TE OGH 1986/11/27 12Ns22/86

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Kiss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm. Stephan S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 a Vr 9172/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien durch den Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Im oben angeführten Strafverfahren lehnte der Angeklagte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und "damit alle Richter" dieses Gerichtshofes als befangen ab, weil der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz in einer Verwaltungssache "durch eine ungeschickte Formulierung" in einer Eingabe des Angeklagten vor die Entscheidung gestellt worden sei, entweder gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und den Leiter des landesgerichtlichen Gefangenhauses Wien I "Strafanzeige gemäß §§ 302 und 312 StGB zu erstatten oder sich selbst der Beschuldigung des Verstoßes gegen obgenannte Paragraphen auszusetzen". Weil die Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz "in verwaltungstechnischen Angelegenheiten" als Untergebene des Präsidenten zu betrachten seien, jedenfalls aber als Kollegen "mit einem besonderen Vertrauensverhältnis", liege auch ein Grund für die Annahme ihrer Befangenheit vor.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat dazu berichtet, daß er sich in keiner Weise befangen fühle.

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Antrag ist schon inhaltlich nicht geeignet, eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien oder sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes in der gegenständlichen Strafsache darzutun.

Abgesehen davon, daß laut Antrag nur die Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes in einer Justizverwaltungssache einer unsubstantiierten Kritik unterzogen wird, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit (in der Form einer Abneigung gegenüber dem Antragsteller) in der Person des Präsidenten selbst, geschweige denn in jener der Mitglieder der nach der Geschäftsordnung zuständigen Strafsenate, zumal diese bei ihrer Rechtsprechung von der Justizverwaltung unabhängig und daher auch nicht durch die Stellung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes beeinflußbar sind; im übrigen werden konkrete Gründe für eine Befangenheit der übrigen Mitglieder des Oberlandesgerichtes Wien gar nicht vorgebracht.

Es war daher wie im Spruche zu erkennen.

Anmerkung

E09744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120NS00022.86.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19861127_OGH0002_0120NS00022_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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