Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert S*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24.September 1986, AZ 22 Bs 428/86 (= ON 42 in 7 a E Vr 3180/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Beschluß vom 24.September 1986, AZ 22 Bs 428/86, hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Norbert S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.Juni 1986, GZ 7 a E Vr 3180/86-37, womit die Kosten des Strafverfahrens (unter Heranziehung eines Eigengeldbetrages) mit 3.000 S bestimmt wurden, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Diese ist unzulässig und demzufolge einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich. Denn gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 11 zu § 15 und ENr. 1 ff zu § 16).
Soweit sich der Beschwerdeführer "auf die Literatur zu § 292 StPO" und den "außerordentlichen Rechtsbehelf einer Wahrungsbeschwerde" stützt, ist darauf hinzuweisen, daß es gemäß § 33 Abs. 2 StPO das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist, wegen unterlaufener Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben. Sofern die Beschwerde ihrem Inhalt nach als Anregung zur Erhebung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde verstanden werden kann, wird sie - wie die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof mitteilte - einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E09694European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00165.86.1119.000Dokumentnummer
JJT_19861119_OGH0002_0090OS00165_8600000_000