TE OGH 1986/12/9 11Os158/86

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard P*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Juli 1986, GZ 3 c Vr 4.551/86-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Gehart, und des Verteidigers Dr. Walter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P*** des (in der Zeit vom 18.Februar bis zum 9.April 1986 in elf Fällen mit einem Beutewert von insgesamt knapp über 100.000 S begangenen) Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Z 11 und "vorsichtsweise auch" auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels, das Schöffengericht habe bei der urteilsmäßigen Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (erst) ab 13.April 1986, 8 Uhr, die aktenkundige Tatsache nicht berücksichtigt, daß er schon am 9. April 1986 um 5 Uhr 10 festgenommen wurde (S 13). Dabei übersieht er aber, daß laut Bericht des Polizeigefangenenhauses Wien von seiner Verhaftung an bis zum 13.April 1986 um 8 Uhr eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG an ihm vollzogen wurde (S 64), weshalb erst ab dem zuletzt angeführten Zeitpunkt eine gemäß dem § 38 StGB anrechenbare Haft vorliegt und dem Urteil insoweit kein Nichtigkeitsgrund anhaftet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Die Berufung ist begründet.

Das Erstgericht fand ein Strafmaß, das selbst unter Beachtung der gravierenden Vorstrafenbelastung als zu streng angesehen werden muß. Zieht man vor allem das umfassende und rückhaltlose Geständnis des Angeklagten, seine zum Teil krankheitsbedingte schwierige persönliche und finanzielle Situation, die Sicherstellung der Diebsbeute sowie den Umstand in Betracht, daß die strafsatzmitbestimmende Wertgrenze von 100.000 S nur geringfügig überschritten wurde, dann erweist sich nach Lage des Falles eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren als tatschuldadäquat. Der Berufung des Angeklagten war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00158.86.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19861209_OGH0002_0110OS00158_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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