Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann F*** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann F*** und Josef R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 1985, GZ 29 Vr 786/84-107, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, sowie der Verteidiger Dr. Maurer und Dr. Buchmayr, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben und überdies auch gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Johann F***, Josef R*** und Alfred S*** betreffenden, auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Aussprüchen über die Geldstrafen und über die Wertersatzstrafen aufgehoben und es wird im Umfang dieser Aufhebung
1. gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Johann F***, Josef R*** und Alfred S*** werden für das ihnen nach den Punkten 1.3. (betreffend F***), 1.2. und 1.4. (betreffend R***) und 1.2. (betreffend S***) des Schuldspruchs zur Last fallende Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, bei F*** als Beteiligter nach § 11 (dritter Fall) FinStrG, nach § 38 Abs. 1 FinStrG unter Anwendung der §§ 21, 22 FinStrG zu Geldstrafen verurteilt, und zwar
a) Johann F*** zu 1,800.000 (eine Million achthunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe,
b) Josef R*** zu 1,830.000 (eine Million achthundertdreißigtausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe,
c) Alfred S*** zu 500.000 (fünfhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 6 (sechs) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG werden diese Geldstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen;
2. im verbleibenden Umfang, nämlich in Ansehung der Wertersatzstrafen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
III. Den Berufungen der Angeklagten Johann F*** und Josef R***, letzterer, soweit sie gegen den auf § 12 Abs. 1 SGG gestützten Strafausspruch gerichtet ist, wird nicht Folge gegeben; im übrigen wird der Angeklagte R*** mit seiner Berufung auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Johann F*** und Josef R*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
1. Johann F*** (zu 1.1.) des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG (aF), teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB, und (zu 1.3.) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11 (dritter Fall) FinStrG,
2. Josef R*** (im Urteil irrig: R***) (zu 1.1.) des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG (aF) und (zu 1.2. und 1.4.) des Finanzvergehens des teilweise gewerbsmäßig verübten Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG,
3. Alfred S*** (zu 1.1.) des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG (aF), teils als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall) StGB, und (zu 1.2.) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Die Genannten wurden hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 12 Abs. 1 SGG (aF) zu Freiheitsstrafen, nämlich F*** zu 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren, R*** zu 4 (vier) Jahren und S*** zu 3 (drei) Jahren, weiters nach § 38 Abs. 1 FinStrG unter Anwendung der §§ 21, 22 FinStrG zu (jeweils bedingt nachgesehenen) Geldstrafen, nämlich F*** zu 4,503.630 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 11 (elf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, R*** zu 4,503.630 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 11 (elf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und S*** zu 2,534.830 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 (sechs) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie überdies gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Wertersatzstrafen, und zwar F*** zu 960.750 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Monate und 2 (zwei) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, R*** zu 600.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und S*** zu 360.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Während das Urteil in Ansehung des Angeklagten Alfred S*** in Rechtskraft erwachsen ist, wird es von den Angeklagten Johann F*** und Josef R*** mit Nichtigkeitsbeschwerden, gestützt auf die Z 5 sowie auf die "Z 9" (F***) bzw. die "Z 9 a bzw. 11" (R***) des § 281 Abs. 1 StPO, bekämpft, wobei sie in letzterer Beziehung der Sache nach jeweils ausschließlich die Z 11 der zitierten Gesetzesstelle relevieren; weiters haben diese Angeklagten auch Berufung ergriffen.
Zunächst versagt der vom Beschwerdeführer R*** gegen seinen Schuldspruch zu Punkt 1.1.1.1. des Urteilssatzes, wonach ihm - als zeitlich erste Tathandlung nach § 12 Abs. 1 SGG (aF) - die verbotswidrige Einfuhr von mindestens 3 kg Haschisch aus Syrien nach Österreich im September 1979 zur Last liegt, erhobene Beschwerdevorwurf (Z 5) unzureichender Begründung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite. Denn die damit bekämpfte maßgebliche Konstatierung, R*** habe bei der Übernahme einer das Suchtgift enthaltenden Reisetasche von dem abgesondert verfolgten Rüdiger F*** zur Beförderung von Syrien nach Europa deren strafrechtlich relevanten Inhalt erfahren (S 28/III), beruht ersichtlich auf der dahin lautenden Aussage des (auch) dazu von Beamten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in der Justizvollzugsanstalt Bonn am 25.April 1984 vernommenen Rüdiger F*** (S 233/I), durch deren - in der Hauptverhandlung verlesenen (vgl. S 16/III) - Inhalt die betreffende Feststellung somit vollauf gedeckt ist. Daß die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers bei den späteren zeugenschaftlichen Vernehmungen des F*** (ON 93 und 111) diesem nicht ausdrücklich vorgehalten worden ist, ändert daran nichts.
Auch die von beiden Beschwerdeführern gegen die im Urteil zu Punkt 1.1.1.3. (Tatzeit Dezember 1979) mit mindestens 60 kg und zu Punkt 1.1.1.4. (Tatzeit Ende 1980) mit mindestens 120 kg angenommene Menge des jeweils von R*** unter Beteiligung (§ 12 StGB und § 11 FinStrG, jeweils dritter Fall) des F*** (Punkt 1.1.1.5. des Urteilssatzes) verbotswidrig aus Syrien nach Österreich geschmuggelten Haschischs, welchen Konstatierungen allerdings - bei jedenfalls zur Annahme einer Gemeingefahr (§ 12 Abs. 1 SGG) zweifelsfrei hinreichender Gesamtmenge - entscheidungswesentliche Bedeutung für die strafbestimmenden Wertbeträge beim Finanzvergehen des Schmuggels und für die Höhe des Wertersatzes zukommt, vorgebrachten Einwände (ebenfalls Z 5) schlagen nicht durch.
Rechtliche Beurteilung
Denn die Feststellung, daß es sich beim Faktum 1.1.1.3. um zwei Säcke handelte, steht - dem insoweit aktenwidrigen Rechtsmittelvorbringen des Angeklagten F*** zuwider - (auch) mit den Angaben des Mitangeklagten S***, der gemeinsam mit F*** diese Ladung im Inland von R*** zur Weitergabe an F*** übernommen hat, im Einklang (S 69 und 85/I, 348/II, 14/III). Bei der Annahme eines Gesamtgewichts von mindestens 60 kg konnte sich das Erstgericht aber sehr wohl auf die Angaben des Zeugen F*** aus dessen eigener Wahrnehmung stützen (S 65/III), denen auch der Angeklagte R*** in der Hauptverhandlung insofern nichtwidersprochen hat, als er vorbrachte, es seien "sicher nicht 80 kg" gewesen (S 10/III).
Beim Faktum 1.1.1.4. hinwieder ist die Feststellung eines Gesamtgewichts von mindestens 120 kg dadurch gedeckt, daß der Zeuge F*** den Inhalt des von ihm übernommenen einen Sackes (von insgesamt drei) mit 40 kg bezifferte (S 69/III), was übrigens auch der Angeklagte R*** bestätigte (S 63 c in ON 24; S 11/III). Dessen Hinweis in der Nichtigkeitsbeschwerde auf einen von dem Zeugen F*** gemachten Verwechslungsvorbehalt geht fehl, weil sich dieser Vorbehalt nur auf den Modus der jeweiligen Übergabe der Schmuggelladungen in Österreich bezogen hat (S 67/III). Soweit jedoch der Angeklagte R*** ohne nähere Konkretisierung "Aussagen von Beteiligten" anzweifelt, "die sich durch ihre Angaben reinwaschen wollen", bekämpft er lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese waren - entgegen der Auffassung des Angeklagten F*** - keineswegs gehalten, von einem - stets genau gleichen - "genormten" Gewicht der einzelnen Säcke bei sämtlichen Urteilsfakten auszugehen, zumal nach der Verantwortung des Angeklagten R*** die Säcke jeweils nur "ungefähr gleich schwer" waren (S 340/II).
In der von R*** als "aktenwidrig" gerügten Passage der Urteilsbegründung (zum Ausspruch der Wertersatzstrafen), bei den Angeklagten sei "kein Heroin vorgefunden" worden, hat sich das Erstgericht offenkundig und ohne jeden Nachteil für den Beschwerdeführer bloß in der Bezeichnung des Suchtgifts (gemeint: Haschisch) vergriffen.
Zutreffend macht jedoch der Angeklagte R*** in seiner Nichtigkeitsbeschwerde einen dem Erstgericht bei der Ermittlung der - entgegen § 260 Abs. 1 Z 1 StPO nur in den Entscheidungsgründen (S 37/III) und nicht auch im Urteilsspruch (vgl. aber ÖJZ-LSK 1979/302 zu § 260 Abs. 1 Z 1 StPO)
angeführten - strafbestimmenden Wertbeträge unterlaufenen Rechtsirrtum geltend, der zwar schon wegen des Vorliegens erschwerender Umstände nach § 38 Abs. 1 FinStrG nicht die gerichtliche Strafbarkeit des Finanzvergehens (hier gemäß § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG; daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), wohl aber den für die Bemessung der Geldstrafen maßgeblichen Strafrahmen (§§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG) berührt (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO).
Unbeschadet der Normierung eines Gewichtszolls für alle verbotswidrig eingeführten Suchtgifte durch die 9. Zolltarifgesetznovelle BGBl. Nr. 669/1976 waren nämlich bis zum Inkrafttreten des Wertzollgesetzes 1980 BGBl. Nr. 221 mit 1. Jänner 1981 für (generell) ausschließlich auf dem kriminellen Markt gehandelte Suchtgifte (wie Haschisch) weder Einfuhrumsatzsteuer noch ein Außenhandelsförderungsbeitrag zu erheben (EvBl. 1982/48 mit eingehender Begründung). Im Hinblick auf die durchwegs vor dem 1.Jänner 1981 gelegene Tatzeit der finanzstrafrechtlich als Schmuggel inkriminierten illegalen Einfuhren von Haschisch (Faktengruppe 1.1.1. = 1.2. + 1.3.; zuletzt Ende 1980) entsprach daher die vom Erstgericht vorgenommene Einbeziehung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrags in den strafbestimmenden Wertbetrag nicht der damaligen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Rechtslage, deren zwischenzeitige Änderung (siehe dazu nunmehr Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz,
8. Lieferung, P. 15 zu § 35) hier noch außer Betracht bleiben muß. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO ist die vorliegende materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) im vollen aufgezeigten Umfang auch zugunsten des Angeklagten Johann F***, der sie nur in Ansehung des Außenhandelsförderungsbeitrags - nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht - geltend gemacht hat, und gleichermaßen zugunsten des Angeklagten Alfred S***, der kein Rechtsmittel ergriffen hat, von Amts wegen wahrzunehmen.
Darüber hinaus ist - ebenfalls von Amts wegen - ein ungerügt gebliebener Fehler aufzugreifen, der dem Erstgericht bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge für die Geldstrafen, aber auch beim Ausspruch über den Wertersatz zum Nachteil der Angeklagten Johann F*** und Alfred S*** unterlief, indem es bei F*** von 183 kg und bei S*** von 103 kg Haschisch als Gegenstand sowohl der Tat (§ 35 Abs. 4 FinStrG) als auch des Wertersatzes (§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG) ausging, obwohl nach dem maßgeblichen Inhalt des Schuldspruchs F*** laut Punkt 1.3. des Urteilssatzes einen Tatbeitrag zum Schmuggel nur durch die zu 1.1.1.5. angeführten Tathandlungen, sohin zu den in den Punkten 1.1.1.3. und 1.1.1.4. angeführten Einfuhren von (60 + 120 =) 180 kg (durch R*** und nicht auch durch den in Punkt 1.3. irrig mitgenannten S***) verantwortet, während S*** dieses Finanzvergehen laut Punkt 1.2. des Urteilssatzes nur hinsichtlich von 50 kg Haschisch (= Punkt 1.1.1.2.) begangen hat. Die weiteren Suchtgiftmanipulationen des Johann F*** laut Punkt 1.1.2.1.2. und des Alfred S*** laut den Punkten 1.1.2.1.3. und 1.1.2.3.2. des Urteilssatzes wurden nämlich - unbekämpft - keiner finanzstrafrechtlichen Subsumtion unterzogen. Somit beträgt der strafbestimmende Wert beim Angeklagten F*** 1,800.000 S, beim Angeklagten R*** 1,830.000 S und beim Angeklagten S*** 500.000 S.
Durch den Entfall der wertabhängigen Komponenten des strafbestimmenden Wertbetrags (Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen beschränkt sich die Relevanz der von dem Angeklagten R*** gegen die Urteilsannahme eines gerichtsnotorischen (Schwarzmarkt-)Wertes des tatgegenständlichen Haschisch von 70 S pro Gramm erhobenen Einwendungen (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) auf den Wertersatz; insoweit aber kommt ihnen im Ergebnis auch Berechtigung zu:
Obschon es nämlich dem Begriff der Gerichtsnotorietät entspräche, wenn eine Tatsache auch nur einem qualifizierten Kreis mit einschlägigen Strafsachen befaßter Berufsrichter bekannt ist (Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 258 ENr. 156 a), stellt doch der Hinweis im Ersturteil auf die Gerichtsnotorietät keine ausreichende Begründung für den vom Erstgericht angenommenen Schwarzmarktpreis (in Linz) von 70 S pro Gramm Haschisch dar, zumal darnach offen bleibt, ob sich diese Wertangabe auf den festgestellten Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens bezieht (§ 19 Abs. 3 FinStrG), und das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde in seinen Anzeigen von einem (geschätzten) Wert von nur 10 S pro Gramm ausgeht (S 43/II). Da die Strafbefugnis des Gerichtes bei einer Wertersatzstrafe durch den gemeinen Wert der dem Verfall entzogenen Sache nach obenhin begrenzt ist, betrifft der gerügte Begründungsmangel eine entscheidende Tatsache (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 ENr. 25). Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Aufhebung aller auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Aussprüche des angefochtenen Urteils über die Geldstrafen und über die Wertersatzstrafen - auch hinsichtlich des Angeklagten Alfred S*** - als unumgänglich. Da die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils unberührt bleiben, bleibt es auch bei der in § 22 Abs. 1 FinStrG vorgesehenen Doppelbestrafung, an der sich übrigens auch nach der nunmehrigen Gesetzeslage (§ 24 a SGG in der Fassung der SGG-Novelle 1985 BGBl. Nr. 184) nichts ändern würde, weil die Angeklagten die zugleich als Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz und als Finanzvergehen strafbaren Taten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande begangen haben (§ 12 Abs. 2 SGG nF).
Der dem Angeklagten R*** darüber hinaus laut Punkt 1.4. des Schuldspruchs unangefochten zur Last liegende (nicht weiter qualifizierte) Schmuggel von 1000 Liter Dieseltreibstoff muß trotz § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG bei der Neubemessung der Geld- und Wertersatzstrafe weiterhin (wie schon im Ersturteil) unberücksichtigt bleiben, weil weder die Staatsanwaltschaft noch die Finanzstrafbehörde das Unterbleiben der für die Berechnung der auf dieses Faktum gesetzten Strafdrohung (§ 21 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG) und des hierauf entfallenden Wertersatzes erforderlichen Tatsachenfeststellungen gerügt haben.
Auf der Grundlage mängelfrei begründeter Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz ist jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO) nur über die zu verhängenden Geldstrafen möglich; hingegen muß die Neufestsetzung der Wertersatzstrafen einem neuen Rechtsgang vorbehalten bleiben, in welchem das Erstgericht ausreichend begründete Feststellungen über den Wert (§ 19 Abs. 3 FinStrG) der dem Verfall entzogenen Suchtgiftmengen zu treffen haben wird.
Bei der nach dem Gesagten erforderlichen Neubemessung der nach dem Finanzstrafgesetz zu verhängenden (Geld-) Strafen war erschwerend bei allen drei Angeklagten kein Umstand, mildernd war hingegen das in Richtung des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels sowohl von den Angeklagten F*** (s. S 8/III) und R*** (s. S 11/III) als auch vom Angeklagten S*** abgelegte Geständnis sowie bei S*** überdies der bisherige ordentliche Lebenswandel. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG; § 32 Abs. 2 und 3 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof Geldstrafen in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen in dem dort angeführten Ausmaß) als tatschuldangemessen. Diese Strafen waren bei allen drei Angeklagten im Hinblick darauf, daß in erster Instanz (unangefochten) bedingte Geldstrafen verhängt worden waren, auch nunmehr gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 290 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte R*** in seiner Berufung auch die Höhe der über ihn verhängten Geld- und Wertersatzstrafe bekämpft, war er auf die getroffene (teils reformatorische, teils kassatorische) Entscheidung in der Straffrage zu verweisen. Mit Beziehung auf die nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Strafen wertete das Schöffengericht bei den Angeklagten F*** und R*** als erschwerend die große Menge des gewerbsmäßig eingeschmuggelten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts sowie die "mehrfache Deliktsqualifikation" (gemeint ersichtlich: die Begehung des Suchtgiftverbrechens sowohl durch Einfuhr als auch durch Inverkehrsetzen von Suchtgift), beim Angeklagten F*** überdies die einschlägigen Vorstrafen; als mildernd hielt es den genannten Angeklagten das jedenfalls teilweise Geständnis zugute. Die Angeklagten F*** und R*** streben mit ihren gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufungen jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Daß der Angeklagte F*** an der Einfuhr und dem Inverkehrsetzen des Suchtgifts bloß in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre, kann nach den Urteilskonstatierungen nicht gesagt werden; ebensowenig kann diesem Angeklagten ein umfassendes, alle ihm angelasteten Tathandlungen nach § 12 Abs. 1 SGG betreffendes Geständnis zugute gehalten werden; eine führende Beteiligung hinwieder hat das Gericht dem Angeklagten F*** bei der Strafbemessung ohnedies nicht als erschwerend angelastet, sodaß auf das bezügliche Berufungsvorbringen nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Aber auch beim Angeklagten R*** trifft es nicht zu, daß er - wie er meint - bloß "ein kleines Rädchen" in dem vom abgesondert verfolgten Rüdiger F*** "gespannten Netz der Suchtgiftkriminalität" gewesen ist, hat er doch dadurch, daß er das Suchtgift transportierte, in entscheidender Weise am Gelingen der Straftaten mitgewirkt. Daß R*** an den Taten nur infolge finanzieller Schwierigkeiten in seinem Transportunternehmen beteiligt gewesen ist mag zutreffen; das kann ihm aber - zumal die Voraussetzungen des § 34 Z 10 StGB nicht vorliegen - nicht als mildernd zugute gehalten werden, sondern weist ihn im Gegenteil als einen ausschließlich aus Gewinnsucht agierenden Suchtgifthändler aus, dessen Schuld daher entsprechend schwer wiegt. Keinen Milderungsgrund stellt letztlich der von diesem Angeklagten ins Treffen geführte Umstand dar, daß er nunmehr seine bürgerliche Existenz verloren hat und seine Familie in wirtschaftliche Not geraten ist. Was sein Geständnis anlangt, so ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, daß es jedenfalls nicht umfassend gewesen ist, weil es nicht alle gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe nach § 12 Abs. 1 SGG erfaßt hat. Soweit beide Berufungswerber schließlich darauf verweisen, daß die Taten schon längere Zeit zurückliegen und daß sie sich freiwillig weiterer Suchtgifttransaktionen enthalten haben, so vermag dies ihre Strafzumessungsschuld nicht entscheidend zu vermindern. Beide Berufungswerber vermochten somit insgesamt keine weiteren, nicht ohnedies schon in erster Instanz berücksichtigten Milderungsgründe darzutun. Wird bei der Gewichtung der Schuld der Angeklagten F*** und R*** die große Menge des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts entsprechend berücksichtigt, so erweisen sich die vom Erstgericht über sie nach dem höheren Strafsatz des § 12 Abs. 1 SGG (aF) verhängten Freiheitsstrafen als tatschuldangemessen, wobei beim Angeklagten F*** noch dessen einschlägig belastetes Vorleben zusätzlich negativ ins Gewicht fällt. So gesehen kam demnach weder bei F*** noch bei R*** eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafen in Betracht, sodaß ihren Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09729European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00096.86.1127.000Dokumentnummer
JJT_19861127_OGH0002_0120OS00096_8600000_000