TE OGH 1986/11/25 10Os159/86

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabor H*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Juni 1986, GZ 5 a Vr 12811/85-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

I.) Die Nichtigkeitsbeschwerde wird - soweit sie nicht unter Bezugnahme auf die Herausgabe von Teppichen an Polizeiorgane und auf eine Mitwirkung an der Aufklärung einen Strafaufhebungsgrund oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat geltend macht - zurückgewiesen. II.) Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen. III.) Über den verbleibenden Teil der Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

IV.) Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen, den erfolglosen Teil seines Rechtsmittels betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Gabor H*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 erster und letzter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Juli 1985 in Wien vorsätzlich Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, und zwar 1. fünf im erstgerichtlichen Urteilsspruch näher bezeichnete Orientteppiche im Gesamtwert von ca. 371.320 S, welche Rusalin M*** und ein unbekannter Täter in der Nacht zum 21.Juli 1985

durch Einbruch in das Geschäftslokal der H*** HandelsGesmbH erbeutet hatten, durch Übernahme und Eintausch gegen einen PKW an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, die fünf Jahre erreicht und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründeten, 2. einen von Unbekannten in der Nacht zum 16.Juli 1985 in Wien zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der I***-B*** "M***" durch Einbruch gestohlenen Orientteppich im Wert von 49.242,42 S von Konstantin M*** gekauft.

Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einem sowohl in der Anmeldung als auch in der Ausführung unrichtig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel - in dem im übrigen (wiederum fehlerhafterweise) eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien begehrt wird - bekämpft, das sich inhaltlich, soweit es auf die Z 5 sowie 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, als Nichtigkeitsbeschwerde darstellt; außerdem hat er auch eine Berufung wegen Schuld angemeldet und ausgeführt; die Staatsanwaltschaft erhebt Berufung (wegen Strafe).

Vom Beschwerdeführer wird verkannt, daß der Rechtsmittelzug gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes, sofern etwa, wie vorliegend, der Schuldspruch wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen bekämpft wird, an den Obersten Gerichtshof geht (§ 280 StPO), insoweit aber eine Berufung wegen Schuld gar nicht vorgesehen (§ 283 Abs. 1 StPO) und somit unzulässig ist. Die Berufung wegen Schuld war deshalb zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die als Nichtigkeitsbeschwerde anzusehenden Ausführungen der Rechtsmittelschrift des Angeklagten (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr. 35 zu § 280 u.a.) sind - mit Ausnahme eines einzigen Satzes - entweder nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt oder es mangelt ihm an einer Legitimation zur Beschwerdeausführung.

Soweit sowohl in den als Mängelrüge gedachten Ausführungen als auch in jenen, die als Rechtsrüge bezeichnet werden, das Unterbleiben der Vernehmung der gesondert verfolgten Diebe und Hehler (M***, M*** und R***) moniert wird, wird in Wahrheit keiner der vom Beschwerdeführer angerufenen Nichtigkeitsgründe, sondern jener der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO geltend gemacht; hiezu fehlt dem Beschwerdeführer jedoch mangels eines auf die Vernehmung dieser Personen abzielenden, in der mit Urteil beendeten Hauptverhandlung gestellten Antrages die Legitimation. Die Bezugnahme auf Beweisanträge des öffentlichen Anklägers geht mehrfach fehl, zumal dieser in der mit Urteil beendeten, gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung gar keine Beweisanträge gestellt hat. Frühere Anträge sind nach den Grundsätzen der Prozeßordnung gegenstandslos (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr. 31 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO; SSt. 38/2 u.v.a.), ganz abgesehen davon, daß überdies, wenn ein Beweis von einer vom Angeklagten verschiedenen Prozeßpartei beantragt wird, zumindest ein Beitritt zu einem solchen Antrag erforderlich wäre (RZ 1937, 118 u. a.).

Das Schöffengericht versagte der Verantwortung des Angeklagten unter Hinweis auf die belastenden Angaben der gesondert verfolgten Zoran R***, Rusalin M*** (die beide jetzt unbekannten Aufenthaltes sind) und Konstantin M*** in den diese Personen betreffenden Strafverfahren sowie im Hinblick auf die Bekundung des Zeugen K*** über seinen Eindruck von M***, dessen Wohnung und die dort angebotenen Teppiche den Glauben (US 7 ff).

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Verantwortung mit den Argumenten, daß "die Teppichhändler" den richtigen Preis genannt hätten, daß es nicht üblich sei, nach einem Befähigungsnachweis zu fragen und daß es sich auch um "neue" Teppichhändler gehandelt haben könnte, unter Abwertung der belastenden Angaben des R*** und des M***, unter Hervorkehrung der - vom Schöffengericht als abschwächend beurteilten und daher nicht für glaubhaft gehaltenen - Angaben des M*** in der Hauptverhandlung und unter Betonung einer "Wahrscheinlichkeit" eines Racheaktes die Feststellungen des Schöffengerichtes zu bekämpfen sucht, unternimmt er nichts anderes als eine im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene, sondern unzulässige und daher zurückzuweisende Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Nichts anderes sind - mit einer Ausnahme - die als Rechtsrüge deklarierten Ausführungen des Beschwerdeführers, in denen er durchwegs nicht - wie es die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert - von dem vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern erneut nach Art einer Schuldberufung die Aussage des Zeugen K*** zu relativieren und daraus andere Feststellungen als jene des Schöffengerichtes abzuleiten sucht, die belastenden Angaben der gesondert verfolgten M***, R*** und M*** als "Nebensächlichkeiten" in deren Vernehmungen abzuwerten sucht, eine "Racheaussage" als Möglichkeit hinstellt und aus all dem folgert, es sei nicht möglich, "den letzten Beweis für die subjektive Schuld des Angeklagten zu begründen, weil auch gerade das Gegenteil an Schlußfolgerungen gezogen werden" könne. Damit wird weder - wie der Beschwerdeführer zu Unrecht vermeint - eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht dargetan noch ein die richtige Lösung der Rechtsfrage hindernder Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern allein die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, mit der es zur für die Lösung der Rechtsfrage notwendigen und ausreichenden Feststellung zur subjektiven Tatseite, nämlich der Konstatierung eines durch ausdrückliche Mitteilung begründeten positiven Wissens des Angeklagten um die Herkunft der verfahrensgegenständlichen Teppiche aus Einbruchsdiebstählen, gelangte.

Den Zeitpunkt, ab welchem der Angeklagte den "Verdacht hinsichtlich einer allfälligen Strafhandlung hegen hätte müssen", stellte das Schöffengericht entgegen der insoweit wieder eine Verfahrensrüge (Z 5) darstellenden Einwendung des Angeklagten ohnedies fest; es konstatierte nämlich, daß Zoran R*** dem Angeklagten bereits vor dessen ersten Besuch bei M***

mitteilte, daß dieser gestohlene Teppiche zu verkaufen habe (US 5). Prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist allein jener Satz der Rechtsrüge, in welchem die Rechtsmeinung vertreten wird, in der - vom Erstgericht konstatierten (vgl. US 7) - Herausgabe der urteilsgegenständlichen Teppiche an Polizeiorgabe und in einer Mitarbeit an der Aufklärung des Falles liege ein Strafaufhebungsgrund oder eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (letzter Satz in S 5 sowie erste Zeile in S 6 der Nichtigkeitsbeschwerde). Darüber und über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein.

Im übrigen Umfang war jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ebenso wie seine Schuldberufung sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 sowie § 296 Abs. 2 in Verbindung mit § 294 Abs. 4 StPO).

Anmerkung

E09901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00159.86.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19861125_OGH0002_0100OS00159_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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