Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Charlotte D***, geschiedene Z***, wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 14.März 1986, GZ. 12 Vr 2279/85-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Die am 24.Mai 1940 geborene Charlotte D***, geschiedene Z***, wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie vom 1.Dezember 1981 bis zum 3.August 1982 in Bad Ischl in fortgesetzten Angriffen ein ihr anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich ihr als inkassoberechtigte Büroangestellte der Fahrschule Ing.Rudolf R*** von Führerscheinbewerbern direkt oder über dritte Personen zur Weitergabe an Ing.Rudolf R*** übergebene Anzahlungs- und Restzahlungsbeträge auf die Kursgebühr in der Gesamthöhe von 141.536 S dadurch, daß sie diese Beträge nicht an Ing.R*** abführte, sondern für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung abgelegte Aussage der Zeugin Ursula R***, der Mutter des schon genannten Fahrschulinhabers, die Kasse, zu der neben der Angeklagten auch die (eben genannte) Zeugin und ihr Sohn Zugang gehabt haben, sei mit angestecktem Schlüssel in der Lade gestanden und (solcherart) "immer offen" gewesen (s.S. 125/II. Band), und auf die Urteilsfeststellung, Acontozahlungen seien nicht nur von der Angeklagten (direkt), sondern auch von Ursula R*** - übrigens auch von Ing.R***, den Fahrlehrern und den Kursleitern - entgegengenommen worden (S. 167/II. Band), behauptet die Rechtsmittelwerberin eine unzureichende Urteilsbegründung, weil die Möglichkeit der Täterschaft auch anderer Personen nicht auszuschließen sei, sodaß sie im Zweifel freizusprechen gewesen wäre. Die Unterlassung der entsprechenden Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit der "immer offenen Kasse" bemängelt die Beschwerdeführerin als Unvollständigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend:
Das Erstgericht hat sich nämlich mit den Aussagen der Zeugen Ursula R*** und Ing.Rudolf R*** sowie dem Vorgang jeder einzelnen der in Frage kommenden Einzahlungen und der von der Beschwerdeführerin durch Manipulationen mit Belegen unternommenen Verschleierungshandlungen ausführlich auseinandergesetzt. Es gelangte hiebei in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu dem denkrichtigen Ergebnis, daß sich die (leugnende) Angeklagte den Fehlbetrag von 141.536 S zugeeignet habe. Daß andere Personen aus der - leicht zugänglichen - Kasse unbefugt Geld entnommen hätten, ergab das Beweisverfahren nicht. Die Nichtigkeitswerberin vermag auf solche Verfahrensergebnisse auch gar nicht hinzuweisen. Sie stellt vielmehr - unter Vernachlässigung der im erstgerichtlichen Urteil detailliert beschriebenen Manipulationen mit Belegen - nur die (nach Lage des Falls bloß) hypothetische Behauptung der Möglichkeit einer Täterschaft auch anderer auf. Damit zeigt die Beschwerdeführerin keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Aussage der Zeugin Ursula R*** über die Art der Verwahrung der Kasse stützt, wird kein entscheidungswesentlicher, d.h. auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz und den anzuwendenden Strafsatz Einfluß übender Umstand berührt. Wie nämlich bereits vorstehend dargelegt, sind die vom Schuldspruch erfaßten (in fortgesetzten Angriffen begangenen) Geldentnahmen nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines Zugriffs in die Kasse - wie es die Beschwerde sieht - zu verstehen, sondern im Zusammenhang mit den korrespondierenden Verschleierungshandlungen der Angeklagten. Bei dieser - auch vom Kreisgericht in den Urteilsgründen zutreffend
gewählten - Betrachtungsweise war es nicht erforderlich, sich mit der Frage der leichten Zugänglichkeit der Kasse gesondert, das heißt ohne Rücksicht auf die durch Belegmanipulationen unternommenen Verschleierungshandlungen, auseinanderzusetzen. Betrifft aber die Rüge keinen entscheidungswesentlichen Umstand, entbehrt sie nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der prozeßordnungsgemäßen Ausführung (vgl. dazu u.a. 9 Os 101/85, 10 Os 108/85, 11 Os 119/86, 12 Os 133/85, 13 Os 130/86). Da sohin insgesamt weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der (punkto Strafe und Privatbeteiligtenzuspruch ergriffenen) Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E09749European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00152.86.1211.000Dokumentnummer
JJT_19861211_OGH0002_0130OS00152_8600000_000