Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz A***, Schüler, 6094 Grinzens Nr.78 a, vertreten durch Erik A***, ebendort, dieser vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Wolfgang K***, Kraftfahrer, 6020 Innsbruck, Panzing 3, 2.) Klaus K***, Angestellter, 6060 Absam, Rhombergstraße 8, 3.) E*** A*** Versicherungs-AG, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 300.000 und S 100.000, infolge Revision aller Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.April 1986, GZ 2 R 47/86-20, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.November 1985, GZ 17 Cg 603/84-13, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und das berufungsgerichtliche Teilurteil im Ausspruch über die Abweisung eines Klagsbetrages von S 100.000 samt 4 % Zinsen seit 1.8.1984 dahin abgeändert, daß insoweit das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 16.608,82 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.509,89 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die grundsätzliche Haftung der beklagten Parteien für die Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 3.10.1983 steht außer Streit. Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Berufungsgericht den erstgerichtlichen Schmerzengeldzuspruch an den Kläger in der begehrten Höhe von S 600.000,-- bestätigt, dagegen den Zuspruch der begehrten Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- im Sinne einer diesbezüglichen Klagsabweisung abgeändert. Es sprach aus, daß auch hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
In der auf § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO gestützten Revision des Klägers wird die Abweisung der begehrten Verunstaltungsentschädigung, in der Revision der beklagten Parteien der Zuspruch eines über S 300.000,-- hinausgehenden Schmerzengeldes aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und jeweils demgemäße Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung angestrebt. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Parteien ist nicht, jene des Klägers ist gerechtfertigt.
Dem berufungsgerichtlichen Teilurteil liegt folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erlitt durch den Unfall ein schwerstes, anfänglich lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelimpressionsfraktur links und Hirnaustritt, welches zunächst notfallmäßig an der unfallchirurgischen Klinik operativ versorgt wurde. Bei der Aufnahme in die Intensivstation der neurologischen Klinik am 22.10.1983 war der Kläger noch immer bewußtlos. Es bestand ein akinetischer Mutismus, jedoch noch nicht das Vollbild eines apallischen Syndroms, darüberhinaus fanden sich auch schwere, vorwiegend linksseitige, motorische Ausfälle. In den darauffolgenden Wochen besserten sich die neurologischen Verletzungsfolgen zwar offenkundig, bei der Entlassung am 7.12.1983 bestand jedoch noch immer ein mäßig schweres organisches Psychosyndrom sowie eine linksseitig betonte Tetraparese. Nach der Entlassung aus der stationären Pflege hat sich der Kläger weiteren, regelmäßigen ambulanten Therapien unterzogen, wodurch es sowohl zu einer Besserung der psychoorganischen Veränderungen als auch der Bewegungsstörung gekommen ist. Objektiv - neurologisch lassen sich im einzelnen noch folgende Ausfälle feststellen: 1. Mäßiggradiges "hirndiffuses" organisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Merkfähigkeits- und Konzentrationsschwäche, Antriebsverarmung, verminderter Affektivität; 2. leichtgradige, linksseitig betonte Tetraparese mit Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand; 3. mäßiggradige Hirnstammsymptomatik mit Gang- und Standunsicherheit sowie Beeinträchtigung der Haltungs- und Stellreflexe und leichter Dysmetrie; 4. kosmetisch störende Narben nach Craniotomie und Tracheotomie. Bei den ambulanten Therapien handelte es sich um 30 ambulante Kontrollen und Psychotherapieanwendungen. Am 2.2.1984 wurde der Kläger neuerlich zur Implanation des Knochendeckels aufgenommen. Im Zuge der intensiven medizinischen Behandlung erlitt er eine eitrige Ohrentzündung, die in der Folge gleichfalls operativ behandelt werden mußte. Dabei wurden beide Trommelfelle durchstoßen. Zwischen dem 6.8.84 und 7.9.84 mußte der Kläger insgesamt 11 Untersuchungen in der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik über sich ergehen lassen. Die derzeit noch feststellbaren neurologischen Ausfälle bedingen in ihrer Gesamtheit eine Vollinvalidität. Wenngleich noch mit einer leichten Besserung der neurologischen Ausfälle zu rechnen ist, wird zweifelsfrei eine Teilinvalidität erheblichen Ausmaßes verbleiben. Das Auftreten allfälliger unfallskausaler Spätschäden kann bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma nicht ausgeschlossen werden. Die unfallsbedingten Schmerzzeiten lassen sich komprimiert bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit 7 Wochen Schmerzen schweren Grades (inklusive der mehrwöchigen Bewußtlosigkeit und anschließenden, länger dauernden Bewußtseinseinschränkung), 3 Wochen mittelstarken Schmerzen und 10 Wochen leichten Schmerzen zusammenfassen. Neben diesen Perioden körperlicher Schmerzen sind erhebliche geistige Veränderungen zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Kläger nicht länger allein gelassen werden, sein psychischer Defektzustand bewirkt ein besonderes Angewiesensein auf Aufsicht und Pflege.
Mitveranlaßt ist diese Notwendigkeit auch durch die typischerweise bei einer solchen Hirnschädigung auftretenden Stimmungsschwankungen wie depressive Verstimmungen, Reizbarkeit und Unruhe. Im intellektuellen Bereich erlitt der Kläger ganzheitlich eine schwere Leistungsverminderung, wobei der stärkste Ausfall die Gedächtnisfunktion bzw. die Merkfähigkeit für neue Informationen berührt. Die Denkprozesse verlaufen schwerfällig und langsam. Wendigkeit und Flexibilität des Denkens sind stark beeinträchtigt. Der Kläger ist darüberhinaus unfallsursächlich kontaktgestört, insbesondere findet er kaum Kontakt zu Gleichaltrigen, wodurch er zusätzlich belastet wird. Zum Zeitpunkt des Unfalles besuchte er die
2. Klasse der Hauptschule Axams. Auf Grund der erlittenen Verletzungen erreicht er nicht mehr das Leistungsniveau eines Volksschülers der 3. bis 4.Klasse und besucht derzeit eine Sonderschule.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht das begehrte Schmerzengeld in der Höhe von S 600.000,-- für gerechtfertigt, wobei es insbesondere das jugendliche Alter des Klägers und die sozialen Auswirkungen seiner Persönlichkeitsveränderungen, wie den Verlust des gewohnten Schul- und Freundeskreises, berücksichtigte und darauf verwies, daß die Vollinvalidität des Klägers "bestenfalls zu einer erheblichen Teilinvalidität heile" und Spätschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Verunstaltungsentschädigung hielt es im begehrten Ausmaß von S 100.000,-- ebenfalls für angemessen, weil insbesondere die defekte Psychomotorik das bessere Fortkommen des Klägers beeinträchtige.
Das Berufungsgericht stellte die in der Rechtsprechung geltenden allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Schmerzengeldes dar und vertrat davon ausgehend die Ansicht, daß vorliegendenfalls neben der Schwere der körperlichen Schmerzen insbesondere die aus den schweren Verletzungen hervorgehenden Dauerfolgen zu berücksichtigen seien. Diese bestünden in einer derzeit gegebenen Vollinvalidität, in erheblichen geistigen Veränderungen und in den im einzelnen festgestellten Leistungsverminderungen. Im Sinne der dargestellten Bemessungsgrundsätze und Kriterien erweise sich die Zuerkennung des begehrten Schmerzengeldbetrages an den zum Unfallszeitpunkt dreizehnjährigen Kläger als durchaus gerechtfertigt und als eine angemessene Abgeltung. Nicht berechtigt sei jedoch das Begehren des Klägers auf Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung. Zwar liege im Hinblick auf die festgestellte leichtgradige Tetraparese mit Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand, eine mittelgradige Hirnstammsymptomatik mit Gang- und Standunsicherheit sowie Beeinträchtigung der Haltungs- und Stellreflexe und kosmetisch störenden Narben nach Craneotomie und Tracheotomie zweifellos eine von Dritten wahrnehmbare, wesentlich nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung des Klägers und somit eine Verunstaltung vor. Es stehe jedoch weiters fest, daß die neurologischen Ausfälle in ihrer Gesamtheit eine Vollinvalidität bedingen und bei möglicher leichter Besserung der neurologischen Ausfälle immer eine Teilinvalidität in erheblichem Ausmaß verbleiben wird, ferner, daß der Kläger unfallskausal nicht mehr das Leistungsniveau eines Volksschülers der
3. bis 4.Klasse erreichen könne. Somit sei davon auszugehen, daß der Kläger auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, einem Erwerb nachzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Verunstaltungsentschädigung aber dann nicht zuzuerkennen, wenn die Verletzung zur Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe, weil dann eben die Behinderung des besseren beruflichen Fortkommens nur auf die eingetretene Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber auf die erlittene Verunstaltung zurückgeführt werden könne. Die gleichen Erwägungen seien für die von dieser Gesetzesstelle mitumfaßte Minderung der Heiratsaussichten zugrundezulegen. Da feststehe, daß der Kläger unfallsbedingt erhebliche geistige Veränderungen erfahren habe und nicht mehr das Leistungsniveau eines Volksschülers der 3. bis 4.Klasse erreichen werde, ergebe sich, daß er zu einer dem Wesen der Ehe gerecht werdenden Willensbildung nicht fähig sein werde. Insoweit erscheine die Berufung der beklagten Parteien daher gerechtfertigt. In der Revision des Klägers wird als Aktenwidrigkeit gerügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich die Schlußfolgerung gezogen, daß der Kläger in Zukunft nicht in der Lage sein werde, einem Erwerb nachzugehen. Derzeit liege zwar eine Vollinvalidität vor, eine Besserung der neurologischen Ausfälle sei aber möglich, sodaß in Zukunft allenfalls nur eine Teilinvalidität erheblichen Ausmaßes verbleiben könnte.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß nach ständiger Judikatur in tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen keine Aktenwidrigkeit gelegen sein kann. Der diesbezügliche Revisionsgrund liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge der Revision führt der Kläger aus, für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung genüge die Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des Verletzten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich. Eine solche Behinderung sei beim Kläger nicht nur möglich oder wahrscheinlich, sondern tatsächlich gegeben. Es könne auch noch nicht beurteilt werden, ob sich der Kläger nicht doch einmal verehelichen werde. Der Nachweis einer entfernten Möglichkeit des Schadenseintrittes sei durchaus gegeben, ungewiß bleibe lediglich, ob und wann der Schaden eintreten werde.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrer Revision die Ansicht, dem Kläger gebühre lediglich ein Schmerzengeld in der Höhe von S 300.000. Seine schweren Verletzungen hätten sich glücklicherweise soweit gebessert, daß heute nur noch eine Teilinvalidität vorhanden sei. Bei den Perioden körperlicher Schmerzen müsse die lange Dauer der Bewußtlosigkeit bzw. Bewußtseinseinschränkung berücksichtigt werden.
Die Revisionsbehauptung der beklagten Parteien, der Zustand des Klägers habe sich so gebessert, daß nur mehr eine Teilinvalidität vorliege, ist feststellungswidrig bzw. stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar und erscheint daher in jedem Falle unbeachtlich.
Grundsätzlich ist für den Schmerzengeldanspruch nicht erforderlich, daß der Verletzte die Schmerzen mit klarem Bewußtsein erlebt und rational verarbeitet (SZ 44/150; ZVR 1979/101; 1985/165 u. v.a.). Inwieweit vorliegendenfalls Perioden der Bewußtlosigkeit gegeben waren, in welchen der Kläger überhaupt keine Schmerzempfindung hatte, steht nicht fest. Selbst wenn dies aber zwischendurch der Fall gewesen wäre, so fiele dieser Umstand hier bei der Schmerzengeldbemessung überdies nicht ins Gewicht, weil die körperlichen Schmerzen gegenüber dem psychischen Leid, welches der Kläger durch seine unfallsbedingten lebenslangen körperlichen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen erfährt, weit in den Hintergrund treten. Als Dauerfolge aus dem schweren Schädel-Hirntrauma mit Gehirnaustritt besteht vor allem eine geistige Leistungsverminderung derart, daß der zur Unfallszeit 13 Jahre alte und die zweite Klasse einer Hauptschule besuchende Kläger in eine Sonderschule überstellt werden mußte und insgesamt das Leistungsniveau eines Volksschülers der dritten bis vierten Klasse nicht mehr erreichen wird. Zufolge neurologischer Ausfälle sind darüberhinaus zahlreiche psychoorganische Veränderungen sowie Bewegungsstörungen mit Gang- und Standunsicherheit, Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand usw., vorhanden, die derzeit überhaupt eine Vollinvalidität bewirken und auch im Falle einer möglichen Besserung jedenfalls eine Teilinvalidität erheblichen Ausmaßes bedingen. Dieses Verletzungs- und Leidensbild des Klägers in seiner Gesamtheit läßt einen weitgehenden Verlust an Möglichkeiten der Lebensentfaltung in beruflicher und privater Hinsicht erkennen, welcher entgegen der Ansicht der Revision der beklagten Parteien die von den Unterinstanzen vorgenommene Bemessung des Schmerzengeldes mit S 600.000 durchaus rechtfertigt. Der Revision der beklagten Parteien muß demnach ein Erfolg versagt werden.
Dagegen ist die vom Kläger bekämpfte berufungsgerichtliche Ansicht, es sei ihm infolge seiner geistigen Leistungsminderung auf das Niveau eines Volksschülers der zweiten Volksschulklasse eine zukünftige Teilnahme am Erwerbsleben überhaupt unmöglich, ebenso könne bei ihm mangels der Fähigkeit zu einer dem Wesen der Ehe gerecht werdenden Willensbildung keine Verminderung seiner Heiratschancen eintreten, nicht aufrecht zu erhalten. Eine zukünftige Besserung des Zustandes des Klägers im Sinne einer verbleibenden bloßen Teilinvalidität ist festgestelltermaßen möglich und wird auch von allen Streitteilen tatsächlich zugrunde gelegt. Somit kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger jedenfalls ohne Erwerbsmöglichkeit bleiben wird, vielmehr sind ihm, wie er in der Revision ausführt, wenigstens in eingeschränktem Maße, doch gewisse berufliche Betätigungsmöglichkeiten gegeben. Vor allem wird ihm der Abschluß einer Ehe im Sinne des § 3 EheG unter Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters möglich sein, zumal er das Niveau eines achtjährigen Volksschülers aufweist und daher auf der Stufe eines wenigstens Siebenjährigen steht, sodaß ihm die Fähigkeit zum Abschluß einer Ehe nicht völlig mangelt (vgl. Pichler in Rummel ABGB Rz 1 zu § 2 EheG). Die Ehechancen des Klägers sind allerdings auf Grund der schweren unfallsbedingten körperlichen und geistigen, eine Verunstaltung nach § 1326 ABGB darstellenden Beeinträchtigungen offenkundig weitgehend vermindert. Dafür gebührt ihm eine Entschädigung nach § 1326 ABGB. Der Höhe nach erscheint der begehrte und vom Erstgericht zuerkannte Betrag von S 100.000 durchaus angemessen.
Dementsprechend war der Revision des Klägers Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E09967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00036.86.1216.000Dokumentnummer
JJT_19861216_OGH0002_0020OB00036_8600000_000