TE Vwgh Beschluss 2005/8/24 AW 2005/05/0077

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WGG 1979 §35 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G Gesellschaft mbH, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, Zl. Wo-060030-2004-Sü/BI, betreffend Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nur insoweit stattgegeben, dass zwar nicht die Einleitung und der Vollzug exekutiver Maßnahmen gehemmt ist, wohl aber bei Liegenschaften und Fahrnissen im Rahmen (bereits oder künftig) eingeleiteter Exekutionsmaßnahmen Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben (vgl. § 54c Abs. 2 und § 84a Abs. 2 EO). Bislang gesetzte Exekutionsschritte bleiben aufrecht. Im Übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0034, zu entnehmen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (abermals) die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen und sie zur Leistung einer Zahlung von (nunmehr) EUR 22 Millionen verpflichtet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragte auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 24. März 2005, B 163/05- 7, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag nur insoweit Folge, "als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Verkauf von Gegenständen im Rahmen der Fahrnisexekution ausgeschlossen" wurde. Einem weiteren Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 2005, inhaltlich gerichtet auf Freigabe eines Betrages von EUR 230.000,-- , wurde mit Beschluss vom 28. April 2005, B 163/05-10, nicht Folge gegeben (der Verwaltungsgerichtshof ist in Kenntnis des Inhaltes dieser Stücke betreffend die aufschiebende Wirkung, eine ausführlichere Wiedergabe erscheint hier entbehrlich).

Mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 163/05-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Zl. 2005/05/0175) wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; weiters wird die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG beantragt. Die belangte Behörde hat sich dagegen ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur begehrten aufschiebenden Wirkung entspricht im Wesentlichem jenem im verfassungsgerichtlichen Verfahren, entscheidend neue Aspekte trägt sie nicht vor; insbesondere wurde auch ihr Vorbringen, sie benötige permanent liquide Mittel in der Höhe von EUR 230.000,--, vom Verfassungsgerichtshof als unschlüssig erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich (daher) der näher begründeten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, dass die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung hier nur hinsichtlich der allfälligen exekutiven Verwertung von Liegenschaften und Fahrnissen zu erfolgen hat. Dabei galt es (im Hinblick auf das Vorbringen in der Stellungnahme der belangten Behörde) eine Formulierung zu finden, die nicht missverständlich ist, soll doch auch eine (allfällige) Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften möglich sein, aber eben im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht die exekutive Verwertung von Liegenschaften. Bei all dem war auch zu bedenken, dass die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nur ex nunc (und nicht ex tunc) wirken kann, somit bereits gesetzte Exekutionsschritte aufrecht bleiben (was zur Klarstellung im Spruch - deklarativ - hervorzuheben war).

Dem Antrag war daher nur teilweise stattzugeben.

Wien, am 24. August 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050077.A00

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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