Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des am 25.7.1966 geborenen mj.Erich und des am 31.10.1967 geborenen mj.Roland K***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Erich K***, Angestellter, Greinergasse 45/3, 1190 Wien, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juli 1986, GZ.43 R 413/86-55, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.April 1986, GZ.5 P 69/85-45, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Punkt 1) des nur in diesem Umfang bekämpften Beschlusses hat das Erstgericht die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters für den mj.Erich K*** ab 12.3.1985 mit S 4.400,-- festgesetzt und ausgesprochen, daß diese Zahlungen, soweit sie zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses bereits fällig geworden sind, abzüglich der für die Zeit vom März 1985 bis inkl.September 1985 geleisteten Unterhaltszahlungen von S 15.000,-- binnen 14 Tagen zu erfolgen haben.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters, mit welchem er beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 12.3.1985 bis 4.7.1985 zu entfallen hat und hilfsweise beantragt wurde, den Unterhalt mit bloß S 2.900,-- monatlich festzusetzen, nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, daß das Erstgericht diejenigen Leistungen, die der Vater nach eigenen Angaben als Unterhaltsleistungen bar erbracht hat, mit S 15.000,-- ohnedies im Leistungsbefehl berücksichtigte. Es habe sich dabei um die Zahlungen von S 1.500,-- in den vier Monaten März bis Juni 1985, somit um einen Betrag von S 6.000,-- sowie die Zahlungen von S 3.000,-- in den 3 Monaten Juli bis September, was einen Betrag von S 9.000,-- ergibt, insgesamt somit um S 15.000,-- gehandelt. Der Rekurs lasse nicht erkennen, welche zusätzlichen Leistungen der Vater bis zur faktischen Trennung der Eltern am 4.7.1985 erbracht haben soll. Die Geldleistungen seien entgegen der Auffassung des Rekurses vom Erstgericht berücksichtigt worden, weitere Geldleistungen lege der Rekurs nicht dar. Zu Recht gehe der Rekurs zwar davon aus, daß der Naturalunterhalt darin besteht, daß das Kind wohnen kann, zu essen bekommt, Kleidung und Schuldaufwendungen erhält. Die Behauptung des Vaters, daß er sämtlichen dieser Verpflichtungen nachgekommen sei, habe jedoch weder im Verfahren noch im Rekurs durch Tatsachen untermauert werden können. Vielmehr gehe der Rekurs einer detaillierten Abrechnung aus dem Wege und behaupte nur pauschal und unkonkretisiert, der Vater sei "sämtlichen dieser Verpflichtungen" nachgekommen. Diese Behauptung stehe sowohl mit dem Vorbringen des Vaters im bisherigen Verfahren, als auch mit den sonstigen Verfahrensergebnissen im Widerspruch. Infolge des Einkommens des Vaters sowie unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten für den mj.Roland vermindere sich der zuerkannte Unterhaltsbetrag von S 4.000,-- auch dann nicht, wenn der Vater (nach den Rekursausführungen stelle der Großvater die Wohnmöglichkeit prekaristisch zur Verfügung) im strittigen Zeitraum für die Wohnungsnebenkosten aufgekommen wäre. Im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Vaters sei vielmehr auch für den Zeitraum, in dem das Kind in seinem Haushalt gelebt hat, eine monatliche Unterhaltsleistung von S. 4.400,-- angemessen (§ 140 Abs 1 ABGB). Dies deshalb, weil dieser Betrag unabhängig von der zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit und den Betriebskosten hiefür für die Bedürfnisse des Kindes im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen des Vaters erforderlich und angemessen sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der ao.Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Ausspruch über die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum 12.3. bis 4.7.1985 beseitigt werde, allenfalls der Unterhaltsbetrag für den genannten Zeitraum bloß mit S 2.000,-- monatlich festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Vater macht in seinem ao.Revisionsrekurs im wesentlichen geltend, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach unter Berücksichtigung des Einkommens des Vaters von S 28.000,-- monatlich die monatliche Unterhaltsleistung von S 4.400,-- für das Kind unabhängig von der zeitweise zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit und den Betriebskostenaufwand hiefür erforderlich und angemessen sei, offenbar gesetzwidrig wäre.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind jedoch Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Nach Punkt II des Jud.60 neu gehört zur Bemessung ua die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich daher, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (EFSlg 34.978; SZ 51/43 ua), wenn die Entscheidung abwägt, wie hoch der Unterhalt innerhalb eines gegebenen Spielraumes zu sein hat (JBl 1982,267), wenn also lediglich aus den festgestellten Verhältnissen nach dem Ermessen des Gerichtes auf die Höhe des Anspruches geschlossen wird (EFSlg 39.725; SZ 49/95; 1 Ob 682/83 ua). In einem solchen Fall wird die Anfechtung einer Entscheidung des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung durch § 14 Abs 2 AußStrG unabhängig davon ausgeschlossen, welcher Fehler dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261; 5 Ob 579/84; 8 Ob 544/85 ua); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.415; 3 Ob 595/83; 8 Ob 544/85; 8 Ob 608/85 ua). Die dargestellten Grundsätze haben zur Folge, daß auf die vom Rekursgericht den finanziellen Verhältnissen des Vaters und den Bedürfnissen des Kindes als angemessen erachtete Höhe der Unterhaltsleistung nicht weiter eingegangen werden kann. Das Rekursgericht hat die Behauptung des Vaters, daß er dem Kind im vollen Umfang Naturalunterhalt gewährte, nicht geglaubt. Die im Rahmen der Feststellungen der Vorinstanzen gebliebene Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Bedürfnisse des Kindes ist aber zufolge der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG nicht bekämpfbar, weshalb das Rechtsmittel des Vaters als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E09862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00656.86.1120.000Dokumentnummer
JJT_19861120_OGH0002_0080OB00656_8600000_000