Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Emmerich V*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens über die Beschwerde des Emmerich V*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juli 1986, AZ 26 Bs 280/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 12.April 1983, GZ 12 a Vr 873/81-202, wurde Emmerich V*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die der Genannte zur Gänze verbüßt hat.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 14.März 1986, GZ 12 a Vr 873/81-357, wurden mehrere Wiederaufnahmsanträge des Verurteilten abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 1.Juli 1986, AZ 26 Bs 208/86 nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich eine direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, als "Revision" bezeichnete (der Sache nach als Beschwerde anzusehende) Eingabe des Emmerich V***. Dieses Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen. Die - seltenen - Fälle, in denen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, sind in den Prozeßgesetzen ausdrücklich und taxativ angeführt (vgl. EvBl. 1984/122 u.v.a.). Den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 352 ff StPO) ist jedenfalls ein Rechtsmittel gegen einen vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß fremd. In Ansehung der Rechtsmittelgerichte ist übrigens entgegen einer vom Einschreiter ersichtlich vertretenen Ansicht in den Prozeßgesetzen keine Auswahlmöglichkeit vorgesehen.
Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E09460European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00165.86.1125.000Dokumentnummer
JJT_19861125_OGH0002_0100OS00165_8600000_000