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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der Ed. G, Inh. W, in Z, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Imst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit der Eingabe vom 19. November 2003 die Rückzahlung der Getränkesteuer. Mit diesem Rückzahlungsbegehren wurde der Antrag verbunden, den Rückstandsausweis vom 19. November 2003 aufzuheben.
Mit der Eingabe vom 7. Juni 2004 stellte die beschwerdeführende Partei einen Devolutionsantrag. Dieser Antrag wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde Imst mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 9. Februar 2005 Folge und behob den Abweisungsbescheid vom 1. Dezember 2004.
Mit der Beschwerde vom 21. Juni 2005 (Postaufgabe der Beschwerde am 1. Juli 2005 und Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Juli 2005) erhob die beschwerdeführende Partei in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Imst und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache selbst erkennen und den Anträgen vom 21. November 2003 auf Aufhebung des Rückstandsausweises des Stadtamtes Imst und auf Rückzahlung des Getränkesteuerbetrages stattgeben.
Wurde der Bescheid einer Abgabenbehörde zweiter Instanz einer Gemeinde von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1981, Zl. 2688/80, mit Hinweis auf den Beschluss vom 1. Juni 1976, Zl. 1789/74, VwSlg. 9074 A/1976).
Der Tag der Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 9. Februar 2005 ist in der Beschwerde nicht genannt. Ausgehend vom Bescheiddatum 9. Februar 2005 ist die für Säumnisbeschwerden nach § 27 Abs. 1 VwGG gegebene Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Postaufgabe der Beschwerde am 1. Juli 2005 und Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Juli 2005) jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen, weil diese frühestens am 9. August 2005 geendet hat.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der Erhebung vor Ablauf der Entscheidungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2005
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160190.X00Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009