Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Brita von B***, geboren am 16. April 1971, wohnhaft bei der Mutter Silvia von B***, Bockhorn, Hilgenholterstraße 39, Bundesrepublik Deutschland, infolge Revisionsrekurses des Vaters Norbert H***, Wien 22., Paulitschkegasse 7, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juni 1986, GZ. 43 R 271/86-95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Jänner 1986, GZ. 10 P 35/83-90, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der mj. Brita ab 17. April 1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.242,-- zu bezahlen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter und Vormünderin der mj. Brita teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den vom Vater zu leistenden Unterhalt vom 17. April 1985 bis einschließlich 15. April 1986 mit S 3.400,-- monatlich und ab 16. April 1986 mit S 3.800,-- monatlich festsetzte. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der unzulässig ist.
Der Vater macht geltend, das Rekursgericht habe die von ihm für die Tochter Irene bezogene Familienbeihilfe zu Unrecht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Unter Bedachtnahme auf seine weitere Sorgepflicht für die mj. Irene und für seine nicht berufstätige Ehegattin wäre der Unterhalt bis zum 15. April 1986 mit S 3.242,-- und ab 16. April 1986 mit S 3.647,-- monatlich zu bemessen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Durch § 14 Abs. 2 AußStrG wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zur Bemessung gehören die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (JB 60 = SZ 27/177 u.v.a.). Die Leistungsfähigkeit umfaßt die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten. Da der Rechtsmittelwerber nur Umstände geltend macht, die dem Bemessungskomplex angehören, ist sein Rechtsmittel unzulässig.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E09520European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00664.86.1117.000Dokumentnummer
JJT_19861117_OGH0002_0010OB00664_8600000_000