TE OGH 1986/12/2 4Ob388/86

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Fa. MUS-MAX U***, L*** H***-G*** MBH, 8522 Groß

St. Florian Nr. 184, vertreten durch Dr. Gerold Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei prot.Fa. E***-B***-W*** AG, 4600 Wels, Buxbaumstraße 2, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffetlichung (Streitwert S 350.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1986, GZ. 5 R 36/86-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Handelsgerichtes vom 2. Dezember 1985, GZ. 1 Cg 396/85-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit S 23.153,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 2.104,90 Umsatzsteuer) sowie die mit S 21.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer und S 10.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Streitteile erzeugen Landmaschinen und handeln auch mit ihnen. Beide vertreiben auch Silofräsen. Im Hinblick auf die in der Zeit vom 27.4. - 5.5.1985 stattfindende Grazer Messe rückte die beklagte Partei im unabhängigen Nachrichtenmagazin für die Landwirtschaft "Partner" Nr. 5/85 zwei Inserate ein. Auf Seite 15 wurde im Inserat der Beklagten unter der Überschrift "Rotor M" (das ist die Bezeichnung der Silofräse der Beklagten) ua ausgeführt:

"Neue Edelstahlfräse von Epple .... Alle mit dem Futter in Berührung kommenden Teile sind serienmäßig aus rost- und säurebeständigem Edelstahl gefertigt...." Auf Seite 18 der Zeitung heißt es unter der Überschrift "Epple" "Rotor M": "Die neue Silofräse in Edelstahlausführung.

Besuchen Sie uns auf der Grazer Messe!"

Die beklagte Partei beabsichtigte das Kundeninteresse an Edelstahlsilofräsen zu erforschen und hatte zum Zeitpunkt der Grazer Messe die neue Silofräse in der angekündigten Form, nämlich als Edelstahlsilofräse, wobei sämtliche mit dem Futter in Berührung kommenden Teile aus Edelstahl sind noch nicht fertiggestellt, so daß auf der Messe zwar eine Silofräse in der technischen Ausführung als Prototyp gezeigt wurde, welcher der zur serienmäßigen Fertigung gedachten Silofräse in Edelstahlausführung glich, jedoch tatsächlich nicht in Edelstahl ausgeführt war, das heißt die Edelstahlschnecke, die erst bei eingehender Betrachtung des Gerätes sichtbar ist, war lediglich aus verzinktem Blech. Diesbezüglich war die Produktion bei der beklagten Partei noch nicht angelaufen, weil das Gerät in Edelstahlausführung erst für die kommende Herbstsaison zur Auslieferung in Aussicht stand.

Auf Grund dieses unbestrittenen Sachverhaltes begehrte die klagende Partei die beklagte Partei schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen

1.) im geschäftlichen Verkehr insbesondere bei der Werbung für die Edelstahlsilofräsen in der Fachzeitschrift für die Landwirtschaft "Partner" in Hinkunft irreführende Angaben, nämlich die Behauptung zu unterlassen, "Silofräsen in Edelstahlausführung" auf Messen auszustellen, wenn derartige Silofräsen in Edelstahlausführung gar nicht ausgestellt werden und tatsächlich die mit dem Viehfutter in Berührung kommenden Teile der Silofräse nicht aus Edelstahl sind;

2. der klagenden Partei die Ermächtigung zu erteilen, den stattgebenden Teil des Urteilspruchs binnen 3 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei im unabhängigen Nachrichtenmagazin für die Landwirtschaft "Partner" im Textteil mit Normallettern mit Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen.

Die klagende Partei brachte dazu vor, die Werbung der beklagten Partei verstoße gegen die §§ 1 und 2 UWG, weil auf der Grazer Messe tatsächlich keine Edelstahlfräsen gezeigt worden seien. Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, zum Zeitpunkt der Grazer Messe seien Serienfabrikate noch nicht zur Verfügung gestanden, weshalb zwar die neue Silofräse in ihrer technischen Art gezeigt worden sei, es seien jedoch statt der Edelstahlteile solche aus verzinktem Blech verwendet worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Ansicht, die beklagte Partei habe mit der unzutreffenden Ankündigung der Präsentation einer Edelstahlfräse auf der Grazer Messe Kunden angelockt und damit gegen § 1 UWG verstoßen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Der Werbung der beklagten Partei sei nicht zu entnehmen, daß sie eine Fräse aus Edelstahl ausstelle. Eine Behauptung eines Sachverhaltes sei dann gegeben, wenn dessen Vorliegen als gewiß und nicht bloß vermutlich dargestellt werde. Im Werbetext der beklagten Partei werde lediglich auf eine neue Ausführung eines bereits am Markt befindlichen Gerätes unter dem Hinweis "besuchen Sie uns" geworben. Damit enthalte der Werbetext weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Behauptung, daß auf der Grazer Messe eine Silofräse in Edelstahlausführung ausgestellt sei. Aber auch wenn man davon ausgehe, daß nach dem Werbetext die Ausstellung eines Gerätes überhaupt und konkret der neuen Edelstahlfräse von Kunden erwartet würde, sei eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zu verneinen. Das ausgestellte Gerät entspreche in allen Einzelheiten dem angekündigten und in der Werbung abgebildeten Gerät. Lediglich ein äußerlich nicht sichtbarer Teil, nämlich die Schnecke, sei nicht in Edelstahl angefertigt gewesen sondern aus Blech. Damit entspreche das Ausstellungsstück bis auf diese Einzelheit der Angabe in der Werbung und das zur Schau gestellte Stück vermittle den Eindruck vom Aussehen und der Funktionsweise, wie dies von Ausstellungsstücken nach der Auffassung der Verkehrskreise jedenfalls erwartet werden könne, ohne daß deshalb eine Täuschung der Kunden über die Ausstattung des dann tatsächlich bestellten Gerätes eintrete. Davon zu unterscheiden sei die Erregung einer Kauflust durch die Ankündigung einer Ware als Ausstellungsstück, die noch gar nicht produziert sei. Dies sei aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da auch die Klage vom Vorhandensein eines Ausstellungsstückes, allerdings in der oben angeführten einfacheren Stahlausführung ausgehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern oder es aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 13/69; SZ 44/128; ÖBl. 1985, 44 uva. zuletzt etwa 4 Ob 400/85) muß der Anpreisende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wird jedoch ein nicht unbeträchtlicher Teil der Interessenten die besonders hervorgehobene Anpreisung der neuen Silofräse in Edelstahlausführung im Zusammenhang mit der unmittelbar darunter befindlichen Aufforderung "besuchen Sie uns auf der Grazer Messe", dahin verstanden haben, daß auf dieser Messe eine derartige Silofräse besichtigt werden kann. Wenn dies tatsächlich schon deshalb nicht möglich war, weil die Produktion einer solchen Fräse noch gar nicht angelaufen war, liegt darin eine Irreführung im Sinn des § 2 UWG. Die Behauptung, es handle sich um eine Edelstahlausführung, war nämlich ein wesentliches Element der Ankündigung der beklagten Partei, so daß es nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß die ausgestellte Fräse ansonsten der (später erzeugten) Edelstahlfräse glich. In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E09593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00388.86.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19861202_OGH0002_0040OB00388_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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