TE OGH 1986/12/4 8Ob1042/86

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Veröffentlicht am 04.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert T***, Elektromonteur, Pichelwangerstraße 35/11, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1) Ing. Dieter O***, Angestellter, Mariahilferstraße 18/6, 1060 Wien, 2) Dipl.Ing. Alfred S***, Angestellter,

Haydengasse 16, 2103 Langenzersdorf, und 3) Ernst R***, Arbeiter, Salzburgerstraße 80, 4800 Attnang-Puchheim, die erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.000,- s.A. und Feststellung (S 5.000,-), infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.9.1986, GZ 18 R 165/86-70, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.1.1986, GZ 18 Cg 18/84-62, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem am 26.9.1977 erlittenen Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 50.000,- s.A.; überdies stellte er ein mit S 5.000,- bewertetes Feststellungsbegehren. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.

Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - das gegen den Erst- und den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren ab. Es verurteilte den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 16.000,- s.A. an den Kläger und gab dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Feststellungsbegehren in Ansehung von 50 % der künftigen Schäden des Klägers statt. Ein gegen den Zweitbeklagten gerichtetes Leistungsmehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 16.000,- s.A. wies es ab. Eine ausdrückliche Abweisung des weiteren gegen den Zweitbeklagten gerichteten Leistungsmehrbegehrens des Klägers und seines Feststellungsmehrbegehrens erfolgte im Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes nicht.

Dieses Urteil wurde vom Kläger und vom Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft. Der Kläger bekämpfte die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit, als ihm nicht gegenüber dem Zweitbeklagten ein Betrag von insgesamt S 40.000,- s.A. zugesprochen und seinem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Feststellungsbegehren nicht stattgegeben wurde; der Zweitbeklagte bekämpfte die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitbeklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Zweitbeklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 40.000,- s.A. zu bezahlen und dem Feststellungsbegehren des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten vollinhaltlich stattgab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich der Berufung des Klägers nicht S 300.000,- und hinsichtlich der Berufung des Zweitbeklagten nicht S 60.000,-

übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei. Dazu führte das Berufungsgericht aus, daß der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes auf § 500 Abs.2 Z 2 und Z 3 ZPO beruhe, jener über die Unzulässigkeit der Revision auf § 500 Abs.3 und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO. Der zuletzt genannte Ausspruch beziehe sich sowohl auf die Entscheidung über die Berufung des Klägers als auch auf die über die Berufung des Zweitbeklagten; letzteres deswegen, weil das Berufungsurteil gemäß § 502 Abs.3 letzter Satz ZPO nicht als bestätigend gelte. In beiden Fällen liege der betroffene Geldbetrag über S 15.000,-, weshalb ein Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO zu unterbleiben habe. Die Lösung der Frage des Mitverschuldens des Geschädigten und die Höhe des ihm gebührenden Schmerzengeldes bilde keinen Grund für die Zulässigkeit der Revision, zur Frage der Verkehrssicherungspflicht und des vom Haftungsausschluß nach § 333 ASVG begünstigten Personenkreises liege eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die Entscheidung hänge daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage der im § 502 Abs.4 Z 1 ZPO genannten Art ab.

Der Zweitbeklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-

übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs.3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend darauf hingewiesen, daß es eines Ausspruches nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO nicht bedarf, weil der von der Stattgebung der Berufung (des Klägers) betroffene Wert des Streitgegenstandes schon insoweit, als er in einem Geldbetrag besteht, S 15.000,- übersteigt und Leistungs- und Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.

Ein Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO liegt vor.

Der vorgeschriebene Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO fehlt aber. Dieser Ausspruch hat sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zu beziehen, gleichgültig, ob die Entscheidung teilweise im bestätigenden und teilweise im abändernden Sinne erfolgte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1880; Petrasch in ÖJZ 1983,175). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich der Berufung des Klägers (also der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes) S 300.000,- nicht übersteigt, läßt nicht erkennen, daß der von der Abänderung und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes zusammen nicht S 300.000,- übersteigt und ist vor allem kein solcher im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, weil er sich eben nicht auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bezieht.

Es fehlt somit der vorgeschriebene Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, der für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob eine Revision im Sinne des § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig ist oder nicht. Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508 a Abs.1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO (8 Ob 196/83 ua.). Aus dem Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO, dem zufolge die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zugelassen wird, kann zwar geschlossen werden, daß nach seiner Ansicht der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- nicht übersteigt, doch macht dies einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO nicht entbehrlich, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde (7 Ob 1504/84).

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, ob der Wert des (gesamten) Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,- übersteigt, unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).

Anmerkung

E09876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB01042.86.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19861204_OGH0002_0080OB01042_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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