Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Parteien 1. F***-BAU Gesellschaft mbH, früher 1230 Wien, Siebenhirtenstraße 22-24, nunmehr: 1030 Wien, Reisnerstraße 18/7, vertreten durch Dr. Walter Nödl, Rechtsanwalt in Wien, 2. G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG,
1030 Wien, Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Gertrude A***, Hausfrau, 2284 Untersiebenbrunn, Lerchengasse 18,
2. Ferdinand A***, Arbeiter, 1210 Wien, Bertlgasse 2/1, wegen 61.203,-- S s.A., 55.058,20 S s.A. und 372.914,79 S s.A. infolge Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1986, GZ. 5 R 284/86-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Marchegg vom 5. September 1986, GZ. E 3004/86-32, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erstbetreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In dem von ihr vorgelegten Entwurf der Versteigerungsbedingungen gab die erstbetreibende Partei das geringste Gebot der zu versteigernden Liegenschaft nicht mit der im § 151 Abs 1 EO bei "Häusern" vorgesehenen Hälfte des mit 840.000 S bekanntgegebenen Schätzungswertes, also nicht mit 420.000 S, sondern mit 650.000 S an. Weil der erstbetreibende Gläubiger damit einen nach dem Gesetz zulässigen Antrag auf Festsetzung einer abweichenden Bedingung stellte, ordnete das Erstgericht nach § 162 Abs 1 EO eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen an. Bei dieser Verhandlung wurde von der zweitbetreibenden Partei nach § 163 Abs 1 EO beantragt, das geringste Gebot mit der Hälfte des Schätzungswertes festzustellen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung stellte das Erstgericht die von der erstbetreibenden Partei vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen fest, insbes. auch das geringste Gebot mit 650.000 S.
In ihrem Rekurs beantragte die zweitbetreibende Partei, das geringste Gebot mit 420.000 S festzustellen.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluß entsprechend ab, weil ein die Hälfte des Schätzungswertes übersteigender Betrag nur mit Zustimmung aller betreibender Gläubiger als geringstes Gebot festgestellt werden dürfe. Dabei berief sich das Rekursgericht auf Heller-Berger-Stix I 1284). In ihrem Revisionsrekurs beantragt die erstbetreibende Partei, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Nach § 139 EO kann nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden (Abs 1). Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet (Abs 2). Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre (Abs 3) (Heller-Berger-Stix I 1105 f und 1114 f).
Der zweite Halbsatz des § 151 Abs 1 EO, wonach auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgesetzt werden kann, ist daher unter Berücksichtigung des zitierten § 139 EO so zu verstehen, daß eine solche Abänderung nur mit Zustimmung aller betreibenden Gläubiger zulässig ist.
Diese Meinung wird nicht nur von Heller-Berger-Stix I 1284, sondern auch von Walker, Österr. Exekutionsrecht 4 200, Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechts III 977, und Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 130, und von der Rechtsprechung (RZ 1972, 53) vertreten. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist durch die §§ 74 und 78 EO sowie die §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E09800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00113.86.1210.000Dokumentnummer
JJT_19861210_OGH0002_0030OB00113_8600000_000