TE OGH 1986/11/26 7Ob24/86

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude H***, Haushalt in Wien 17., Promenadegasse 19/3/8, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z*** K*** Versicherungen Aktiengesellschaft in Wien 1., Schwarzenbergplatz 15, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Deckungspflicht (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.März 1986, GZ 4 R 248/85-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.August 1985, GZ 28 Cg 606/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.843,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 600 S Barauslagen und 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt mit der Behauptung, bei einem Unfall am 19.5.1984 als berechtigte Insassin eines Kraftfahrzeuges bei der beklagten Partei rechtsschutzversichert zu sein, die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei. Diese wendete unter anderem einen "Ausschluß" des Versicherungsschutzes nach Art.4 lit g ARB 1965 ein, weil die Klägerin sich zur Verfolgung ihrer Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient habe. Nach den auf den vorliegenden Fall anzuwendenden ARB und ERB 1965 gewährt der Versicherer im Rahmen der Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung unter anderem den berechtigten Insassen des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges Versicherungsschutz, soweit Schadenersatzansprüche aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstehen. Der Versicherungsschutz entfällt nach der eingangs genannten Bestimmung, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Nach Art 6 Abs 2 ARB hat der Versicherte das Recht, bei der Anzeige des Versicherungsfalles einen Rechtsanwalt vorzuschlagen, den der Versicherer mit der Wahrung der Interessen beauftragen soll... Nach Art 7 Abs 4 ARB erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes ausnahmslos durch den Versicherer. Art 10 ARB bestimmt die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG. Die Erstrichterin wies das Klagebegehren ab. Nach ihren Feststellungen fuhr die Klägerin am 19.5.1984 nach der Hochzeit ihrer Tochter zunächst im Fahrzeug des Schwiegersohnes zur Wohnung seiner Mutter, um Hochzeitsfilme anzusehen. Die Blumen und Geschenke verblieben im Fahrzeug des Bräutigams. Nach der Filmvorführung wollte dieser die Klägerin und deren Ehemann mit seinem Fahrzeug nach Hause bringen. Vor dem Besteigen des Fahrzeuges öffnete die Klägerin den Kofferraum, um Päckchen und Blumen zu schlichten und zu sortieren. Als sie den Kofferraumdeckel wieder schließen wollte, wurde sie von einem PKW, der den abschüssigen Weg der Wohnhausanlage herunterrollte, angefahren und zwischen der Front dieses PKW und dem Heck des Fahrzeuges ihres Schwiegersohnes eingeklemmt und schwer verletzt. Sie war sechs Wochen im Krankenhaus und dann noch vier Wochen gehbehindert.

Der Schwiegersohn der Klägerin erstattete am 28.5.1984 eine Versicherungsmeldung an die beklagte Partei, in der er den Unfallshergang und die Folgen schilderte. Die Klägerin selbst wußte zunächst nicht, daß für das Fahrzeug eine Rechtsschutzversicherung bestand. Sie war infolge ihres Gesundheitszustandes auch nicht in der Lage, selbst etwas zu unternehmen, und überließ die Abwicklung ihres Schadens ihrem Ehemann. Dieser telefonierte am Tage nach dem Unfall mit dem Klagevertreter und beauftragte ihn namens seiner Frau, alles Erforderliche in die Wege zu leiten. - (Nach den weiteren insoweit vom Berufungsgericht dann nicht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen habe er dem Klagevertreter auch mitgeteilt, daß sein Schwiegersohn bei der beklagten Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe. Der Klagevertreter habe hierauf die erforderlichen Daten recherchiert und dem Ehemann der Klägerin zwei Vollmachtsformulare mit der Bitte um Unterfertigung durch die Klägerin übersendet. Die Klägerin habe die Vollmachtsformulare sowie einen Beibrief am 18.6.1984 unterschrieben und beides gemeinsam ihrem Mann übergeben. In diesem Beibrief sei darauf hingewiesen worden, daß für das Fahrzeug ein Rechtsschutzversicherungsvertrag bestehe.) - Die Klägerin hatte ihrem Anwalt Vollmacht erteilt, damit dieser die Verhandlungen über die Schadenersatzforderungen führen und sämtliche Schritte, die aus Anlaß des Unfalles erforderlich würden, einschließlich einer allfälligen Klagseinbringung gegen den Unfallsgegner unternehmen könne. Ein persönlicher Kontakt zwischen ihr und dem Klagevertreter bestand damals nicht; dessen Gesprächspartner war nur der Ehemann der Klägerin. Dieser ließ dem Klagevertreter freie Hand in der Wahl der Vorgangsweise und unterrichtete die Klägerin über die vom Klagevertreter erhaltenen Informationen.

Mit Schreiben vom 19.6.1984 begehrte der Klagevertreter im Namen der Klägerin Schadenersatz von der W*** S*** V***

als Haftpflichtversicherer des Schädigers. Er übersendete eine Ausfertigung dieses Anspruchsschreibens mit einem Beibrief am gleichen Tag an die beklagte Partei und ersuchte um Kostendeckung. Mit einem Schriftsatz vom 20.6.1984 schloß sich die Klägerin, vertreten durch den Klagevertreter, dem Strafverfahren gegen den Unfallsgegner als Privatbeteiligte an und legte Vollmacht vom 18.6.1984.

Mit Schreiben vom 13.7.1984 urgierte der Klagevertreter eine Antwort bei der beklagten Partei und legte einen Durchschlag der inzwischen verfaßten Klagsschrift bei. Die beklagte Partei lehnte mit dem Schreiben vom 17.7.1984 die Deckung mit der Begründung ab, der Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf berechtigte Insassen, die Tätigkeit des Beladens des Fahrzeuges sei im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt. Der Klagevertreter ersuchte in der Folge um Revision dieser Ansicht und übersendete der beklagten Partei auf deren Ersuchen vom 9.8.1984, um die Deckungsfrage prüfen zu können, mit Schreiben vom 2.10.1984 eine Kopie des Strafaktes und die zwischenzeitig überarbeitete und am 6.9.1984 bereits eingebrachte Klage. Die beklagte Partei lehnte in der Folge neuerlich die Deckung mit dem Hinweis ab, die Klägerin sei nicht als Insassin des Fahrzeuges anzusehen.

Sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann waren damit einverstanden, daß der Klagevertreter alles zur Erledigung der Schadenersatzansprüche der Klägerin unternimmt und auch Klage gegen den Unfallsgegner einbringt. Der Klagevertreter hatte den Klagsentwurf mit dem Ehemann der Klägerin erörtert, der ihm wieder freie Hand gelassen hatte, die Klage einzubringen. Auch die Klägerin selbst war nach Mitteilung ihres Mannes, daß er die Klage in die Wege geleitet habe, damit einverstanden. Eine Beauftragung des Klagevertreters durch die beklagte Partei ist nicht erfolgt. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters sei die Klägerin zwar beim Unfall als berechtigter Insasse anzusehen, doch habe sie die (versteckte) Obliegenheit, sich zur Verfolgung ihrer Ansprüche nur eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes zu bedienen, als Mitversicherte verletzt und eine fehlende Vorsätzlichkeit dieses Verhaltens zwar behauptet, ein entsprechendes Sachvorbringen aber nicht erstattet und damit ihrer Beweispflicht für einen minderen Grad des Verschuldens an der Obliegenheitsverletzung nicht genügt. Eine Sittenwidrigkeit der strittigen Klausel der Versicherungsbedingungen sei zu verneinen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig. Die zweite Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit folgender Abweichung zu den oben (in Klammer) bezeichneten Punkten: Der Klagevertreter übersendete dem Ehemann der Klägerin zwei Vollmachtsformulare mit der Bitte um Fertigung durch sie. Diese unterschrieb die Vollmachtsformulare samt einem Beibrief am 18.6.1984 und übergab beides ihrem Ehemann. In diesem Beibrief wurde darauf hingewiesen, daß ein Rechtsschutzversicherungsvertrag betreffend den PKW ihres Schwiegersohnes besteht. Die näheren Daten über den Versicherungsvertrag, besonders auch die Person des Versicherers, erfuhr der Klagevertreter anläßlich eines Telefonates am 19.6.1984 vom Schwiegersohn der Klägerin. Eine weitere Feststellung, daß die Klägerin den Beibrief vom 18.6.1984 etwa ungelesen unterfertigt habe, konnte auch nach der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht getroffen werden.

Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin, sondern bloß Mitversicherte im Sinn der Punkte 1 lit a und 2 lit a des Abschnittes A der ERB 1965 gewesen sei. Insofern liege eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG vor. Der Mitversicherte könne trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter gemäß § 75 Abs 2 VersVG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers oder im Besitz des Versicherungsscheines über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Eine solche Zustimmung des Versicherungsnehmers sei hier jedoch anzunehmen. Ebenso sei die Klägerin schon beim Be- oder Entladen der mitgeführten Sachen in den PKW als berechtigte Insassin des versicherten Fahrzeuges anzusehen. Sie habe aber nach der zutreffenden Meinung des Erstgerichtes gegen die versteckte Obliegenheit des Art 4 lit g ARB verstoßen, einen minderen Grad ihres Verschuldens nicht bewiesen und damit auch als Versicherter die Leistungsfreiheit des Versicherers herbeigeführt. Auf den unzutreffenden Einwand einer Sittenwidrigkeit komme die Klägerin in ihrer Berufung nicht einmal mehr zurück. Entgegen ihrer Ansicht habe schließlich die Beklagte auch nicht mit dem Schreiben vom 9.8.1984 auf die Geltendmachung ihrer Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung schlüssig verzichtet, weil das Verlangen nach Übersendung der Akten erst auf Grund des Ersuchens des Klagevertreters erfolgte, den mit dem Ablehnungsschreiben vom 17.7.1984 geäußerten Standpunkt zu revidieren, und somit ersichtlich nur der neuerlichen Prüfung der Deckungsfrage dienen sollte. Die Zulässigkeit der Revision leitete das Berufungsgericht daraus ab, daß die Frage der Insasseneigenschaft einer Person im Bereich der Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung ebensowenig noch Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gewesen sei, wie diejenige, ob der Versicherer bei Vorliegen der festgestellten Umstände die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes schlüssig genehmigt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt zunächst die Auffassung, sie habe eine Obliegenheitsverletzung durch Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Unfallsgegner mit einem nicht vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt schon deshalb nicht begangen, weil sie die Vollmacht an ihren Vertreter noch in Unkenntnis des Bestehens irgendeiner Rechtsschutzversicherung und der Person des Rechtsschutzversicherers erteilt habe; ein Gegenbeweis fehlenden Verschuldens sei deshalb nicht notwendig gewesen.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Behauptung feststellungsfremd, daß die Revisionswerberin bei der Vollmachtserteilung vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung nichts gewußt habe. Eine solche Feststellung wurde von den Tatsacheninstanzen nicht getroffen; vielmehr hat das Berufungsgericht die Feststellung des Erstrichters wiederholt, daß die Klägerin zugleich mit der Übersendung der unterfertigten Vollmachtsformulare den Beibrief vom 18.6.1984 unterschrieben hat, in dem darauf hingewiesen wurde, daß für das Fahrzeug ein Rechtsschutzversicherungsvertrag bestehe. Daß die Klägerin diesen Beibrief etwa ungelesen unterfertigt habe, konnte vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden. Wenn aber die Revisionswerberin bei Erteilung der Vollmacht an ihren Vertreter vom Bestehen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages wußte, dann hatte sie auf die Erfüllung der Obliegenheit des Art.4 lit g ARB zu achten. Nur der Beweis fehlenden Vorsatzes hätte nach dem mit § 6 Abs 3 VersVG übereinstimmenden Art 10 ARB die dort für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers verhindern können. Ein solcher Beweis ist bei der gegebenen Sachlage von der Klägerin nicht einmal angetreten worden. Ob sie den Namen des konkreten Rechtsschutzversicherers kannte, ist ohne Bedeutung. In jedem Fall einer solchen Versicherung war der regelmäßig durch die Versicherungsbedingungen bestimmte Vertragsinhalt zu beachten. Nur am Rande ist deshalb noch zu bemerken, daß der Klägerin auch die (am nächsten Tag erlangte konkrete) Kenntnis ihres bestellten Vertreters von der Person des Rechtsschutzversicherers bei der (ebenfalls am nächsten Tag in die Wege geleiteten) Abwicklung des Versicherungsfalles zuzurechnen ist (SZ 53/100 mwN). Schließlich bestand die Obliegenheit, sich zur Verfolgung der Haftpflichtansprüche nur eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes zu bedienen, nicht nur in der Unterlassung der Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Vertreter, sondern auch darin, eine erteilte Vollmacht im Falle erst später erlangter Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung nicht mehr verwenden zu lassen.

Die weitere Behauptung der Revisionswerberin, daß das Ersuchen der beklagten Partei vom 9.8.1984 um Übersendung der Behörden- und Verhandlungsprotokolle zwecks Prüfung der Deckungsfrage eine nachträgliche schlüssige Zustimmung zur Bestellung des Klagevertreters beinhaltet habe, betrifft keine im Rahmen der Zulassungsrevision zu prüfende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Ihre Beantwortung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und hat keine über diesen Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung, zumal das Berufungsgericht bei Beurteilung dieser Frage die anerkannten Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu § 863 ABGB zugrundegelegt und in ihrem Rahmen entschieden hat.

Die erstmals in der Revision vorgebrachte Behauptung, schon das Schreiben des Klagevertreters vom 19.6.1984 an die beklagte Partei mit der Mitteilung der gegen den Schädiger vorgenommenen Schritte und dem Ersuchen um Kostendeckung habe den Vorschlag zur Beauftragung des einschreitenden Rechtsanwaltes bedeutet, dem der Versicherer nach Art.7 Abs 4 ARB nicht hätte widersprechen können, ist nicht nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, sondern auch unzutreffend, weil weder bei dieser Gelegenheit noch später und auch nicht schlüssig um die nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ausnahmslos dem Versicherer vorbehaltene Beauftragung des Rechtsanwaltes, sondern nur um die Deckung der Kosten des bereits von der Revisionswerberin beauftragten und für sie tätig gewordenen Rechtsanwaltes ersucht wurde.

Da somit das Klagebegehren mit Recht schon wegen der dargestellten Obliegenheitsverletzung - deren Erfüllung auch nicht von vornherein zwecklos gewesen wäre (vgl ZVR 1979/55) - abgewiesen wurde, kommt der weiteren, vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage keine Bedeutung mehr zu, ob die Revisionswerberin beim Umschlichten der Blumen und Geschenke im Kofferraum des Fahrzeuges "berechtigter Insasse" des von der Rechtsschutzversicherung umfaßten Fahrzeuges war.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00024.86.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19861126_OGH0002_0070OB00024_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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