TE OGH 1986/11/19 3Ob643/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob R***, Kaufmann, Strubergasse 4, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hanns H***, Kaufmann, Schulweg 359, 5081 Anif, vertreten durch Dr. Theodor Kovarbasic, Dr. Peter Raits, Dr. Harald Lettner, Dr. Alfred Ebner, Dr. Gerald Jahn und Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,120.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. Juli 1986, GZ. 2 R 183/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. April 1986, GZ. 11 Cg 136/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat im Dezember 1976 seine Geschäftsanteile an der B*** Gesellschaft m.b.H. an Annemarie H*** und seine Gesellschaftsanteile als Kommanditist der B*** Gesellschaft m. b.H. & Co KG an den Beklagten verkauft. Annemarie H*** ist am 7. Dezember 1982 verstorben. Ihr Nachlaß wurde dem Beklagten, der in seiner Erbserklärung die Erbschaft unbedingt angetreten hat, eingeantwortet.

In seiner am 29. März 1984 überreichten Klage behauptete der Kläger, der damals als Vertreter seiner Ehefrau aufgetretene Beklagte habe mit ihm 1976 vereinbart, daß als weiteres Entgelt dem Kläger und im Falle seines Ablebens seiner Witwe ab dem 1. Jänner 1977 durch zehn Jahre ein monatlicher Bruttobetrag von S 10.000,-- 14-mal jährlich zukommen müsse, falls es dem Beklagten nicht gelinge, dem Kläger seine Geschäftsanteile an der B*** Gesellschaft m.b.H. zu erhalten. Er habe nach dem Unterliegen im Rechtsstreit AZ 12 a Cg 116/77 des Landesgerichtes Salzburg, in welchem er Annemarie H*** auf Feststellung belangt hatte, daß er und nicht sie mit der angeblich am 2. Dezember 1976 abgetretenen Stammeinlage Gesellschafter der B*** Gesellschaft m.b.H. sei, und daß es zu der Abtretung nicht gekommen sei (OGH 8. 11. 1978, 1 Ob 706/78; OGH 2. 5. 1979, 1 Ob 588/79), vorerst die Durchsetzung dieses Anspruches wegen seiner Beweispflicht aufgeschoben, bestehe aber nun auf Erfüllung. Er begehrte vom Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger der Annemarie H*** die Zahlung der bereits fälligen Beträge von S 1,015.000,-- samt Zinsen und die Feststellung, daß der Beklagte die monatlichen Beträge bis zum 31. Dezember 1986 auch künftig zu leisten habe. Nachdem der Kläger in der letzten Verhandlungstagsatzung am 10. März 1986 einen Notizzettel mit dem vom Beklagten unterschriebenen Text:

"14 x 10.000.- netto 7 Jahre sozialversichert" als Urkunde vorgelegt hatte, erklärte der Kläger, der Zeitraum der vereinbarten Zahlung von Monatsbeträgen habe nur sieben Jahre betragen. Er zog das Feststellungsbegehren zurück und erweiterte das Zahlungsbegehren auf Leistung der bereits fälligen Beträge von "S 1,120.000,-" (10.000,-- x 14 x 7 = 980.000,--!) samt Zinsen.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger sei nie zugesagt worden, daß er als Entgelt für die Abtretung seiner Geschäftsanteile über den vereinbarten Kaufpreis hinaus monatliche Bezüge erhalte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, daß der dem Kläger obliegende Beweis, daß der Beklagte sich oder seine Ehefrau Annemarie H*** verpflichtete, an den Kläger sieben Jahre lang monatlich netto vierzehnmal jährlich S 10.000 zu bezahlen, nicht erbracht wurde. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die vom Kläger geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wie der unrichtigen Beweiswürdigung nicht vorlägen und die nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge unbeachtlich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit der nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision, die er auf die Gründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt. Der Kläger fügt seinem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen und Stattgebung seines Klagebegehrens den Eventualaufhebungsantrag bei.

Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine Aktenwidrigkeit, die den Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 1 Z 3 ZPO nur dann bilden kann, wenn das Berufungsgericht in einem wesentlichen Punkt den Inhalt eines Aktenstückes unrichtig wiedergegeben hätte (MietSlg 34.775; EFSlg 44.101 ua.), liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof gegen die Position der Lehre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1930, und ausführlicher im Kommentar IV, 322 Anm. 25) an seiner Ansicht festhält, daß der unterlegene Teil eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachholen kann (vgl. RZ 1977/65; EFSlg 44.123; EFSlg 46.696; MietSlg 34.778 uva.), ist auch in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum in der Anwendung materiellen Rechtes unterlaufen ist. Er meint nur, die Vorinstanzen hätten die (Verfahrens-)Vorschrift des § 294 ZPO falsch verstanden und den Umstand, daß die vom Kläger vorgelegte Privaturkunde Beil./A vom Beklagten unterschrieben sei, zu Unrecht nicht zum Anlaß genommen, die wirksame Verpflichtung des Beklagten zu den vom Kläger verlangten Leistungen festzustellen. Damit unternimmt der Kläger nur den untauglichen Versuch, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen anzugreifen, wonach die vom Kläger behauptete und den Klagegrund bildende Vereinbarung nicht erwiesen ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß § 294 ZPO nicht mehr besagt, als daß vom Aussteller unterschriebene Privaturkunden vollen Beweis dafür bilden, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren, nicht aber für ihre Richtigkeit (Heller-Berger-Stix 198; MietSlg 25.587 ua.). Hier ist gar nicht bestritten, daß der Beklagte die im Text der Privaturkunde Beilage ./A zum Ausdruck gebrachte Erklärung abgab, nur bildet diese nach ihrem Wortlaut keinen Beweis für das Zustandekommen der das Klagebegehren rechtfertigenden Vereinbarung, weil nicht feststeht, in welchem Zusammenhang der Beklagte den Text auf den Notizzettel schrieb. Die Beweislast, daß die Vereinbarung wirksam geschlossen wurde, traf, wie der Kläger schon in seiner Klage erkannte, ihn. Keineswegs mußte der Beklagte den Beweis anbieten oder erbringen, daß die von ihm stammende überdies undeutliche Erklärung auf dem Notizzettel Beil./A in einem anderen Zusammenhang stand. Der Revision kann daher kein Erfolg zukommen.

Die im Revisionsverfahren allein vom Kläger verzeichneten Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat er nach den §§ 40 und 50 ZPO endgültig selbst zu tragen.

Anmerkung

E09555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00643.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0030OB00643_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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