TE OGH 1986/12/3 3Ob646/86

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Christina G***, geboren am 15. April 1971, und Barbara G***, geboren am 30. Mai 1974, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter Rudolf G***, Angestellter, Klosterneuburg, Wienerstraße 104, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 21. August 1986, GZ. 1b R 219/86-297, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems a.d.D. vom 20. Jänner 1986, GZ. P 205/81-283, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aus der am 15. Juli 1970 zwischen Ilse G*** und Peter Rudolf G*** geschlossenen Ehe stammen drei Kinder, und zwar der durch die Eheschließung legitimierte Roland, geboren am 11. Oktober 1969, die am 15. April 1971 geborene Christina und die am 30. Mai 1974 geborene Barbara. Die Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. März 1979, Sch 9/79-2, gemäß § 55a EheG geschieden. Christina und Barbara G*** befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter, Roland G*** in Pflege und Erziehung seines Vaters. Mit Schriftsatz vom 18.7.1985, ONr. 276, beantragte der Magistrat der Stadt Krems a.d.Donau als Unterhaltskurator, die vom Vater für die mj. Christina und die mj. Barbara zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 1.760,- bzw. S 1.530,- ab 1.8.1985 auf S 2.600,- zu erhöhen. Mit Schriftsatz vom 12.8.1985, ONr. 277, sprach sich der Vater gegen den Unterhaltserhöhungsantrag bezüglich beider Kinder aus und stellte seinerseits den Antrag, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf je S 480,- monatlich herabzusetzen. Der Unterhaltskurator sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus (ONr. 278).

Mit Beschluß vom 20.1.1986, ONr. 283, gab das Erstgericht dem Antrag des Unterhaltskurators unter Anwendung der Anspannungstheorie statt und wies jenen des Vaters ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.

Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao. Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG wegen "offenbarer Gesetzwidrigkeit, Nichtigkeit und Nullität". Er macht geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Anspannungstheorie nicht gegeben seien, und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen. Es sind daher selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG nicht zu prüfen (EFSlg 44.602). Die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie betrifft seine Leistungsfähigkeit und gehört in den Rahmen des einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausschließenden Fragenkomplexes der Unterhaltsbemessung. Die Beurteilung dieser Frage kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (EFSlg 47.148, 44.580 u.a.).

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen, ohne daß auf die vom Vater geltend gemachten Beschwerdepunkte einzugehen war.

Anmerkung

E09796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00646.86.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19861203_OGH0002_0030OB00646_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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