Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Zehetner und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Martin M***, Angestellter, Wien 8., Josefstädterstraße 29/51, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arnold P***, Hotelier, Hermagor, Alpenhotel Wulfenia, Sonnenalpe Naßfeld, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 75.000,-- S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1985, GZ. 3 R 81/85-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Februar 1985, 17 Cg 281/84-11, unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Text
Begründung:
Der Kläger verlor am Samstag, dem 31.März 1984, als Schifahrer im Gelände seine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex mit Goldband. Er meldete seinen Verlust am selben Tag einem Gendarmeriebeamten. Ein Liftbediensteter fand die Uhr. Er brachte sie in das vom Beklagten gemeinsam mit dessen Ehefrau geführte Hotel. Die dort in der Rezeption tätige Hotelangestellte übernahm die Uhr. Eine zweite Hotelangestellte, die um die Mittagszeit den Dienst in der Rezeption übernahm, erkannte, daß es sich um eine teure Uhr handle und sperrte sie in das Hotelsafe. Sie erwartete, daß sich der Verlustträger innerhalb einiger Tage melden könnte. Eine Meldung des Fundes gegenüber der Behörde unterblieb. Bevor die Uhr in das Hotelsafe gelegt worden war, hatte sie ein Hotelangestellter bewundert. Ein oder zwei Tage später zeigte die in der Rezeption tätige Angestellte in Anwesenheit einer weiteren Hotelangestellten dem Ober auf dessen Ersuchen die Armbanduhr. Dieser bezeichnete die Uhr als "feines Stückerl". Dann legte die Rezeptionistin die Uhr wieder in das Hotelsafe.
Am Montag, dem 9.April 1984, forderte die Ehefrau des Beklagten, nachdem sie von dem Fundgegenstand Kenntnis erlangt hatte, die in der Rezeption tätige Angestellte auf, den Fund umgehend der Gendarmerie anzuzeigen. Die Hotelangestellte meldete gegen 20 Uhr dem Gendarmeriepostenkommando fernmündlich, daß am 31.März 1984 eine Herrenarmbanduhr in der Hotelrezeption abgegeben worden sei. Der Gendarmeriebeamte ersuchte um eine nähere Beschreibung der Uhr. Als die Rezeptionistin deshalb im Safe Nachschau hielt, stellte sie fest, daß die Uhr dort nicht mehr vorhanden war. Der Beklagte erstattete am folgenden Tag wegen des Abhandenkommens der Uhr Diebstahlsanzeige. Das Abhandenkommen der Uhr blieb bisher unaufgeklärt. Die Schlüssel zum Hotelsafe lagen bis dahin während der Dienststunden in der Rezeption immer in einer Nische neben dem Tresor, über Nacht wurden sie von dort entfernt.
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des mit 75.000,-- S bezifferten Zeitwertes der abhanden gekommenen Uhr. Er warf dem Beklagten eine schadensursächliche Verletzung der Anzeigepflicht nach § 389 ABGB, ferner ein Organisationsverschulden wegen Unterlassung einer Anweisung an die Hotelangestellten für Fundfälle der vorgefallenen Art und eine Vernachlässigung der Obsorgepflichten eines Verwahrers vor, wobei er die Haftung des Beklagten für Fehlverhalten der Hotelangestellten im Sinne der §§ 1313 a und 1315 ABGB geltend machte. Dazu behauptete der Kläger, die in der Rezeption tätige Angestellte habe die Uhr wiederholt durch Hotelbedienstete besichtigen lassen und dadurch das Abhandenkommen des Fundgegenstandes geradezu provoziert. Im übrigen überließ der Kläger die haftungsrechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausdrücklich dem Gericht.
Der Beklagte wendete zunächst den Mangel seiner Passivlegitimation ein, weil nicht er, sondern eine Gesellschaft mbH das Hotel betreibe, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau führe, ließ den Einwand des Mangels seiner Passivlegitimation aber in der Folge ausdrücklich fallen. Der Beklagte wendete im übrigen ein, die Anzeigepflicht nach § 389 ABGB habe ausschließlich den Finder getroffen. In Ansehung des vom Liftwart gefundenen und im Hotel abgegebenen Fundgegenstandes sei kein Verwahrungsvertrag und auch kein sonstiges zur Obsorge verpflichtendes Schuldverhältnis mit dem Hotelunternehmer zustandegekommen. Die Übernahme des Fundgegenstandes durch die Hotelangestellte sei ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten erfolgt. Der Beklagte habe die in der Rezeption tätigen Angestellten nicht ermächtigt, Gegenstände von Personen, die nicht Hotelgäste seien, zur Verwahrung zu übernehmen. Er habe, als er durch seine Ehefrau vom Vorhandensein des Fundgegenstandes erfahren habe, die Fundmeldung veranlaßt. Der Beklagte bestritt jede schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger und damit jede Vertragshaftung, aber auch jede außervertragliche Haftung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf außer den vorangestellten, unbekämpften Feststellungen die weitere vom Beklagten in seiner Berufung bekämpfte Feststellung, daß der Zeitwert der verlorenen Uhr 75.000,-- S betragen habe. In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht zwar nicht ausdrücklich, aber dem Zusammenhang nach offenkundig davon aus, daß mit der Übergabe der gefundenen Uhr vom Finder an die in der Hotelrezeption tätige Hotelangestellte ein Verwahrungsvertrag mit dem Hotelinhaber als Verwahrer zustandegekommen sei. Das Erstgericht führte aus, die in der Rezeption tätige Hotelangestellte habe eine rechtzeitige Anzeige des Fundes an die Behörde unterlassen und damit den Diebstahl des Fundes aus dem Hotelsafe ermöglicht. Für ein solch schuldhaftes Verhalten einer die Geschäfte der Rezeptionistin besorgenden Person hafte der Hotelinhaber gemäß § 1313 a ABGB. Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beifügte.
Dabei folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Beurteilung:
Die Pflicht zur Fundanzeige und zur Verwahrung des Fundgegenstandes habe zunächst den Liftwart als den Finder getroffen. Dieser habe aber beide Verpflichtungen (rechtsgeschäftlich) übertragen können. Mit Rücksicht auf die Übergabe der Uhr an die Angestellte in der Rezeption könne an der Übertragung der Verwahrungspflichten kein Zweifel bestehen. Es bedürfe aber ergänzender Feststellungen darüber, was der Finder und die Hotelangestellte über die Erstattung der Fundanzeige gesprochen haben, um beurteilen zu können, ob sich der Finder auch der Pflicht zur Fundanzeige habe entledigen wollen. Wäre eine Übernahme der Anzeigeerstattung durch die Hotelangestellte anzunehmen, wäre deren Unterlassung einer fristgerechten Anzeige im Sinne des § 1311 ABGB haftungsbegründend. Anderenfalls käme eine Haftung des Beklagten nur bei Verletzung von Verwahrungspflichten in Betracht. Dazu ging das Berufungsgericht von folgenden Rechtsansichten aus: Die Verwahrungspflicht hinsichtlich eines Fundgegenstandes ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Eines besonderen Verwahrungsvertrages bedürfe es nicht. Die Pflichten träfen nicht bloß den Finder, sondern auch denjenigen, der über Ersuchen und im Einvernehmen mit dem Finder dessen Verwahrungspflicht übernommen habe. Von einer - keine Obsorgepflicht begründenden - bloßen Gefälligkeit könne im vorliegenden Falle nur im Verhältnis zwischen Finder und Hotelangestellter, nicht jedoch zwischen dem Kläger als Verlustträger und der Hotelangestellten gesprochen werden. Schon durch die Übernahme der Uhr vom Finder hätte zumindest für die Hotelangestellte selbst eine Pflicht zur Obsorge für die in Verwahrung genommene Uhr bestanden. Ob die festgestellte Aufbewahrung des Safeschlüssels in einer neben dem Tresor befindlichen Nische den an einen Verwahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen widersprochen habe, wie das vom Erstgericht angenommen worden sei, hinge von den noch zu klärenden näheren Umständen ab. Die in der Rezeption beschäftigte Hotelangestellte sei nach den getroffenen Feststellungen nicht als untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB zu werten.
Die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung des Beklagten aus einem rechtswidrigen schuldhaften schadensursächlichen Verhalten der Hotelangestellten setze das Bestehen eines Verpflichtungsverhältnisses in Ansehung des Fundgegenstandes zwischen dem Kläger und dem Beklagten (als Hotelunternehmer) voraus. Gegenstand eines Hotelbetriebes sei nicht die Übernahme von Fundgegenständen seitens solcher Personen, die nicht Hotelgast seien. Ob der Verlustträger eines außerhalb des Hotels gefundenen Gegenstandes Hotelgast sei, sei im Regelfall nicht erkennbar. Mangels festgestellter Ermächtigung der Hotelangestellten durch den Beklagten als dem Hotelier zur Übernahme von Gegenständen, die außerhalb des Hotels gefunden worden seien, sei erheblich, ob der Beklagte eine ihm etwa bekannt gewordene tatsächliche Übung seiner Angestellten, derartige Fundgegenstände in Verwahrung zu nehmen, gebilligt habe. Diesbezüglich lägen Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht werde festzustellen haben, ob Hotelangestellte außerhalb des Hotels gefundene Gegenstände allgemein oder fallweise übernommen hätten, zutreffendenfalls welcher Art solche Fundgegenstände gewesen seien, ob der Beklagte von derartigen Fällen der Übernahme von Fundgegenständen durch Hotelangestellte Kenntnis erlangt und wie er sich dazu verhalten habe. Nur im Falle einer danach anzunehmenden (grundsätzlichen) Billigung der Übernahme von Fundgegenständen durch Hotelangestellte könnte davon ausgegangen werden, daß durch die Übernahme der gefundenen Uhr seitens der in der Rezeption tätigen Hotelangestellten in Ansehung des Fundgegenstandes eine Obsorgeverpflichtung des Beklagten begründet worden sei und damit eine Haftung des Beklagten für Fehlverhalten der Rezeptionistin als seiner Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313 a ABGB bestünde. Eine Unterwerfung des Finders unter eine den Hotelgästen gegenüber in einem Merkblatt bekanntgemachte Haftungsbeschränkung sei nicht anzunehmen.
Ein verschuldensausschließender Irrtum der Rezeptionistin über den tatsächlichen Wert der gefundenen Uhr sei auszuschließen, weil sich die Hotelangestellte, die die Uhr als Fundgegenstand übernommen und in Verwahrung genommen habe, bewußt gewesen sei, daß die Uhr jedenfalls einen Wert von mehreren tausend Schilling besitze. Für den Fall einer Haftungsbegründung müßten in Ansehung der Bewertung der abhanden gekommenen Uhr die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens behoben werden.
Der Kläger ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit einem Abänderungsantrag im Sinne der Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz und mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte erachtet den Rekurs mangels Behauptung unrichtiger Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage als unzulässig. Im übrigen strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig.
Nach der vom Rekurswerber bekämpften Ansicht des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung des Rechtsstreites in erster Linie von der Beurteilung ab, welche Vertretungsmacht infolge der Betrauung eines Angestellten mit den Aufgaben der Hotelaufnahme und der Wertsachenverwahrung in einem Hotelsafe als eingeräumt zu gelten habe. Dieser Frage des materiellen Rechtes kommt über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Frage ist daher im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) qualifiziert. Der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Bedienstete einer Liftgesellschaft hat im freien Gelände die nach den erkennbaren Umständen offenbar von einem Schifahrer verlorene Armbanduhr gefunden und diesen Fundgegenstand als solchen in einem Hotel der dort tätigen Rezeptionistin übergeben. Ob und welche Pflichten daraus dem Hotelunternehmer gegenüber dem Verlustträger erwuchsen, hängt wesentlich von der rechtlichen Wertung der Übergabe des Fundgegenstandes durch den Finder an die Hotelangestellte ab.
Solange nach dem Parteienvorbringen und den Beweisergebnissen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Beschäftigte der Liftbetriebsunternehmung den allem Anschein nach von einem Liftbenützer verlorenen Gegenstand durch die Abgabe in der Hotelrezeption in die Hände eines für den Liftbetrieb Verantwortlichen kommen lassen wollte, mußte für die in der Hotelrezeption tätige Angestellte mangels gegenteiliger Hinweise durch den Fundüberbringer der Eindruck entstehen, der Finder übergebe die dem äußeren Anschein nach wertvolle Armbanduhr in der Absicht, sie wieder dem Verlustträger zukommen zu lassen, und in der Annahme, daß der Verlustträger sich in der Hotelrezeption nach dem Verbleib der Uhr erkundigen werde, weil er möglicherweise Hotelgast sei. Die in der Rezeption tätige Hotelangestellte hätte unter solchen Umständen nicht annehmen müssen, daß der Finder ihr persönlich den Fundgegenstand zur Weiterleitung an den Verlustträger überlasse, sondern die in ihrer Eigenschaft als einer mit der Hotelgastbetreuung befaßten Angestellten den Fundgegenstand übergab. Auch der Finder hätte annehmen dürfen, die Uhr zu Handen der Rezeptionistin dem Hotelunternehmer übergeben zu haben. Ein mit den Aufgaben eines Rezeptionisten betrauter Hotelbediensteter gilt im Zweifel durch den Hotelunternehmer als ermächtigt, die für einen Hotelgast abgegebenen Gegenstände geringer Größe zur Weiterleitung an den Hotelgast zu übernehmen und dazu zu verwahren.
Sollten Finder und Rezeptionistin bei der Übergabe und Übernahme der im freien Gelände gefundenen Uhr von der Vorstellung ausgegangen sein, der Verlustträger sei wahrscheinlich Hotelgast, hätte die Rezeptionistin durch die Übernahme des Fundgegenstandes in die Verwahrungsobsorge des Hotels die mit ihrer Stellung als verbunden zu denkende Vertretungsmacht zur Verpflichtung des Hotelunternehmers nicht überschritten.
Mangels Feststellung gegenteiliger Erklärungen oder eindeutig auf einen gegenteiligen Willen hinweisenden Verhaltens hätte der Übergeber der gefundenen Uhr aus deren Übernahme durch die Hotelangestellte eine Übernahme des Fundgegenstandes in die Verwahrungsobsorge des Hotelunternehmers annehmen dürfen. Da die Fundeigenschaft der übergebenen Uhr bei der Übergabe offengelegt wurde, wäre eine Obsorgeverpflichtung zugunsten des (unbekannten) Verlustträgers als eines Drittbegünstigten zwischen Übergeber und Übernehmer als vereinbart anzusehen. In dem Zeitpunkt, in dem etwa für den Beklagten oder seine mit der Verwahrung verlorener Gegenstände betrauten Hotelangestellten bewußt geworden sein mochte, daß der Verlustträger nicht Hotelgast gewesen sein werde, wäre zwar offenbar geworden, daß es an dem Motiv für die Übernahme der Uhr in die Verwahrungsobsorge des Hotelunternehmers gemangelt habe, solange aber der Beklagte den Finder mit Rücksicht auf diesen Umstand nicht zur Rücknahme der Uhr aufgefordert oder die Uhr mit einem zu unterstellenden Einverständnis des Finders nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet gehabt habe, hätte den Beklagten die unveränderte Last zur Verwahrungsobsorge im Interesse des damals noch unbekannten Verlustträgers getroffen.
Unter solchen Voraussetzungen haftete der Beklagte als Hotelunternehmer dem Kläger für jede Verwahrungsobsorgepflichtverletzung durch die mit der Verwahrung betrauten Erfüllungsgehilfen ohne Rücksicht auf Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Verwahrung und ohne eine als vereinbart geltende Betragsbeschränkung.
Im Rahmen des - diesbezüglich allenfalls noch zu
präzisierenden - Parteienvorbringens werden in erster Linie die näheren Umstände der Übergabe des Fundgegenstandes durch den Liftwart an die Hotelrezeptionistin zu klären sein. Erst in zweiter Linie, falls nämlich Liftwart und Hotelrezeptionistin nicht von der Vorstellung ausgegangen sein sollten, der Verlustträger sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Hotelgast, kämen die berufungsgerichtlichen Erwägungen zu einer Duldungsvollmacht der Hotelangestellten zum Tragen.
Bei der Annahme einer vom Beklagten als dem Hotelunternehmer im Interesse des Klägers als eines (vermeintlichen) Hotelgast-Verlustträgers übernommenen Verwahrungsobsorge müßten die vom Beklagten zu behauptenden und zu beweisenden Umstände im einzelnen festgestellt werden, die eine Ausfolgung des zur Verwahrung übernommenen Gegenstandes verhinderten und gleichzeitig den Beklagten und seine Erfüllungsgehilfen von jedem Schuldvorwurf entlasteten.
Bei einer Bejahung der Ersatzpflicht dem Grunde nach bedürfte es im Sinne der berufungsgerichtlichen Ausführungen auch noch einer Verfahrensergänzung zur Schadenshöhe.
In Ansehung der den Finder kraft Gesetzes treffenden Anzeige- und Verwahrungspflichten hätte der Beklagte nur selbständiger Erfüllungsgehilfe des Bediensteten der Liftunternehmung sein können. Er wäre als Vertragspartner des Finders gegenüber dem Verlustträger nicht selbst in die gesetzlich geregelte Sonderbeziehung zwischen Finder und Verlustträger eingetreten und hätte als - selbständiger - Erfüllungsgehilfe dem Kläger nur aus deliktischen Haftungsgründen ersatzpflichtig werden können, nicht aber schon aus der Verletzung von Verpflichtungen, die nur aus der gesetzlich geregelten Sonderbeziehung zwischen Finder und Verlustträger erwachsen.
Soweit keine Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten anzunehmen wäre, könnte dieser dem Erstgenannten auch nicht aus der Unterlassung organisatorischer Maßnahmen der in der Klage erwähnten Art haftpflichtig werden.
Die Rechtssache ist aber im dargelegten Sinne noch ergänzungsbedürftig. Es hat daher bei der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zu bleiben. Dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß war nicht stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf dem § 52 ZPO.
Anmerkung
E09624European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00658.85.1127.000Dokumentnummer
JJT_19861127_OGH0002_0060OB00658_8500000_000