Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A*** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Walter A*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.September 1986, GZ 31 Vr 520/86-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch andere Entscheidungen enthält - wurde Walter A*** zu A) 1) und 2) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB, zu B) des (richtig: der) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie zu C) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er (A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und - willigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachangeführten Handlungen verleitet, welche die in der Folge angeführten Personen wie folgt am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S übersteigt und der Genannte die Straftaten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1) unter Verwendung des Falschnamens Robert Z*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christine G*** (§ 12 StGB), a) am 9.März 1985 in Klagenfurt Agnes R*** zur Vermietung eines Zimmers bis 12.März 1985, Schaden 1.020 S;
b) Mitte März 1985 in Villach Karoline L*** zur Vermietung eines Zimmers bis 31.März 1985, Schaden 7.410 S;
2) als Alleintäter a) Anfang November 1984 in Tarrenz und Landeck Emil K*** zur Abhaltung zweier Konzerte, Schaden 7.500 S;
b) zwischen 3. und 5.Dezember 1984 in Klagenfurt Annemarie M*** zur Hingabe dreier Darlehen von 2.000 S, 1.000 S und 17.000 S, Schaden insgesamt 20.000 S;
c) am 2.April 1985 in Klagenfurt Annemarie M*** zur Herausgabe eines Darlehens von 16.000 S, Schaden 16.000 S;
d) am 9.Februar 1985 in Klagenfurt Günther M*** zur Herausgabe eines Videorecorders Hitachi VT 88, Schaden 27.900 S;
e) in der Zeit von 30.Oktober bis 13.November 1984 in Imst Richard W*** zur Durchführung von 6 Taxifahrten, Schaden 4.120 S sowie f) am 22. Mai 1986 in Klagenfurt Angestellte der Fa.Fritz S*** zur Ausfolgung einer Kaffeemaschine Marke F*** mit Pumpe, einer Kaffemühle und eines Eiswürfelerzeugers Marke I*** im Wert von
28.900 S;
B) 1) in der Zeit von Anfang Jänner bis Anfang Oktober 1984 in Tarrenz als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere dadurch, daß er die Diskothek "G*** P***" trotz mangelnden Eigenkapitals eröffnete, unverhältnismäßig Kredit benützte und durch überhöhte Privatentnahmen übermäßigen Aufwand trieb;
2) in der Zeit von Anfang Oktober 1984 bis April 1985 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte sowie C) in der Zeit von 13. Oktober 1982 bis 27.Juli 1985 dadurch, daß er für seinen am 7. April 1985 geborenen ehelichen Sohn Daniel K***, geb. A***, keinerlei Unterhaltszahlungen leistete bzw es unterließ, regelmäßig einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber Daniel K***
ermöglichen würde, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des Daniel K*** ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.
Das Schöffengericht verhängte über Walter A*** nach § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren; es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den raschen Rückfall, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines mehrfach qualifizierten Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Wiederholung der Betrugshandlungen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten A*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.November 1986, GZ 10 Os 160/86-7 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Da die Vorstrafen zu 10 Vr 1026/76 und 10 E Vr 2100/76, je des Landesgerichtes Klagenfurt zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, zählen sie für die Strafbemessung nur als eine einzige Vorstrafe (Leukauf-Steininger Komm 2 , RN 25 zu § 31). Demnach weist der Angeklagte bloß drei Vorverurteilungen auf, die wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen erfolgten. Mit Recht rügt der Berufungswerber daher, daß diese Vorstrafen noch nicht als "zahlreich" anzusehen sind.
Daß der Angeklagte sich überwiegend geständig verantwortet hat, wurde vom Erstgericht ohnedies mit dem Hinweis auf sein teilweises Geständnis berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung hat der Angeklagte sich - der Aktenlage nach - weder ernstlich um Schadensgutmachung bemüht, noch tatsächlich (auch nicht zum Teil) Schadensgutmachung geleistet. Bei einem gewerbsmäßig agierenden Betrüger, der überdies seine Zahlungsunfähigkeit fahrlässig herbeigeführt und dabei seine Gläubiger finanziell geschädigt hat und der durch beinahe drei Jahre hindurch seine Unterhaltspflicht vernachlässigte, indem er es (auch) unterließ, einem Erwerb nachzugehen, kann eine Notlage, die - wie sich aus seiner mehrfachen Delinquenz ergibt - auf einer asozialen Grundeinstellung beruht, deren typische Folge sie ist (Leukauf-Steininger, aaO, RN 16 zu § 34), nicht als ins Gewicht fallender Milderungsgrund angesehen werden.
Das Schöffengericht hat demnach die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen zutreffend und vollständig ermittelt, dabei jedoch die Erschwerungsgründe ersichtlich etwas zu schwer gewichtet. Hiebei war vor allem zu berücksichtigen, daß die vorliegend strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB nur relativ geringfügig überschritten wurde (§ 32 Abs. 3 StGB); der Oberste Gerichtshof vermeint daher, daß die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe insgesamt gesehen etwas überhöht ist; sie konnte demgemäß in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00160.86.1215.000Dokumentnummer
JJT_19861215_OGH0002_0100OS00160_8600000_000