TE OGH 1986/11/19 3Ob609/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irma V***, Pensionistin, 8301 Laßnitzhöhe, Bahnhofstraße 38, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Helmut S***, Apotheker, D 5160 Düren, BRD, Hebbelstraße 18, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwalt in Graz, wegen 405.100,19 S s.A. infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1986, GZ. 1 R 78/86-64, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 13. März 1986, GZ. 24 Cg 96/85-59, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit einer beim Gerichtshof erster Instanz eingebrachten Klage eine in einem Übergabsvertrag vereinbarte Leibrente im ausgedehnten Gesamtbetrag von 405.100,19 S. Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil eine Streitigkeit über ein Ausgedinge vorliege und daher die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs 2 Z 3 JN gegeben sei.

Das Erstgericht gab der Einrede statt, erklärte sich für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Einrede der beklagten Partei zurückgewiesen werde, weil entgegen der Annahme des Erstgerichtes keine Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 3 JN vorliege. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern oder ihn aufzuheben. Die beklagte Partei macht einerseits geltend, daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vorliege, und bringt andererseits als Neuerung vor, daß die Parteien im strittigen Übergabsvertrag für alle Streitigkeiten aus ihrem Vertrag die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Feldbach vereinbart hätten, worauf die Vorinstanzen auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Beklagten von Amts wegen Bedacht nehmen hätten müssen. Die klagende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 45 JN unzulässig.

Nach dieser Gesetzesstelle sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch dann, wenn die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nicht durch das Erstgericht sondern durch das Gericht zweiter Instanz erfolgt (MietSlg 31.617, EFSlg 46.600). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, hat sie gemäß §§ 50, 40, 41 ZPO die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Anmerkung

E09568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00609.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0030OB00609_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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