TE OGH 1986/11/19 8Ob642/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Martin D***, geboren am 22.Oktober 1970 und Adama D***, geboren am 7.Mai 1976, beide vertreten durch die Mutter Hannelore D***, kfm. Angestellte, Denkstraße 31, 4020 Linz, diese vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, infolge Revisionsrekurses der Mutter Hannelore D*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6.August 1986, GZ 13 R 565,566/86, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16.Juni 1986, GZ 2 P 368/80-54, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden mj. Kinder Martin und Adama D*** entstammen der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.1980 geschiedenen Ehe der Hannelore und des Alassane D***. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 14.9.1981, 2 P 368/80-26, wurde ausgesprochen, daß gemäß § 177 ABGB alle aus der familienrechtlichen Beziehung zwischen Eltern und den mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, Vermögensverwaltung und Vertretung (§ 144 ABGB) der Mutter zustehen.

Auf Antrag der Mutter wurde mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 31.10.1985, 2 P 368/80-48 und 49, den beiden Kindern für die Zeit vom 1.10.1985 bis 30.9.1988 ein Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 2 UVG gewährt. Mit den Beschlüssen desselben Gerichtes vom 16.6.1986, 2 P 368/80-54 und 55, wurde die Unterhaltsvorschußgewährung mit Wirkung vom 30.6.1986 eingestellt. Das Erstgericht begründete seine Entscheidungen damit, daß das Jugendamt Linz, dem die Beschlüsse über die Unterhaltsvorschußgewährung zugestellt worden waren, mitteilte, der Vater der Kinder lebe in Senegal, sei gesund und arbeitsfähig und erziele ein entsprechendes Einkommen.

Das Rekursgericht wies den im Namen der Kinder eingebrachten Rekurs der Mutter gegen den Beschluß auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse zurück. Es vertrat die Auffassung, daß zufolge § 9 Abs 2 UVG das Jugendamt durch die Zustellung der Beschlüsse über die Vorschußgewährung von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geworden sei. Da die Bezirksverwaltungsbehörde trotz Einstellung der Vorschüsse nicht als besonderer Sachwalter enthoben wurde, sei im Sinne des § 9 Abs 3 UVG kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft des Stadtjugendamtes Linz vorgelegen. Daraus folge aber, daß der Mutter in Unterhaltsvorschußsachen, etwa gegen Beschlüsse auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, kein Rekursrecht zukommt.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der namens der Kinder eingebrachte Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 15 Abs 3 UVG ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß unterscheidet weder nach dem Inhalt des rekursgerichtlichen Beschlusses (Sachentscheidung oder verfahrensrechtliche Entscheidung - 6 Ob 566/79), noch nach dem Inhalt der Anfechtung und auch nicht nach dem Anfechtungsgrund (Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit oder

Aktenwidrigkeit - EFSlg 34.220; RZ 1981/41; EvBl 1981/23; EFSlg 43.853; EFSlg 46.493 uva); er gilt auch für das Verfahren über die Weitergewährung (EFSlg 46.495) und die Einstellung der Vorschüsse (EvBl 1981/23; 8 Ob 568/86 ua).

Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E09652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00642.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0080OB00642_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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