TE OGH 1986/12/15 10Os170/86

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.September 1986, GZ 3 b Vr 12.966/85-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Brugger zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des Diebstahls (von 350 S Bargeld und einer Flasche Whisky im Wert von 85 S) durch Einbruch (in ein Geschäftslokal) nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 25.November 1986, GZ 10 Os 170/86-6, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch seine Berufung, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 129 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe; dabei wertete es sein Alter unter 21 Jahren als mildernd, seine fünf einschlägigen, den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden Vorstrafen, seinen raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation des Diebstahls hingegen als erschwerend. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Denn für die Annahme, daß sich der Angeklagte trotz einer ihm offen gestandenen Gelegenheit der Zufügung eines größeren Schadens "freiwillig" im Sinn einer seinen ursprünglichen oder bei der Tatausführung aktuell gewordenen Intentionen zuwiderlaufenden und deshalb schuldmindernden Rücksichtnahme auf die Interessen des Geschädigten enthalten hätte (vgl Kunst im WK § 34 Rz 42), bietet die Aktenlage - ungeachtet dessen, daß er (ersichtlich aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen) die "1 S"-Münzen am Tatort zurückließ (S 16) - keinerlei Anhaltspunkt; der Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB wurde ihm demnach mit Recht nicht zugute gehalten. Die relativ geringe Schadenshöhe aber hat das Schöffengericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 3 StGB) durchaus hinreichend berücksichtigt.

Alles in allem ist die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe unter Bedacht auf sein trotz seiner Jugend beträchtlich getrübtes Vorleben und auf seinen raschen Rückfall bei einem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Rahmen nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) mit einem Jahr nicht zu hoch ausgemessen worden.

Der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E09894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00170.86.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19861215_OGH0002_0100OS00170_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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