Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manoutcher B*** wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (a.F.) über den Antrag des Verurteilten auf teilweise Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 14. Jänner 1986, GZ 11 Os 196/85-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Manoutcher B*** begehrt die teilweise Aufhebung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 14.Jänner 1986, GZ 11 Os 196/85-7, insoweit, als hiemit seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1985, GZ 6 a Vr 7398/84-251, zurückgewiesen worden war. Mit diesem Antrag war spruchgemäß zu verfahren, weil die begehrte Maßnahme in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und daher einer sachlichen prozessualen Behandlung nicht zugänglich ist.
Anmerkung
E21563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110NS00019.86.1125.000Dokumentnummer
JJT_19861125_OGH0002_0110NS00019_8600000_000