TE Vwgh Beschluss 2005/8/16 AW 2005/04/0055

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Veröffentlicht am 16.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juni 2005, IIa-60.007/25-03, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. S, 3. E, 4. S, 5. K, 6. Mag. S, 7. Mag. A, 8. B und 9. C, alle z. H. A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 5. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung seines Sägewerks erteilt sowie diverse zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der mitbeteiligen Parteien als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH insoferne abgeändert, als unter anderem (im Spruchpunkt II.) als Auflage gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschrieben wurde, dass der betriebliche Verkehr (Beladungstätigkeiten, Radlader, Stapler etc.) und der Betriebsverkehr auf dem Gemeindeweg auf eine Betriebszeit wochentags (Montag bis Freitag) von 06.00 bis 17.00 Uhr einzuschränken und eine Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr einzuhalten ist. Dies wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen mit einem im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden lärmtechnischen Gutachten und einem darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten sowie dem Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsgefährdung und Lärmbelästigung begründet.

2. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Einschränkung würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, "entsprechende Aufträge fristgerecht ausführen zu können und dadurch als Geschäftspartner Einbußen von erheblicher Höhe hinnehmen zu müssen". Die im angefochtenen Bescheid festgelegten Betriebszeiten reichten nicht aus, "um die mit den Aufträgen gekoppelten Rückzahlungen der Investitionen gewährleisten zu können", was "dazu führen würde, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers die Außenstände nicht mehr tilgen kann und dies zur Schließung des Unternehmens und zum Konkurs des Unternehmens führen kann". Nicht vergessen dürften die 8 Arbeitnehmer werden, die aufgrund der vorgeschriebenen Betriebszeiten entlassen werden müssten. Hingegen würden die Nachbarn bereits durch die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Auflagen und die dort vorgeschriebene Einschränkung der Betriebszeit "gemeinsam mit den Ausführungen des Beschwerdeführers" ausreichend geschützt werden.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A).

4. Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen, da der von ihm geltend gemachte Vermögensnachteil zunächst einmal nicht ziffernmäßig dargetan wird. Ebenso fehlt ein entsprechend konkretes Vorbringen, warum dieser Vermögensnachteil zwingend zum Konkurs des Unternehmens führen sollte.

Dem Aufschiebungsantrag war schon aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben.

Wien, am 16. August 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040055.A00

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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