Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabrina K***, geboren am 22. März 1981, infolge Revisionsrekurses des besonderen Sachwalters B*** für den 6. und 7. Bezirk, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. August 1986, GZ. 43 R 502/86-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. Mai 1986, GZ. 5 P 60/86-29, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Sabrina K*** ist geschieden. In einem anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleich der Eltern vom 28. September 1984 wurde unter anderem vereinbart, daß die Elternrechte der Mutter allein zustehen und daß der Vater zum Unterhalt des Kindes ab 1. Oktober 1984 monatlich S 1500,- zu bezahlen hat. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Infolge eines Unterhaltserhöhungsantrages der Mutter wurde die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung zuletzt ab 6. August 1985 mit S 1860,- festgesetzt.
Im Februar 1986 begehrte die Mutter die Bestellung des Bezirksjugendamtes für den 6. und 7. Bezirk zum besonderen Kurator für das Kind zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater und die Erhöhung der dem Vater obliegenden monatlichen Unterhaltsleistung ab 3. März 1986 auf S 3400,- (ON 18). Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. April 1986 (ON 21) wurde das Bezirksjugendamt für den 6. und 7. Bezirk zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 22 JWG zum besonderen Kurator bestellt.
Das Erstgericht erhöhte die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 3. März 1986 auf S 3000,- und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer monatlicher Unterhaltsbeträge von S 400,- ab. Es traf Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Vaters und erachtete die diesem auferlegte Unterhaltsleistung als angemessen, um dem Kind zu ermöglichen, anteilig an den Lebensverhältnissen seines Vaters teilzuhaben.
Infolge Rekurses des Vaters änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß es den Unterhaltserhöhungsantrag abwies. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß die letzte Unterhaltserhöhung mit 6. August 1985 in Kraft getreten sei. Bereits im Februar 1986, also rund 6 Monate nach der letzten Unterhaltsfestsetzung, habe die Mutter neuerlich die Erhöhung des Unterhalts, und zwar ab 3. März 1986 auf S 3400,- monatlich, beantragt, wobei sie eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsfestsetzung darin erblickt habe, daß das Kind seit Jänner 1986 aus pädagogischen Gründen einen Privatkindergarten und zur Förderung seiner musikalischen Begabung eine Ballettschule besuche und daß der Vater als Polizeibeamter seit 1. Jänner 1986 durchschnittlich monatlich S 21.000,- verdiene.
Der letzten Unterhaltsbemessung sei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von rund S 18.549,-
zugrundegelegen; aus der vom Erstgericht beigeschafften Gehaltsauskunft ergebe sich, daß der Vater in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1986 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 18.578,- bezogen habe. Eine wesentliche Änderung in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Vaters sei somit nicht eingetreten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß innerhalb eines Zeitraumes von etwa 7 Monaten eine solche Bedarfssteigerung auf Seiten des Kindes eingetreten sei, daß von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Eine solche wesentliche Veränderung der Bedürfnisse des Kindes könnte in der zusätzlichen Geltendmachung eines Sonderbedarfes gelegen sein. Ein solcher sei jedoch hier zu verneinen, weil weder Auslagen für den Besuch einer Ballettschule noch solche für den Besuch eines Privatkindergartens einen Sonderbedarf darstellten. Umstände, die eine derart kurzfristige Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnten, seien nicht vorgebracht worden.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. In diesem Rechtsmittel wird im wesentlichen geltend gemacht, daß das Rekursgericht das Einkommen des Vaters in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Mai 1986 unrichtig ermittelt habe; tatsächlich betrage es S 19.434,- monatlich, sodaß sehr wohl eine erhebliche Änderung in den Vermögensverhältnissen des Vaters eingetreten sei. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.
Ob seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und inwieweit diese die Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes entzogene Bemessungsfrage (EFSlg. 39.745, 44.598, 47.168 uva.). Die Anfechtung einer Entscheidung des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung wird nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung durch § 14 Abs.2 AußStrG jedenfalls ausgeschlossen, gleichgültig, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG wären in einem solchen Fall nicht zu prüfen (EFSlg. 37.333, 44.602, 47.171 uva.). Der somit ausschließlich eine Bemessungsfrage betreffende Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E09657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00669.86.1119.000Dokumentnummer
JJT_19861119_OGH0002_0080OB00669_8600000_000