Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr.Walenta, Dr.Schneider und Dr.Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Kiss als Schriftführerin, in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde O***, Buchhalterin, Wien 20., Salzachstraße 27, wider die beklagte Partei Fritz B***, Gewerbepensionist, Wien 2., Kleine Sperlgasse 8, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Rekursverfahrens zu 6 Ob 614/84 (42 Nc 5/78 des Landesgerichtes für ZRS Wien) über die in den beiden Eingaben vom 13.Oktober 1986 enthaltenen Ablehnungsanträge der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem ihr mit Beschluß vom 9.September 1986 zum AZ 6 Ob 526/85 erteilten Auftrag zur Verbesserung der in ihrem Schriftsatz vom 26.Oktober 1984 enthaltenen Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1984, AZ 6 Ob 614/84, durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts lehnt die klagende Partei Gertrude O*** in Eingaben vom 13.Oktober 1986 u.a. auch namentlich bezeichnete Richter des Obersten Gerichtshofes im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 JN bzw. § 537 ZPO (als befangen) ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnungsanträge sind nicht gerechtfertigt.
Eine Durchsicht der von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen ergibt, daß daran keine nach dem Gesetz ausgeschlossenen Richter teilgenommen haben und auch keinerlei Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, daß Mitglieder des Obersten Gerichtshofes geneigt wären, bei ihren Entscheidungen andere als sachliche Gründe zu berücksichtigen. Die sinngemäße Behauptung, daß sich an der - von der Antragstellung im Kern erfaßten - Beschlußfassung vom 9.September 1986 zu 6 Ob 526/85 Richter beteiligten, die bereits mit Beschluß vom 12.Juli 1984 zu 6 Ob 614/84 über den Rekurs der Gertrude O*** gegen die Zurückweisung ihrer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befunden hatten, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Auf die - der Sache nach aufgestellte - Behauptung der Teilnahme von Richtern an - nach Meinung der Einschreiterin - unrichtigen Sachentscheidungen kann ein Befangenheitsantrag nicht gestützt werden.
Im übrigen wird auf die in dieser Sache bereits früher ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über Befangenheitsanträge der Gertrude O*** verwiesen.
Die Entscheidung über die weiteren in den Eingaben vom 13. Oktober 1986 enthaltenen Anträge bleibt vorbehalten.
Anmerkung
E09475European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110NS00021.86.1125.000Dokumentnummer
JJT_19861125_OGH0002_0110NS00021_8600000_000