Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen John A. (auch Janos) J*** wegen § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 6 d Vr 8435/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien sowie aller Richter dieses Gerichtshofes wegen Befangenheit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zum AZ 6 d Vr 8435/80 ein Strafverfahren gegen John A. (auch Janos) J*** wegen § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig. Die am 27.November 1986 durchgeführte Hauptverhandlung wurde auf den 19.Jänner 1987 vertagt. Mit Schreiben vom 3.November 1986 lehnte der Angeklagte unter anderem den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und alle Richter dieses Gerichtshofes ab. Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes begründete der Antragsteller damit, daß der Genannte eine "Disziplinarklage" gegen den Vorsitzenden des zur Erledigung der Strafsache zuständigen Schöffengerichtes meritorisch nicht erledigt, sondern die Entscheidung hierüber dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien übertragen habe. Den Ablehnungsantrag in Ansehung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien stützte er auf die Behauptung, im Zuge aller Rechtsmittelverfahren seien grobe Rechtsirrtümer unberücksichtigt geblieben, auf seine Einwendungen sei weder eingegangen noch seien diese geprüft worden.
Rechtliche Beurteilung
Den Anträgen kommt Berechtigung nicht zu.
Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag hat zur Voraussetzung, daß außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl. 1973/326, 10 Ns 22/86).
Eine solche Eignung kommt den vom Angeklagten vorgebrachten Gründen nicht zu.
Was die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anlangt, so erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig, hat doch der Abgelehnte keineswegs die Erledigung der "Disziplinarklage" dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien übertragen, sondern - nach Einholung eines Berichtes und einer Sachverhaltsdarstellung durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - mit Verfügung vom 23.August 1985 zu Jv 11.119-30/85 selbst meritorisch über den Antrag entschieden. Dem Vorbringen zur Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist zu erwidern, daß es sich dabei um Vorwürfe handelt, die mangels Substantiierung einer sachlichen Erörterung unzugänglich sind. Sofern der Antragsteller dem Sinne nach darzutun versucht, die Richter des Oberlandesgerichtes seien deswegen befangen, weil seinen bisher erhobenen Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden war, ist ihm zu entgegnen, daß damit ein tauglicher Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wird.
Den unbegründeten Ablehnungsanträgen war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E17840European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120NS00023.86.1204.000Dokumentnummer
JJT_19861204_OGH0002_0120NS00023_8600000_000