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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des SW in Graz, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. März 2005, Zl. UVS 30.8-112/2004-9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.-GesmbH und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach Außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 11. September 2003 um ca. 11.20 Uhr auf einer örtlich umschriebenen öffentlichen Verkehrsfläche mindestens acht Verkaufsständer ohne behördliche Bewilligung aufgestellt und somit die Straße zu anderen als zu solchen des Straßenverkehrs benützt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstraße (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Es ist zwar richtig, dass sich die Aussage des Zeugen Ing. K. (eines Mitarbeiters der Stadt Graz) auf Wahrnehmungen am 12. September 2003 bezog, doch behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass der ihm zur Last gelegte - von einem anderen Organ festgestellte - tatsächliche Zustand zur Tatzeit davon abgewichen sei; die diesbezügliche Rüge der Beschwerde geht daher ins Leere.
Auch vermag sich der Beschwerdeführer auf die von ihm ins Treffen geführten Bewilligungen vom 17. Juli 1968 und vom 21. August 2001 schon aus folgenden Gründen nicht zu berufen:
Aus diesen beiden Bescheiden (womit jeweils eine "Zustimmung" zum Gebrauch des öffentlichen Gutes erteilt wurde) ergibt sich nämlich kein Anhaltspunkt, dass damit (auch) eine Bewilligung nach der StVO erteilt wurde.
Dass aber die für ein konkretes Vorhaben nach § 82 StVO erforderliche Bewilligung kumulativ zu einer nach einer anderen Vorschrift erforderlichen einzuholen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klar gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0222).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. August 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020104.X00Im RIS seit
09.09.2005