECD-Kommentar zum DBA (im gegenständlichen Fall aus dem Jahr 1963) wird der Missbrauch nicht geregelt.

Aus dem Umstand heraus, dass bei der Neuverhandlung von DBAs in der letzten Zeit Missbrauchsbestimmungen in das Vertragswerk aufgenommen wurden, wird abgeleitet, dass in all jenen Fällen in denen der Missbrauch nicht explizit geregelt ist, dieser auch nicht verwirklicht werden kann. Bei den Missbrauchsvorschriften handle es sich um nationale Bestimmungen, die unterschiedlich interpretierbar seien bzw. in jedem Land unter Umständen anders geregelt wären. Man könne daher nicht bilaterale Verträge durch einseitige nationale Auslegungen bzw. Vorschriften ändern oder beeinflussen, denn eine solche Vorgangsweise würde den Zweck eines solchen Abkommens unterlaufen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Erklärtes Ziel und Zweck eines DBA ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung; d.h. ein DBA enthält im Wesentlichen Kollisionsnormen, welche dazu dienen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ziel und Zweck eines DBA ist niemals die Herbeiführung einer zur Umgehungszwecken nutzbaren Besteuerungsminimierung.

Die Auslegungsrichtschnur für internationale Verträge ergibt sich aus Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach jeder internationale Vertrag '....im Lichte seines Ziels und Zweckes ....' auszulegen ist.

Würde man der Auffassung des geprüften Unternehmens folgen, bedeutete das im konkreten Fall, dass sich Österreich durch den Abschluss des DBA mit Irland der Möglichkeit beraubt hätte, seine innerstaatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung einzusetzen.

Setzt man diesen Gedanken konsequent fort, würde das bedeuten, dass der Missbrauch im Verhältnis zum DBA-Partnerstaat unantastbar und damit legalisiert wäre.

Es ergibt sich somit klar und eindeutig, dass aus einem DBA nicht abgeleitet werden kann, dass es einem der Vertragspartner nicht ermöglicht sein soll, sich in seinem innerstaatlichen Recht gegen die internationale Steuerumgehung zur Wehr zu setzen.

Für die Betriebsprüfung ergibt sich daraus, dass die seitens des geprüften Unternehmens gewählte Konstruktion den Tatbestand des § 22 BAO erfüllt. Die Gründung der irischen Tochtergesellschaften erfolgte ausschließlich zum Zweck der Minimierung der österreichischen Steuerbelastung, zumal die Veranlagung - unter Zuhilfenahme ausländischer Veranlagungsspezialisten - auch ohne die irischen Tochtergesellschaften hätte optimiert werden können.

Die im Rahmen der irischen Tochtergesellschaften erwirtschafteten Erträge werden daher in Österreich der Besteuerung unterzogen. Die sich daraus ergebenden außerbilanzmäßig zuzurechnenden Beträge betragen für

1993:

S

12.365.752,--

1994:

S

72.761.818,--

1995:

S

73.574.755,--

1996:

S

53.892.181,-- "

In einem weiteren Bericht vom 15. Dezember 1998 über eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend den Zeitraum 1997 wird unter Tz 4 gleich lautend wie in Tz 2.7 des Prüfungsberichtes über den Zeitraum 1993 bis 1996 ausgeführt. In diesem Bericht wird die Zurechnung für das Jahr 1997 mit einem Betrag von 47,013.958 S angegeben.

Gegen die auf der Grundlage der Prüferberichte ergangenen Abgabenbescheide (hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 jeweils nach amtswegiger Wiederaufnahme der Verfahren) erhob die Beschwerdeführerin Berufung, über die mit den zu den hg. Zlen. 2001/13/0018 (Gewerbesteuermessbescheid 1993, Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994) sowie 2001/13/0019 (Körperschaftsteuer 1997) angefochtenen Bescheiden abweisend entschieden wurde. Der zur hg. Zl. 2001/13/0019 angefochtene Bescheid verweist zur Begründung auf den zur hg. Zl. 2001/13/0018 angefochtenen Bescheid.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe referierte die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2001/13/0018 angefochtenen Bescheid (im Folgenden nur: angefochtener Bescheid) den Verlauf des Verwaltungsverfahrens. Sie hielt dabei fest, dass sie hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes den Prüferfeststellungen folge. Nach der Wiedergabe des Berufungsinhaltes berichtete die belangte Behörde über den Inhalt eines von ihr ergangenen Vorhaltes vom 7. November 2000, zu dessen Beantwortung eine Frist bis 22. November 2000 eingeräumt worden sei. Der ebenfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorhaltsbeantwortung ist u. a. zu entnehmen, dass die beiden irischen Gesellschaften C. und S. mit Liquidationsbeschlüssen vom 15. Mai 1998 aufgelöst wurden (auch der Managementvertrag vom 10. Mai 1993 wurde damit beendet). Die Liquidation der irischen Gesellschaften, die keine anderen als die im Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren dargestellten Funktionen erfüllt hätten, sei deshalb erfolgt, weil die veranlagten Mittel inzwischen für die Anschaffung von Beteiligungen in Höhe von rd. 4,1 Mrd. S verwendet worden seien.

Ungeachtet des - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - zur Auslegung des § 22 BAO bestehenden Meinungsstreites hinsichtlich einer "Außentheorie" oder "Innentheorie" sei die Frage, ob Missbrauch vorliege, nach der dazu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Demnach sei eine missbräuchliche Gestaltung eine solche, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung finde; es sei dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheine, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenke, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 27. September 1995, 93/13/0095, und vom 10. Dezember 1997, 93/13/0185).

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit sei im Einzelfall in Hinblick auf eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer gewählten zivilrechtlichen Konstruktion zu untersuchen. Die Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit liege im Beschwerdefall im Wesentlichen in der Einschaltung zweier irischer Gesellschaften, wobei nahezu ausschließlich Festgeldveranlagungen in ATS durchgeführt worden seien, und dies außerdem in der Hauptsache über österreichische Banken bzw. über österreichische Filialen ausländischer Banken erfolgt sei. Dass das veranlagte Geld - zumindest hinsichtlich der lt. Betriebsprüfung festgestellten Gesellschafterzuschüsse - Österreich nicht verlassen habe, werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bezüglich des in der Berufung angegebenen beabsichtigten Zuganges zu international angebotenen Finanzdienstleistungen wäre der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn irgendwelche Veranlagungen in Irland, allenfalls in Großbritannien, durchgeführt oder auf diesen Märkten angebotene Finanzanlageprodukte in Anspruch genommen worden wären. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Finanzmarkt, zu dem ein Zugang gesucht worden sei, sei aber gerade nicht Irland oder ein anderer ausländischer Finanzmarkt, sondern Österreich gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der lt. Berufung gegebenen Zielsetzung einer risikoarmen kurzfristigen Veranlagung in ATS, wobei von der Beschwerdeführerin behauptet worden sei, es sei "einmal (von der Bw. wurde nicht einmal präzisiert, wann dies der Fall war) erwogen worden, in DM zu veranlagen, und zwar im Zusammenhang mit einer Budgetkrise in Österreich, die aber dann noch rechtzeitig abgewendet worden sei, weswegen auch in diesem Fall in ATS veranlagt worden sei". Auch die S. habe tatsächlich im Wesentlichen in ATS veranlagt. Die DM-Veranlagungen innerhalb des Konzerns stellten gleichfalls keinen Irlandbezug her. Ein Anhaltspunkt für den geradezu ausschließlichen Österreichbezug der eingeschalteten irischen Gesellschaften liege weiters darin, dass diese in ATS bilanzierten. Außerdem sei das Vorstandsmitglied der österreichischen Mutter- bzw. Großmuttergesellschaft Dr. Martin K. einer der Geschäftsführer der beiden irischen Gesellschaften gewesen. Sei aber der österreichische Finanzmarkt bearbeitet worden, dann sei es ungewöhnlich, wenn hiefür Leistungen von irischen Gesellschaften in Anspruch genommen würden. Wie schon im Vorhalt vom 7. November 2000 ausgedrückt worden sei, könne nämlich davon ausgegangen werden, dass irische Gesellschaften (zu denen auch die unterstützend tätige AIB zu zählen sei) grundsätzlich über gute Kenntnisse betreffend den irischen Kapitalmarkt, jedoch nur geringere betreffend den österreichischen Markt verfügten. Die in der Berufung als wesentliches Kriterium für die Einschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften für die Bearbeitung ausländischer Finanzmärkte angeführte Verkürzung der Informationswege sei ebenfalls nicht gegeben, vielmehr habe die Einschaltung irischer Gesellschaften zu einer Verlängerung der Informationswege geführt, weil von Irland aus nicht in Irland, sondern nahezu ausschließlich in Österreich veranlagt worden sei. Diese u.a. durch ein Schreiben zwischen den österreichischen Banken und der S. dokumentierte Verlängerung der Informationswege unterstreiche ebenfalls die Ungewöhnlichkeit der gewählten Konstruktion. Wenn in der Berufung zur Veranlagung vor allem bei österreichischen Kreditinstituten ausgeführt werde, eine ausreichende Liquidität in Schillingwährung sei nur bei österreichischen Kreditinstituten vorhanden, sodass diese regelmäßig in der Lage seien, für eine Schilling-Veranlagung bessere Konditionen als ausländische Kreditinstitute zu bieten, spreche dies ebenfalls dafür, dass primär österreichische Kreditinstitute potenzielle Partner der S. hätten werden sollen. Die Konzentration auf österreichische Kreditinstitute ergebe sich auch aus Pkt. 2 der Investment Guidelines (Annex zum Management Agreement vom 10. März 1993), wonach Veranlagungen bei namentlich genannten österreichischen Banken (oder bei sonstigen Banken, sofern sie ein bestimmtes Rating erfüllten) erlaubt seien. Festzuhalten sei auch, dass die Zwischenschaltung irischer Gesellschaften für die Festgeldveranlagungen in ATS zu zusätzlichen beträchtlichen Kosten geführt habe ("administrative expenses, insbes. management fees (an die AIB)" lt. Bilanz der S. 1993 1,030.407 S, 1994 2,114.468 S, 1995 2,077.736 S, 1996 2,172.822 S, 1997 2,391.560 S sowie "administrative expenses" lt. Bilanz der C. 1993 39.268 S, 1994 39.088 S, 1995 59.031 S, 1996 46.609 S und 1997 50.678 S). Auch hätten die beiden irischen Gesellschaften keine anderen Aktivitäten entfaltet als jene, die mit den Veranlagungen auf Grund der Zuschüsse durch die Beschwerdeführerin zusammenhingen. Die Kosten stünden ausschließlich mit dem "hier als missbräuchlich beurteilten Veranlagungsmodell im Zusammenhang, wobei der Großteil auf eine gemäß dem Management Agreement vom 10.3.1993 von der S. an die AIB zu entrichtende von der Anlagehöhe abhängige Management Fee zurückzuführen ist". Bei einer vergleichbaren Veranlagung in Österreich wären diese Kosten nicht angefallen. Zutreffend habe die Betriebsprüfung festgehalten, dass die S. erst durch die AIB als Erfüllungsgehilfin ihre Tätigkeit habe entfalten können (die rechtliche Existenz der S. werde damit von der belangten Behörde aber nicht in Frage gestellt). Bei Festgeldveranlagungen handle es sich um eine kurzfristige, besonders risikoarme Anlageform, die im Gegensatz zu einer Veranlagung insbesondere in Aktien oder Anleihen kein vergleichbares umfassendes Know how erfordere. Es gehe ausschließlich um die Auswahl jenes geeigneten Schuldners, der nach Ablauf der vereinbarten Zeit das zur Verfügung gestellte Kapital inklusive der vereinbarten Zinsen wieder zurückzustellen habe. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang zu vereinbarenden Zinssatzes sei außerdem davon auszugehen, dass "innerhalb einer Währung" für die gleiche Anlagedauer und Anlagehöhe bei gleicher Bonität des Schuldners keine gravierenden Unterschiede erzielbar seien, sondern eher von einer weitgehenden Koppelung an die Vienna Interbank Offered Rate (VIBOR) ausgegangen werden könne (die Koppelung an den VIBOR ergebe sich zudem aus zahlreichen von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festgeldveranlagungen der S. vorgelegten Unterlagen). Die Veranlagungsmöglichkeiten seien im Beschwerdefall zusätzlich durch die Investment Guidelines eingeschränkt gewesen. Auch betreffend Anlagedauer habe eine Konzentration auf kurzfristige Anlagen bestanden (maximal 15 % des Anlagevolumens hätten für einen Zeitraum länger als sechs Monate veranlagt werden dürfen). Nach Ansicht der belangten Behörde erforderten gerade die von der S. getätigten Vermögensanlagen kein umfassendes unternehmerisches Know how und "schon gar nicht eine unternehmerische Infrastruktur gerade in Irland". Dass dennoch in Irland Personal von der AIB zur Verfügung gestellt und Räumlichkeiten angemietet worden seien, sei nach der vorgenommenen Beurteilung "nicht in einer unternehmerischen Notwendigkeit gegründet, sondern darin gegründet, dass zur Abwehr einer missbrauchsverdächtigten Konstruktion eben gewisse Anhaltspunkte für eine Sinnhaftigkeit der Verlagerung von Aktivitäten nach Irland geschaffen werden mussten". Zudem sei von der Betriebsprüfung in den Niederschriften festgehalten worden, dass Büroräumlichkeiten erst auf Grund eines Mietvertrages mit AIB vom 6. Juni 1997 (und damit gegen Ende der "Irlandgeschäfte") angemietet worden seien und die Sinnhaftigkeit des Mietvertrages überhaupt in Frage stehe, weil die S. über kein eigenes Personal verfügt habe, sondern dieses wiederum vom Mietvertragspartner AIB zur Verfügung gestellt worden sei. Zusammenfassend sei es daher ungewöhnlich und unangemessen, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft ihre Kapitalveranlagungen im Wesentlichen in ATS und überwiegend über österreichische Bankverbindungen insoweit nach Irland verlagere, als dort Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet würden, die "keine wirtschaftlich sinnvollen Aktivitäten erbringen und damit außerdem zusätzliche beträchtliche Kosten anfallen, die bei einer Direktveranlagung in Österreich nicht angefallen wären".

Zum "Vorliegen von steuerlichen Motiven für die ungewöhnliche und unangemessene Konstruktion" führte die belangte Behörde aus, hier sei zu untersuchen, ob die vorliegende, in wirtschaftlicher Hinsicht nicht verständliche Einschaltung irischer Gesellschaften für Veranlagungen in Österreich steuerlich motiviert gewesen sei. Dies sei zweifellos zu bejahen. Eine Veranlagung der von der Beschwerdeführerin an die irischen Gesellschaften übertragenen Gelder in Österreich durch die Beschwerdeführerin selbst hätte zu einer Besteuerung der Zinserträge im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte geführt, wobei der maßgebliche Steuersatz bis 1993 30 % und ab dem Veranlagungsjahr 1994 34 % betragen hätte. Demgegenüber seien die aus Zinserträgen resultierenden Gewinne bei der S., einer Gesellschaft, die im Rahmen der irischen Wirtschaftssonderzone für Finanzdienstleistungen, dem sog. Dublin International Financial Services Centre (IFSC), situiert gewesen sei, auf Grund ihres Sonderstatus in Irland lediglich mit 10 % besteuert worden. In diesem Sinne habe die S. auch das im Managementvertrag vom 10. Mai 1993 angesprochene Steuerzertifikat vom irischen Finanzminister betreffend Steuererleichterungen für IFSC-Gesellschaften erhalten. Aus den vorgelegten Bilanzen gehe die herabgesetzte irische Besteuerung hervor. Anzumerken sei auch, dass das irische IFSC-Modell im internationalen Schrifttum als bedeutsame Attraktivität für ausländische Finanzgesellschaften und ausländisches Kapital beurteilt werde (diese Dienstleistungen müssten "in nichtirischer Währung ausgeführt und mit oder für nicht in Irland ansässige durchgeführt werden"). Diese Steueranreize seien auch für die Beschwerdeführerin "der einzige Grund der - letztlich nur beabsichtigten - Verlagerung ihrer Österreichveranlagungen in die irische Wirtschaftssonderzone" gewesen. Im Zusammenhang mit der vergleichsweise niedrigen irischen Besteuerung stehe auch die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Inanspruchnahme des internationalen Schachtelprivilegs nach § 10 Abs. 2 KStG 1988. Damit sollten im Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion in Österreich letztlich keine Steuern bezahlt werden, sondern sich die "Steuerbelastung für in Österreich erzielte Zinserträge auf bloß 10 % irische Steuer erschöpfen". Nach Auffassung der belangten Behörde gewinne das im Vergleich mit einer üblichen Festgeldveranlagung in Österreich und einer Festgeldveranlagung unter Zwischenschaltung irischer Gesellschaften erläuterte Steuermotiv eine "schwerwiegendere Bedeutung, wenn die angestrebte Steuerersparnis besonders hoch ist". Davon sei im Beschwerdefall auszugehen, weil sich die Besteuerungsgrundlagen im Jahr 1993 um 12,365.752 S, 1994 72,761.818 S, 1995 73,574.755 S, 1996 53,892.181 S und 1997 47,013.958 S erhöht hätten. Ein weiterer Anhaltspunkt für die ausschließlich verfolgten Interessen zur Steuervermeidung gehe aus Pkt. 6 des Managementvertrages vom 10. Mai 1993 hervor, in dem der Beschwerdeführerin, der S. und der C. eine Kündigungsmöglichkeit gegenüber der AIB für den Fall eingeräumt worden sei, dass eine der angeführten Gesellschaften nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür erlange, dass die von der S. empfangenen Dividenden-, Kapitalgewinn- oder Zinseinkünfte "einer Besteuerung in Österreich unterworfen würden oder werden könnten oder dass eine der angeführten Gesellschaften nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür erlangt, dass entweder auf die Bw., die S. oder die C. in Hinblick auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit in Irland" ein höherer Körperschaftsteuersatz zur Anwendung gelangen würde. Eine solche weitgehende Kündigungsmöglichkeit aus steuerlichem Grund sei als unüblich anzusehen und bringe auch zum Ausdruck, dass bei der gewählten Konstruktion nicht die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund gestanden sei, sondern nur eine optimale Steuergestaltung bzw. Steuervermeidung. Eine steuerliche Motivation der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung werde weiters damit in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1994 dem L.-Konzern angehöre, weshalb sämtliche weltweit erzielten Gewinne in Frankreich unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern der französischen Körperschaftsteuer unterlägen, wobei der französische Körperschaftsteuersatz den österreichischen Körperschaftsteuersatz lediglich um 0,67 % unterschreite. Auch diese Argumentation sei aus mehreren Gründen verfehlt. § 22 BAO verfolge das Ziel, die Umgehung österreichischer Steuern - sei es durch ungewöhnliche Konstruktionen mit ausschließlichem Inlandsbezug, aber auch mit Auslandsbezug - hintanzuhalten. Diese Zielsetzung würde weitgehend vereitelt, wenn eine (zudem nur mögliche; von der Beschwerdeführerin sei eine in diesem Zusammenhang stehende Entrichtung französischer Steuern nicht nachgewiesen worden) ausländische, außerdem allenfalls von einem anderen Steuerpflichtigen (der französischen Konzernmuttergesellschaft L.C.), zu entrichtende Steuer zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsanspruches führen würde. Eine potenzielle Besteuerung der französischen Konzernmuttergesellschaft in Frankreich sei auch "als irrelevant für einen Österreich hinsichtlich eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehenden Besteuerungsanspruches anzusehen, wenn es weder in Irland noch in Frankreich einen erkennbaren Steueranknüpfungspunkt für denselben Steuerpflichtigen gibt". Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, es gehe zumindest ab der Zugehörigkeit zum L.-Konzern hervor, dass es nicht (mehr) um die Umgehung von Steuern gehe, verkenne, dass die Beurteilung von Missbrauch nicht die Umgehung irgendwelcher nicht näher konkretisierter Steuern betreffe, sondern die Umgehung der österreichischen Körperschaftsteuer. Ein Wille auf Umgehung dieser Steuer sei jedenfalls während des gesamten Berufungszeitraumes aufrecht geblieben. Auch die wirtschaftlich unverständliche Zwischenschaltung irischer Kapitalgesellschaften zum Zweck der Umgehung der österreichischen Körperschaftsteuer habe unverändert bestanden. Außerdem lasse das Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, dass aus der von ihr vorgelegten Bestätigung der französischen Finanzverwaltung vom 9. Februar 1998 die Zugehörigkeit der S. und der C. zum Konsolidierungskreis der L.C. erst ab dem Jahr 1994 hervorgehe. Die im Beschwerdefall zu beurteilende missbräuchliche Konstruktion habe jedoch bereits im Jahr 1992 ihren Ausgang gefunden (vgl. das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 25. April 1993, wonach die C. Ltd. vor Jahresende 1992 gegründet und die Zwecke einer Finanzanlagegesellschaft angesprochen worden seien). Von einer in Folgejahren möglichen Besteuerung in Frankreich habe damit zum Zeitpunkt der Begründung der ungewöhnlichen rechtlichen Konstruktion jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgegangen werden können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, die "ausschließliche Zielsetzung der Steuerersparnis im zu beurteilenden maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung der ungewöhnlichen zivilrechtlichen Gestaltung in Frage zu stellen".

Zum Vorliegen außersteuerlicher Gründe, die einem Missbrauch entgegenstehen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe darzutun. Der Beschwerdeführerin sei dies jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen. Vielmehr seien ihre Argumente als bloße Scheinargumente zur Abwendung der Missbrauchsbeurteilung anzusehen. Ein zentrales von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument bilde das Vorbringen, die S. hätte auf Grund ihres besonderen Know how eine bessere Anlagerendite erzielt als die Beschwerdeführerin selbst. Diese Behauptung habe die belangte Behörde im Vorhalt vom 7. November 2000 in Frage gestellt. Die durchgeführten Veranlagungen stellten eine Anlageform dar, die nicht eines besonderen Know how bedürfe, und im Vorhalt seien die Veranlagungen mit Sparbuchveranlagungen verglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Beurteilung durch die belangte Behörde in ihrer Vorhaltsbeantwortung nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern "sie als lediglich simplifizierende ex post-Betrachtung charakterisiert". Die wohl vereinfachende Vergleichbarkeit mit einer Sparbuchveranlagung werde von der belangten Behörde weiterhin für richtig erachtet. Die belangte Behörde gehe allerdings davon aus, dass schon von Anfang an von den Vertragsparteien des Managementvertrages mit der AIB nicht beabsichtigt gewesen sei, "komplexere Anlageinstrumente" anzuwenden. Auch wenn solche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Pkt. 2 Abs. 2 der Investment Guidelines vorgesehen gewesen seien, sei zunächst zu erwidern, dass die angesprochenen - entgegen dem Vorhalt nicht erläuterten Anlageinstrumente - nicht in den Investment Guidelines, die Bestandteil des Management Agreements vom 10. Mai 1993 geworden seien, enthalten seien, sondern lediglich in den Investment Guidelines der S. Zudem spreche die lange Dauer der Anlagetätigkeit der S., die dennoch keine anderen als besonders einfache Anlageformen erforderlich gemacht habe, dagegen, dass "je etwas in Richtung komplizierter know how-bedürftiger Anlageinstrumente beabsichtigt war". Zusätzlich sei auf die Beantwortung der Frage 6 des Ergänzung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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