Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Thomas M***, Schüler, Wien 9., Kinderspitalgasse 4/19, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof und Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wider die jeweils beklagten Parteien 1.) V*** G***
A***, E*** R*** & CO, 2.) KR Eugen R*** jun., 3.) Sophie K***, 4.) Eugen R***, die 2.-4.Beklagten offene Handelsgesellschafter, alle Bregenz, Kirchstraße 35, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 11.100,- sA und S 7.400 sA, infolge der Rekurse der klagenden Partei gegen "die Beschlüsse" des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 24. September 1986, GZ. Cga 32,37/86-9 und -10, womit das Verfahren gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO unterbrochen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der am 20.10.1986 erhobene Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.
2. Dem am 19.10.1986 erhobenen Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Unterbrechungsantrag der beklagten Parteien abgewiesen wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.716,03 bestimmten Kosten des Rekurses (darin S 246,91 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die erstbeklagte Partei ist Arbeitgeberin des Verpflichteten Franz M***, die zweit-, dritt- und viertbeklagten Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei.
Das Erstgericht sprach in dem zu Cr 135/86 geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 12.6.1986 die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, an den Kläger - er ist der Sohn des Franz M*** - einen Betrag von S 11.100,- sA zu zahlen. Es traf folgende für das Rekursverfahren wesentliche Feststellungen:
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10.3.1986 zur Hereinbringung fälliger rückständiger Unterhaltsforderungen gegen seinen Vater Franz M*** in der Höhe von S 7.500,- sowie der ab 1.3.1986 am Ersten eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je S 3.700,- die Exekution durch Lohnpfändung und Überweisung bewilligt. Dieser Beschluß wurde der erstbeklagten Partei (Drittschuldnerin) am 13.3.1986 zugestellt. Sie gab in der Drittschuldneräußerung unter anderem an, daß der bei ihr beschäftigte Verpflichtete Franz M*** einen monatlichen Entgeltanspruch von durchschnittlich S 24.000,- netto habe, Gegenforderungen nicht bestünden und kein Grund vorliege, nicht zahlungsbereit zu sein. Die erstbeklagte Partei hat in der Folge dennoch keine Abzüge und Überweisungen vorgenommen. Franz M*** brachte gegen seinen Sohn eine Oppositionsklage mit der Behauptung der Selbsterhaltungsfähigkeit sowie einen Antrag auf Aufschiebung der der vorliegenden Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekution ein. Dieser Aufschiebungsantrag wurde abgewiesen, der dagegen erhobene Rekurs des Vaters blieb erfolglos. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der der Lohnpfändung zugrundeliegende vollstreckbare Exekutionstitel sei nicht beseitigt, sodaß die Beklagten mangels anderer relevanter Einwendungen zahlungspflichtig seien. Der zugesprochene Betrag enthielt den rückständigen Unterhalt von S 7.400,- und den Unterhaltsbetrag für den Monat März 1986 in der Höhe von S 3.700,-.
In einem zweiten Verfahren (Cr 149/86) sprach das Erstgericht dem Kläger mit Urteil vom 11.7.1986 einen die Monate April und Mai 1986 betreffenden Unterhaltsbetrag von insgesamt S 7.400,- sA zu. Es traf im wesentlichen die gleichen Feststellungen wie im erstgenannten Rechtsstreit und nahm die gleiche rechtliche Beurteilung vor. Das Berufungsgericht verband die beiden Rechtsstreitigkeiten gemäß dem § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach es über Antrag der beklagten Parteien das Verfahren gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des beim Bezirksgricht Bregenz zu 3 C 89/86 anhängigen Verfahrens. Diesem Verfahren liege eine vom Verpflichteten Franz M*** gegen den Kläger dieses Rechtsstreits erhobene, auf das Erlöschen des den Unterhalt betreffenden Exekutionstitels mit Wirkung ab 1.1.1986 und Einstellung der Exekution gerichtete Oppositionsklage zugrunde. Die mündliche Streitverhandlung sei bereits geschlossen worden, das Urteil werde demnächst ergehen. Die Entscheidung über die vorliegende Drittschuldnerklage sei vom Bestand des Exekutionstitels abhängig, weil für den Fall seiner Beseitigung auch die Zahlungspflicht des Drittschuldners entfalle. Der Oppositionsstreit sei daher für den Ausgang des Drittschuldnerverfahrens von präjudizieller Bedeutung im Sinn des § 190 Abs. 1 ZPO.
Den Parteien wurden je zwei Ausfertigungen dieses Unterbrechungsbeschlusses des Berufungsgerichts zugestellt, weil das Erstgericht ungeachtet der Verbindung der beiden Rechtssachen Ausfertigungen zu jedem der beiden Akten nahm. Der Kläger erhob gegen den Unterbrechungsbeschluß zwei Rekurse, und zwar einen am 19.10. und den anderen am 20.10.1986. Da aber jeder Partei gegen eine angefochtene Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und ein zweiter Schriftsatz, auch wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, unzulässig ist (RZ 1983/23 uva.), war der zweite Rekurs zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der am 19.10.1986 eingebrachte Rekurs gegen den im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gefaßten Unterbrechungsbeschluß ist zulässig (Arb. 6077, 6273; JBl 1985, 634 ua; Fasching, Komm IV 415); er ist auch berechtigt. Gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren unterbrechen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.
Dem Rekurswerber ist beizupflichten, daß die beklagten Parteien - mit Ausnahme der Bestreitung der Aktivlegitimation der zweit-, dritt- und viertbeklagten Parteien wegen mangelnder Lohnzahlungspflicht, und der noch ausstehenden Entscheidung über die Oppositionsklage - dem Klagebegehren keinen Einwand entgegengesetzt haben. Der Antrag des Verpflichteten Franz M***, die Exekution wegen der anhängigen Oppositionsklage aufzuschieben (§ 42 Abs. 1 Z 5 EO), wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Der Ausgang des Verfahrens über die Oppositionsklage ist wohl für die Entscheidung über die Drittschuldnerklage insofern von Bedeutung, weil die Exekution im Fall der Berechtigung der gegen den Anspruch erhobenen Einwendungen einzustellen wäre und der Exekutionstitel beseitigt würde. Dieser Umstand ist aber keine Vorfrage im Sinne des § 190 Abs. 1 ZPO, weil die Lösung dieser Frage für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht erforderlich ist (Fasching II 902). Hier ist unbeschadet der Bekämpfung des Exekutionstitels durch den Verpflichteten nur zu prüfen, ob die Drittschuldnerin ihrer Verpflichtung aus der aufrechten Exekutionsbewilligung nachgekommen ist. Nur wenn dem Aufschiebungsantrag des Verpflichteten im Oppositionsprozeß stattgegeben worden wäre, hätte nach vollzogener Pfändung die Überweisung an die betreibende Partei unterbleiben müssen. Die beklagte Partei hätte aber selbst in diesem Fall die gepfändeten Beträge vom Lohn des Verpflichteten einbehalten oder bei Gericht hinterlegen müssen (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 558 f). Das Berufungsgericht wird daher das Verfahren fortzusetzen haben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41, 50 und 52 ZPO begründet.
Anmerkung
E09997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00202.86.1216.000Dokumentnummer
JJT_19861216_OGH0002_0140OB00202_8600000_000