TE OGH 1986/11/19 9Os163/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm H*** und andere wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wilhelm H*** sowie die Berufungen der Angeklagten Raimund H*** und Anton S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 1986, GZ 5 b Vr 5338/86-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wilhelm H*** auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde (ua) Wilhelm H*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

am 15.April 1986 in Gesellschaft der Mitangeklagten Raimund H*** und Anton S*** als Beteiligte der Josefa P*** eine Kassette mit versilbertem Alpacca-Besteck im Wert von ca. 2.000 S (Punkt A/I des Urteilssatzes) und Mitte April 1986 in Gesellschaft des Raimund H*** als Beteiligten der Auguste D*** ein (von der Wiener Firma S*** erzeugtes) Massivsilberbesteck im Wert von rund 18.000 S (Punkt A/II).

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch laut Punkt A/II des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Die Feststellung über Umfang und Wert des genannten "Massivsilberbestecks" rügt der Beschwerdeführer mit der Argumentation als undeutlich, unvollständig bzw. widersprüchlich begründet, daß zum einen die Zeugin D*** nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen "Wahrscheinlichkeit" Depositionen über die Komplettheit ihres (vor längerer Zeit im Erbweg erhaltenen) Bestecks habe machen können, dieses vielmehr zugegebenermaßen kaum benützt habe, weshalb ein "gewisser Schwund, aus welchen Gründen immer, bis zum Diebstahl sehr lebensnah" sei; zum anderen gehe das vom Erstgericht "friktionslos" übernommene, "aufgrund eines Kataloges" erstellte Schätzungsgutachten des Sachverständigen Alfred R*** von "unrichtigen Prämissen" aus und sei demzufolge "nachweislich falsch".

Solcherart wird jedoch zum Teil unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung lediglich die Verläßlichkeit und Beweiskraft der in Rede stehenden Beweismittel - durch welche die angefochtenen Urteilskonstatierungen über den (Umfang und) Wert der bezüglichen Diebsbeute zureichend begründet sind - in Zweifel gezogen und demzufolge nur ein unzulässiger Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unternommen.

So hat sich das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider mit der Frage des Umfangs der von den Angeklagten Wilhelm und Raimund H*** (aus einer beim Tatopfer zurückgelassenen Kassette) gestohlenen Silberbestecks ohnedies ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S 417 f, 420 f), wobei es sich insoweit auf die für glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin D*** (S 377), stützte, welche die von den beiden Angeklagten unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Johann P*** der Firma W*** als "Bruchsilber" verkauften, in dem - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 380) - Polizeibericht vom 2.Mai 1986 (S 159) nach Anzahl und Art beschriebenen Besteckteile bei der genannten Firma besichtigt hat (S 162).

In Ansehung des Wertes des bezüglichen Diebsgutes hinwieder übergeht der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige sein vom Erstgericht gemäß § 258 Abs 2 StPO als unbedenklich übernommenes - keinesfalls nach dem vom Täter erzielten Erlös, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert für den Bestohlenen zu erstellendes (EvBl 1964/284 uva) - Schätzungsgutachten (ON 67, S 397 iVm S 406) nicht nur auf den zuvor genannten (detaillierten) Polizeibericht, sondern hinsichtlich der Besteck-Fasson auch auf die vom Beschwerdeführer - der früher (zumindest als Lehrling) bei der Erzeugerfirma S*** beschäftigt gewesen ist (S 369) - in der Hauptverhandlung am 26.September 1986 (anhand eines Kataloges der Firma S***) gemachten Angaben gestützt hat (S 406, 419 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der (drei) Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Obersten Gerichtshof (im Zusammenhang mit dem den Angeklagten S*** betreffenden Ausspruch gemäß § 38 StGB) die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).

Anmerkung

E09685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00163.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0090OS00163_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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